Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
micha77:
--- Zitat ---Das BVerfG hält also in diesem Sinne fest, dass folgende Faktoren zur Bestimmung der realen Nettoalimentation herangezogen werden dürfen:
1. Grundgehalt
2. Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern
3. Jährliche Sonderzuwendung
Von diesen sind in Abzug zu bringen:
4. steuerlicher Abzug (inkl. der Beachtung des steuerlichen Abzugs der Krankenversicherungsaufwendungen)
--- End quote ---
Herzlichen Dank für die Ausführungen.
Zum steuerlichen Aspekt, welche Steuerklasse lege ich denn da zugrunde? 3 oder 4?
Schlägt sich im Netto sehr deutlich nieder.
lumer:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.12.2020 08:46 ---Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jedes Verwaltungsgericht bislang noch genauso verfahren wie aktuell das VG Hamburg, nämlich einen Vorlagebeschluss fassen, den es dann nach Karlsruhe überweist. Grund dürfte sein, dass es formal noch keine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus der A-Besoldung gibt, sondern formal nur eine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur R-Besoldung, die dafür die Direktiven zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus anhand der A-Besoldung konkretisiert hat.
--- End quote ---
Da man dies m.E. missverstehen kann: Jedes Besoldungsgesetz muss vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden. Eine einzige Entscheidung zur A-Besoldung in irgendeinem Land oder beim Bund genügt nicht. Das Normverwerfungsmonopol liegt nämlich allein bei den Verfassungsgerichten für formelle Gesetze. Dabei ist nur das letztinstanzliche Gericht tatsächlich zur Vorlage beim BVerfG verpflichtet, wenn es das Gesetz für verfassungswidrig hält und die Gerichtsentscheidung von der Verfassungsmäßigkeit/-widrigkeit abhängt. Das BVerfG wird deshalb die nächsten Jahre viel zu tun haben... :-X
SwenTanortsch:
@ micha 77
Regelmäßig ist die Steuerklasse III zugrundzulegen (vgl. beispielsweise in der aktuellen Entscheidung Rn. 148).
@ lumer
Das stimmt, solange die Normen nicht geklärt sind. In dem Moment, wo sie geklärt sind - was mit Blick auf die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau in der nächsten Entscheidung analog zur aktuellen geschehen wird -, werden die Verwaltunsgerichte entscheiden können. Die bislang beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren müssen allerdings, genauso wie Du schreibst, allesamt noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Ich denke, jenes wird - vielleicht schon in der Entscheidung über die Berliner Besoldung, vielleicht auch erst in der darauffolgenden - entsprechend wie im November 2015 vorgehen und mehrere Entscheidungen zusammenfassen. Nicht umsonst sieht der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtschutz im Sinne Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor, dass innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden werden muss. Mit zunehmender Dauer haben sich Gerichte grundsätzlich um eine nachhaltige Beschleunigung zu bemühen (vgl. beispielsw. den BVerfG-Beschluss vom 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 - Rn. 25 ff.)
Nach einer Statistik des BVerfG aus dem Jahr 2015 betrug die Verfahrensdauer von Verfassungsbeschwerden zwischen 2008 und 2015 in 64,2 % aller Fälle ein Jahr, in 21,8 % zwei Jahre, in 5,2 % drei Jahre, in 1,8 % mehr als vier Jahre und 7 % sind anhängig geblieben - schauen wir also mal, in welche Kategorie die A-Besoldungsfrage einzuordnen sein wird. Das Verfahren zur Berliner Beamtenbesoldung ist - genauso wie es die zur R-Besoldung gewesen ist - seit September 2017 anhängig (BVerwG 2 C 4.17 u. a.), die anderen folgten dann nach. Zugleich ist zu bedenken - auch wenn uns allen das sicherlich eher nicht passen wird -, dass der Besoldungshöhe verfassungsrechtlich gesehen keine für das Gemeinwesen besondere Bedeutung zukommen wird und von daher nicht vorrangig zu behandeln ist.
micha77:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.12.2020 22:37 ---Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).
--- End quote ---
d.h. im Umkehrschluss, wenn ich davon ausgehe, dass die Mindestalimentation vom VG Hamburg aus 2019 nicht kassiert wird und man Berlin 2015 und Hamburg 2019 vergleicht, steigt die Alimentation im Ganzen um 2.400€ in 4 Jahren, also 600€ im Jahr.
Also müsste die Mindestalimentation 2021 bei rund 37.250€ in Hamburg liegen. In Hamburg liegt die bei nem A5er St. 1 bei 32.431€ in 2021. Also könnte ich doch als Gesetzgeber her gehen und so wie es Berlin schon andeutet Zulagen (Familienzuschlag, Amts-/Stellenzulagen, Ortszulagen, Sonderzahlungen) einfach in den Besoldungsstufen A5-A8 deutlich höher ansetzen, als z.B. ab A9. Damit kann man durchaus 3.000-4.000 der 5.000€ Unterschied ausgleichen. Bleibt vielleicht noch ein geringer Anteil für das Grundgehalt, oder?
Gibt es in Hamburg nicht freie Heilfürsorge? Wie kommt man da auf eine KV-Pauschale von knapp 7.000€?
Bastel:
Der A8er darf mit den ganzen (erhöhten) Zuschlägen allerdings nicht so viel haben wie der A9er (angenommen, gleicher Familienstand).
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