[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Big T

schön wäre, wenn ein Gesetzentwurf insbesondere realitätsgerechte Wohnkosten heranzieht..

wenn nun festgestellt würde, dass unten (bspw. A5) 5.000€ im Jahr fehlen, müsste man nach meinem mathematischen Verständnis alle Gruppen -also auch R- um den selben Prozentsatz -bspw. 20%- erhöhen, damit die Relationen zueinander bestehen bleiben

oorschwerbleede

Das BVerfG wird keine Vorgaben machen, wie hoch die Anpassungen sein sollen oder müssen. Das ist Aufgabe der Besoldungsgesetzgeber. Das BVerfG wird nur die Rahmenbedinungen näher definieren, an die die Besoldungsgesetzgeber sich halten müssen. So formte es z. B. das Mindesabstandsgebot aus, um eine untere Absolutgrenze zu ziehen. Es wird vermutlich nun auch darum gehen, wie die Besoldungsgesetzgeber mit dem Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen umzugehen haben. Auch die Begründungspflicht wird sicher stärker in den Fokus genommen. Aber egal, was im Urteil stehen wird - es wird nur den weiten Entscheidungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber stärker definieren. Es wird spannend zu beobachten sein, ob es nach dem nächsten Urteil noch Luft für weitere Schlupflöcher geben wird.

clarion

Ich fürchte,  dass 17 Dienstherren sehr kreativ bei der Umgehung von BVerfG Vorgaben sein können. Ich bin pessimistisch,  dass die zu erwartenden Urteile zu einer Verfassungskonformen und fairen Besoldung führen.

Hans Werner Mangold

Zitat von: clarion in 09.02.2024 16:14
Ich fürchte,  dass 17 Dienstherren sehr kreativ bei der Umgehung von BVerfG Vorgaben sein können. Ich bin pessimistisch,  dass die zu erwartenden Urteile zu einer Verfassungskonformen und fairen Besoldung führen.

Das wäre ja dann eine Never Ending Story! >:( Dann müsste man nochmals gegen das Besoldungsanpassungsgesetz vorgehen. Summa summarum hätten wir dann frühestens im Jahre 2050 eine verfassungskonforme Alimentation!? Das kann man nur noch im Suff ertragen!  :o

nevarro

Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

lotsch

Zitat von: nevarro in 10.02.2024 08:51
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

Ich gebe dir Recht, es muss ein Grundvertrauen des Beamten in den Dienstherrn, in die Politik, in den Staat, in die Verfassung, in die Rechtsordnung, da sein. Was geschieht, wenn dieses Grundvertrauen zerstört wird?

HansGeorg

Zitat von: nevarro in 10.02.2024 08:51
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Dies würde auch die von Kalkül geleitete Verfahrensweise der Länder stoppen, die klar auf Zeit spielen und sich sagen: "Wollen wir verzögern und klagen lassen und dann nur den Beamtinnen und Beamten nachzahlen, die Widerspruch eingelegt haben, oder wollen wir allen direkt mehr Geld überweisen?"

Natürlich hat das BVerfG diese Möglichkeit. Und diese wird es auch nach und nach ausformen. Bereits mit den nächsten Entscheidungen ist zu erwarten, dass der Spielraum für die Gesetzgeber deutlich schmaler wird. Trotzdem sind dies rechtlich sehr heikle Bereiche und überladene Schnellschüsse sind hier fehl am Platz, weswegen das BVerfG kleinteilig vorgeht und erstmal schaut wie sich die Änderungen entwickeln um dann ggfs. nachzusteuern. Mir ist es lieber so gedient als wenn wir mit dem BVerfG eine Axt im Walde hätten.

Ozymandias

Zitat von: nevarro in 10.02.2024 08:51
Wie kann es denn eigentlich sein, dass hier wieder und wieder Verfassungsbruch begangen wird und dies in einem derartigen Abhängigkeitsgefüge (Beamtinnen und Beamte – Dienstherren), bei dem jeder individuelle Widerspruch einlegen muss. Die verfassungsgemäße Alimentation ist ja ein Anspruch, den alle Bezügeempfänger haben.

