[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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BeamteNI

Zitat von: Caesar42 in 13.03.2024 12:38
Ich hätte gerne so einen Chef wie Stephan Weil! Dann müsste ich mir um meine amtsangemessene Allimentation keine Sorgen mehr machen. Lang lebe der Hannoversche SPD-Klüngel....

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Gehalt-von-Weils-Bueroleiterin-FAQ-zum-geforderten-U-Ausschuss,untersuchungsausschuss238.html

Das ist genau der Grund, warum ich im Freundeskreis immer wieder höre: "Ach ...IHR Beamte... was wollt ihr denn? IHR verdient ja soooo viel!"

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die Frau gar keine Beamte.
Die arbeitet da auch erst seit einem Jahr und hat damit die Probezeit für Angestellte absolviert. Ihr Gehalt wurde dann nur auf eine B2 Stelle angeglichen. Ich musste aber mehrere Artikel lesen, um das zu verstehen.

Ich finde es schon fair, dass eine Angestellte nach ihrem Dienstposten bezahlt wird. Der Vorgang ist merkwürdig, hat aber überhaupt nichts mit der Alimentation von Beamten zu tun.

Ytsejam

Zitat von: matzl in 13.03.2024 10:53
Zitat von: Hans Werner Mangold in 13.03.2024 08:57
Da bin ich mal gespannt, ob heute die Jahresvorschau für 2024 veröffentlicht wird.

Die Jahresvorausschau für 2024 ist online.
Sie ist aber noch nicht verlinkt.
Wenn man den alten Link von 2023 nimmt und die Zahl 23 durch 24 ersetzt, kommt man drauf.
Also aus https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2023/vorausschau_2023_node.html
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2024/vorausschau_2024_node.html
machen.
Edit: In der Pressemitteilung ist der Link auch enthalten. Hatte ich übersehen.


Ich bin so unfassbar beruhigt, dass man manche Verfahren schneller behandelt als andere. Wen interessieren schon Hundertausende Beamte, die seit 2016 (mindestens) warten, wenn man solche Beschlüsse bevorzugt behandeln kann?

ZitatVerfassungsbeschwerde zu der Frage, ob ein Urteil, das bei Verwendung des Bestandteils ,,Balsamico" zur Kennzeichnung eines deutschen Essigprodukts eine gemäß § 13 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b) der VO (EU) 1151/2012 vom 21. November 2012 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe ,,Aceto balsamico di Modena" verneint, die Beschwerdeführerin in ihren Unionsgrundrechten aus Art. 47 und Art. 17 Abs. 2 GRCh verletzt.

NordWest

Zitat von: SwenTanortsch in 12.03.2024 23:37
[...]worin sich der mittelbar geschlechterdiskriminierende Gehalt solcher Regelungen von "Doppelverdienermodellen" offenbart.

Diese Wirkung ist zunächst 2022 anhand der sozialen Wirklichkeit in Niedersachsen empirisch breit nachgewiesen worden, wobei diese Stellungnahme nicht öffentlich zugänglich ist. Sie ist dann 2023 in noch einmal umfassenderer Form ebenso für den Hamburger Rechtskreis nachgewiesen  worden. Diese Stellungnahme ist öffentlich einsehbar: https://bdr-hamburg.de/?p=1146

Danke für den Link, interessant! Der empirische Nachweis wäre natürlich ebenfalls sehr interessant. Von wem wurde er erstellt - und für wen?

Auch ein anderer Aspekt wäre utnersuchenswert: Die Förderung der Schwarzarbeit. Ehepartnerinnen von Beamten sparen bei Schwarzarbeit nicht nur Steuern und Sozialabgaben, sondern sichern dadurch auch die Herdprämie ihres verbeamteten Ehepartners. Das ist natürlich illegal und nicht zu rechtfertigen. Der finanzielle Anreiz ist gleichwohl enorm.

SwenTanortsch

Zitat von: NordWest in 13.03.2024 15:51
Zitat von: SwenTanortsch in 12.03.2024 23:37
[...]worin sich der mittelbar geschlechterdiskriminierende Gehalt solcher Regelungen von "Doppelverdienermodellen" offenbart.

Diese Wirkung ist zunächst 2022 anhand der sozialen Wirklichkeit in Niedersachsen empirisch breit nachgewiesen worden, wobei diese Stellungnahme nicht öffentlich zugänglich ist. Sie ist dann 2023 in noch einmal umfassenderer Form ebenso für den Hamburger Rechtskreis nachgewiesen  worden. Diese Stellungnahme ist öffentlich einsehbar: https://bdr-hamburg.de/?p=1146


Danke für den Link, interessant! Der empirische Nachweis wäre natürlich ebenfalls sehr interessant. Von wem wurde er erstellt - und für wen?

