[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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SwenTanortsch

Die GEW Thüringen handelt hingegen getreu dem Motto, was du heute kannst besorgen, das verschiebe besser erst auf morgen, und unter Beachtung des guten alten Leitsatzes: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser:

https://www.gew-thueringen.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/amtsangemessene-alimentation-geltendmachung-jetzt/

Einen geordneten Verwaltungsverfahrensweg abzuklären, ist bestimmt eine gute Idee, insbesondere auch in so rasender Geschwindigkeit, denn die aktuelle Entscheidung ist ja gerade jetzt erst Anfang Mai gefällt worden.

Unterbezahlt

Zitat von: SwenTanortsch in 08.12.2020 11:36
Die GEW Thüringen handelt hingegen getreu dem Motto, was du heute kannst besorgen, das verschiebe besser erst auf morgen, und unter Beachtung des guten alten Leitsatzes: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser:

https://www.gew-thueringen.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/amtsangemessene-alimentation-geltendmachung-jetzt/

Einen geordneten Verwaltungsverfahrensweg abzuklären, ist bestimmt eine gute Idee, insbesondere auch in so rasender Geschwindigkeit, denn die aktuelle Entscheidung ist ja gerade jetzt erst Anfang Mai gefällt worden.


... und leisten Ihren Mitgliedern damit einen Bärendienst. Sind doch ab Januar alle Ansprüche für 2020 verwirkt. Das können die nicht ernst meinen >:(

SwenTanortsch

Und hier die aktuelle Empfehlung des Thüringer Richterbunds (s. a. das dort verlinkte Dokument). Dessen Interpretation des § 12 ThürBesG erscheint zugleich auch etwas realistischer; denn hier wird davon ausgegangen, dass Eile geboten ist:

https://www.thueringer-richterbund.de/neuigkeiten/pressemeldungen-des-trb/stellungnahme/news/r-besoldung-in-thueringen-verfassungswidrig

Die Thüringer GEW interpretiert den § 12 offensichtlich so, als würde die Verjährungsfrist nicht am 31.12. enden. So könnte man für sich genommen den ersten Satz verstehen: "Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr." Jedoch sollte im Zusammenhang mit dem zweiten Satz auch in Thüringen die Widerspruchsfrist für das Jahr 2020 mit Ende diesen Jahres (und nicht, wie die GEW annimmt, mit Ende des nächsten Jahres) enden: "Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

DrStrange

Macht es Sinn, das Ganze gleich mit einem auf Besoldungsrecht spezialisierten Anwalt einzufordern?

_restore

Nur zur Info für den Umgang mit Widersprüchen in Niedersachsen:

Ich habe Ende November drei Widersprüche zeitgleich eingereicht:

- Unteralimentierung
- Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
- Altersdiskriminierende Besoldung

Bestätigt wurde mir - wenn man es richtig liest - nur der Empfang des Widerspruchs zur Altersdiskriminierung.
Ich unterstelle keine böse Absicht, aber bitte achtet bei mehreren Widersprüchen darauf, dass die Besoldungsämter alle Eingänge bestätigen. Ich habe dies jetzt noch einmal eingefordert.

ps: Auch an dieser Stelle nochmal der Hinweis, dass niedersächsische Beamtinnen und Beamte, die zwischen 2011 und 2016 eingestellt wurden und einen Bescheid über die Günstigkeitsprüfung nach §72 erhalten, auch gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen sollten. Den Hinweis findet man leider sonst nirgends...

SwenTanortsch

Zitat von: DrStrange in 08.12.2020 17:57
Macht es Sinn, das Ganze gleich mit einem auf Besoldungsrecht spezialisierten Anwalt einzufordern?

Du wirst mit recht hoher Wahrscheinlichkeit einen solchen Anwalt nicht ad hoc finden - zugleich sind alle Verfahren grundsätzlich mit Stress verbunden. Und wenn Du Pech hast, jagt Dich Dein Dienstherr in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch die Instanzen, sodass es noch einmal länger dauert, als es sowieso schon/noch dauert...

Chrisdus

Auch in NRW gab es wohl weitere Gespräche:

https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/besoldung-in-nrw-verfassungswidrig/

Wenigstens werden die Anträge ruhend gestellt. Den Rest wird das nächste Jahr hoffentlich zeigen.

Ozymandias

Ansonsten einfach per Fax schicken, gibt paar kostenlose Anbieter mit Sendeprotokoll.
Habe bislang keine Eingangsbestätigung in BW bekommen.

Yvonne

Zitat von: Ozymandias in 08.12.2020 20:33
Ansonsten einfach per Fax schicken, gibt paar kostenlose Anbieter mit Sendeprotokoll.
Habe bislang keine Eingangsbestätigung in BW bekommen.
Genügt denn ein Fax, oder muss man das Original auch verschicken (von Hand unterschrieben)?

Organisator


Feidl

Info vom Thüringer Finanzministerium:
Anhebung des Familienzuschlags rückwirkend zum 1. Januar 2020 ist geplant.

Als Thüringer Beamter, der keinen Familienzuschlag bekommt, bringt mir das also nix.  :-\

ds78

Zitat von: Feidl in 09.12.2020 10:37
Info vom Thüringer Finanzministerium:
Anhebung des Familienzuschlags rückwirkend zum 1. Januar 2020 ist geplant.


Was genau ist da geplant? FZ1, FZ2 usw.? Weiß man da genaueres?

Ozymandias

Zitat von: Organisator in 09.12.2020 09:47
Fax senden im Jahr 2020  ;D ;D ;D

Ja, Fax digital am PC verschicken ist das beste was es gibt, weil es kein Porto kostet.
Gerichte und Behörden akzeptieren eben nur Schneckenpost oder Fax.
Schneckenpost kostet und man hat keinen Nachweis.

Verschick halt deinen Widerspruch per E-Mail und schau was rauskommt.

lumer

Zitat von: Ozymandias in 09.12.2020 11:46
Zitat von: Organisator in 09.12.2020 09:47
Fax senden im Jahr 2020  ;D ;D ;D

Ja, Fax digital am PC verschicken ist das beste was es gibt, weil es kein Porto kostet.
Gerichte und Behörden akzeptieren eben nur Schneckenpost oder Fax.
Schneckenpost kostet und man hat keinen Nachweis.

Verschick halt deinen Widerspruch per E-Mail und schau was rauskommt.
Dabei wird herauskommen, dass der Widerspruch dann schon unzulässig ist.  ::)
Die Form, wie der Widerspruch zu erheben ist, ergibt sich – vorbehaltlich ggf. abweichender landesrechtlicher Regelungen – aus § 70 Abs. 1 VwGO: "schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde". Dabei ist die elektronische Form eben gerade keine normale E-Mail.

Am ehesten dürfte noch Fax akzeptiert werden, wenn anschließend das Original nachgesendet wird. Mglw. wird auch ein per E-Mail übermittelter Scan des Widerspruchs akzeptiert, wenn das Original nachgesendet wird.