Hat das BVerfG keinen Spielraum zu sagen: die Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Besoldung muss automatisch für alle mit Besoldungsanspruch erfolgen?

Nein hat es nicht. Es hat auch explizit geurteilt, dass nur Beamte deren Besoldung nicht bestandskräftig ist, davon profitieren.

Bei Arbeitnehmern wird auch die Auschlussfrist gerne benutzt. Da gehen jedes Jahr Milliarden verloren.
Andersrum bei Überzahlungen der Arbeitgeber heißt es dann immer gerne, hätte man erkennen müssen, Treu und Glauben dies und das.

Man sitzt halt immer am kürzeren Hebel. Die Entscheidung, die dieses Jahr vermutlich kommen wird, dürfte auch nicht das Ende sein. 2015, 2017 und 2020 hat das BVerfG bereits versucht eine Lösung zu finden, aber das ist eben nicht vollständig gelungen und dürfte 2024 auch nicht 2024 wegen der großen Gestaltungsfreiheit der Gesetzgeber vollständig gelingen.

AVP

Zitat von: Big T in 09.02.2024 12:21
schön wäre, wenn ein Gesetzentwurf insbesondere realitätsgerechte Wohnkosten heranzieht..

wenn nun festgestellt würde, dass unten (bspw. A5) 5.000€ im Jahr fehlen, müsste man nach meinem mathematischen Verständnis alle Gruppen -also auch R- um den selben Prozentsatz -bspw. 20%- erhöhen, damit die Relationen zueinander bestehen bleiben

Mit 20% wirst du da nicht hinkommen.

Mit wirklich allen Transferleistungen und sonstigen Vergünstigungen/ geldwerten Vorteilen kommt eine Bürgergeldfamilie nach all den Erhöhungen in einem Ballungsgebiet auf bis zu 50k effektives netto.

Ein Beamter verdient zB in Nds. in A6 Stufe 2 SK3 aber nur 37k Haushaltsnetto - 7000€ PKV = 30.000€. Er bräuchte bei 115% also 57k.
Also 90% Erhöhung.

Alle Besoldungen um 90% zu erhöhen kann sich kein Dienstherr leisten + all die Rückzahlungen für die vergangenen Jahre.


infabi


lotsch

Zitat von: infabi in 11.02.2024 17:05
Und hier die Stellungnahme vom Richterbund. Es scheint sich etwas zu bewegen.
https://www.drb-brandenburg.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/2156

Wahnsinn, wirklich gut, alles drin, was zu sagen ist. Es freut mich besonders, dass der Richterbund einen Ausschluss der Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen (vgl. § 3 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes für das
Land Brandenburg - Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG) als evtl. verfassungswidrig bewertet. Demnach ist zu erwarten, dass die Richter das zukünftig in ihre Klagen mit aufnehmen und es irgendwann vor dem BVerfG aufschlägt und darüber geurteilt wird. Das BVerfG wird sich ein negatives Urteil bezüglich der Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen gut überlegen müssen, da es bereits ein Urteil des EGMR gibt, dass dies  einen Verstoß gegen das  Recht auf Achtung des Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 darstellt (Meidanis ./. GRE v. 22. Mai 2008).

Ozymandias

Kann mir gut vorstellen, dass dieser Aspekt der Nachzahlungszinsen vom BVerfG einfach ignoriert werden wird.
Ganz einfach deshalb, da es im Klageantrag des Klägers nicht drin steht und Gerichte, hier das BVerfG nicht über den Klageantrag hinaus, zu Gunsten einer Partei entscheiden kann. Die Nachzahlungszinsen sind auch kein Bestandteil der Alimentation, Klagen mit Prozesszinsenantrag wurde bereits in anderen Verfahren abgelehnt, etc.
Wirtschaftlich hat man im Prinzip recht, rein rechtlich aber nicht.

Deshalb müsste man m.E. die Normenerlassklage als zusätzlichen Klageantrag in Zukunft in die Besoldungsklagen reinschreiben. Dort kann man dann rügen, dass die Grundrechte (Eigentum) verletzt sind. Der Streitwert dürfte dadurch auf 2 x 5.000 Euro steigen. Prozessual unwirtschaftlich, wenn es nur um eine handvoll Jahre geht.

lotsch

Zitat von: Ozymandias in 11.02.2024 18:43
Kann mir gut vorstellen, dass dieser Aspekt der Nachzahlungszinsen vom BVerfG einfach ignoriert werden wird.
Ganz einfach deshalb, da es im Klageantrag des Klägers nicht drin steht und Gerichte, hier das BVerfG nicht über den Klageantrag hinaus, zu Gunsten einer Partei entscheiden kann. Die Nachzahlungszinsen sind auch kein Bestandteil der Alimentation, Klagen mit Prozesszinsenantrag wurde bereits in anderen Verfahren abgelehnt, etc.
Wirtschaftlich hat man im Prinzip recht, rein rechtlich aber nicht.

Deshalb müsste man m.E. die Normenerlassklage als zusätzlichen Klageantrag in Zukunft in die Besoldungsklagen reinschreiben. Dort kann man dann rügen, dass die Grundrechte (Eigentum) verletzt sind. Der Streitwert dürfte dadurch auf 2 x 5.000 Euro steigen. Prozessual unwirtschaftlich, wenn es nur um eine handvoll Jahre geht.

Danke für deinen Hinweis. Reicht es nicht, wenn man im Klageantrag Verzugszinsen beantragt und begründet, dass der entsprechende § im BesG, welcher dies verhindert verfassungswidrig ist und diesbezüglich einen Vorlagebeschluss zum BVerfG verlangt?
Zur Not kann man nach dem BVerfG Klage beim EGMR einlegen. Ich hoffe aber, dass ein Richterverband klagt und man das eigene Verfahren dann diesbezüglich bis zur Entscheidung der Klage des Richterverbands aussetzen kann. Ich kenne mich aber da juristisch nicht so aus.

Das Urteil im Fall Meidanis ./. Griechenland lautete dann so: (holprig, weil Übersetzung aus dem Französischen)
49. Der Gerichtshof hält es für angemessen, den Verzugszinssatz anhand des um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu modellieren.

AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Klage wird im Hinblick auf die Rüge betreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.
2. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt;
3. ist der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention im vorliegenden Fall eine ausreichende gerechte Entschädigung für etwaige moralische Schäden darstellt, die dem Beschwerdeführer möglicherweise entstanden sind;
4. Gesagt
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention rechtskräftig wird, 6.572 EUR (sechstausendfünfhundertzweiundsiebzig Euro) für Material zahlen muss Schadensersatz und 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger Steuerschulden des Antragstellers auf den letztgenannten Betrag;
b) dass diese Beträge ab Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung mit einem einfachen Zinssatz in Höhe des in diesem Zeitraum geltenden Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten verzinst werden;
5. Lehnt den Antrag auf gerechte Genugtuung für den Rest ab.
(Der Beschwerdeführer forderte außerdem 3.000 Euro für den ihm angeblich entstandenen moralischen Schaden)



Logio

In Brandenburg plant die Landesregierung offenbar keine 100-prozentige Übertragung des Tarifergebnisses, sondern mit Verweis auf das Bundesverfassungsgericht eine (positive) Abweichung.

Im laufenden Verfahren zum Nachtragshaushalt 2024 wurde im Ausschuss ein Änderungsantrag durch die Koalition eingereicht. Zitat aus der Begründung:

ZitatDie regelmäßige Anpassung von Besoldung und Versorgungsbezügen ist gesetzlich angeordnet (§ 14 BbgBesG, § 2 Absatz 4 BbgBeamtVG). Zudem erfordert die Anpassung der Dienstbezüge eine Prüfung der brandenburgischen Besoldung anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien einer amtsangemessenen Besoldung. Im Ergebnis dieser Prüfung besteht für das Jahr 2024 unabhängig von einer Übertragung des Tarifergebnisses vom 9. Dezember 2023 auf die Besoldung und Versorgung zusätzlicher Nachsteuerungsbedarf bei der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern.

Die Landesregierung beabsichtigt daher, einen Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, der vorsieht, die Dienst- und Versorgungsbezüge entsprechend vorgezogen so zu erhöhen, dass die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung gewährleistet wird.
[Hervorhebungen von mir.]