Auch ein anderer Aspekt wäre utnersuchenswert: Die Förderung der Schwarzarbeit. Ehepartnerinnen von Beamten sparen bei Schwarzarbeit nicht nur Steuern und Sozialabgaben, sondern sichern dadurch auch die Herdprämie ihres verbeamteten Ehepartners. Das ist natürlich illegal und nicht zu rechtfertigen. Der finanzielle Anreiz ist gleichwohl enorm.

Wenn ich es richtig sehe, findet sich in allen drei Stellungnahmen derselbe Autor. Beim dritten Rechtskreis finden wir ebenfalls einen Flächenstaat, der im einzelnen durchaus symptomatische Abweichungen gegenüber einzelnen Faktoren in den jeweiligen sozialen Wirklichkeiten beider Flächenstaaten zeigt, damit aber das Ergebnis eher wahrscheinlicher machen wird, dass sich in allen 16 Rechtskreisen der Länder Doppelverdienermodelle, die entsprechend strukturiert werden, dass sie mit einer "Herdprämie" verbunden werden müssen, als mittelbar geschlechterdiskriminierend zu betrachten sein dürften, was ihre gesetzliche Einführung nicht gestattet sollte.

Die Gedanken zur Schwarzarbeit teile ich - allerdings dürfte es (anders als hinsichtlich der mittelbaren Geschlechterdskriminierung) schwierig sein, hier konkretes statistisches Material zu finden, das insbesondere einen hinreichend nachweisbaren Blick auf die Zukunft erlaubte. Zugleich muss die verfassungsrechtliche Betrachtung eine Grundrechtsverletzung nachweisen, die als solche hinsichtlich von Schwarzarbeit höchstwahrscheinlich nicht zu finden sein wird - mir fällt hier jedenfalls im Moment kein diesbezügliches Schutzrecht ein, das sich entsprechend als verletzt gestaltet zeigen könnte, was hinsichtlich der mittelbaren Geschlechterdiskriminierung anders ist.

clarion

Ich glaube nicht, dass Schwarzarbeit ein Thema ist, dass in den offiziellen Begründungen aufgeführt werden könnte. Als Gesetzgeber muss und darf man davon ausgehen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung gesetzestreu ist.

clarion

@Caesar42, Weils Bürochefin ist nicht verbeamtet, sondern sondern wird außertariflich bezahlt,  als ob sie Beamtin  wäre.  Insofern wird diese Dame eh eine Rente bekommen.

Caesar42

Mea culpa...

Macht das Ganze aber auch nicht wirklich besser! Seine "Büroleiterin" in Gutsherrenart zu "befördern", während SEINE (die des Herrn Weil) Beamten um jeden Cent betteln müssen, ist für mich einfach moralisch extrem verwerflich. Das ist bestimmt extrem motivationsfördernd :-)


Keating

Zitat von: Caesar42 in 14.03.2024 08:56
Mea culpa...

Macht das Ganze aber auch nicht wirklich besser! Seine "Büroleiterin" in Gutsherrenart zu "befördern", während SEINE (die des Herrn Weil) Beamten um jeden Cent betteln müssen, ist für mich einfach moralisch extrem verwerflich. Das ist bestimmt extrem motivationsfördernd :-)
Falscher Ansatz: nicht seine Beamten werden hier benachteiligt, sondern seine tariflich Beschäftigten. Nicht Apfel mit Birnen vergleichen.
Warum bekommt diese Angestellte mehr als andere Angestellte? Weil wir mehr verdienen.

Können wir die Causa jetzt ad Acta legen? Und die Frage klären, was es bedeutet, dass NDS aus der Liste geflogen ist?

Marco Lorenz

Zitat von: Keating in 14.03.2024 13:23
Und die Frage klären, was es bedeutet, dass NDS aus der Liste geflogen ist?

Habe ich das falsch in Erinnerung oder sollte Ulrich Maidowski nicht in diesem Jahr aus dem BVerfG ausscheiden? Eventuell überlässt er die Niedersachsen-Entscheidungen seinem Nachfolger...

SwenTanortsch

Zitat von: Marco Lorenz in 14.03.2024 17:44
Zitat von: Keating in 14.03.2024 13:23
Und die Frage klären, was es bedeutet, dass NDS aus der Liste geflogen ist?

Habe ich das falsch in Erinnerung oder sollte Ulrich Maidowski nicht in diesem Jahr aus dem BVerfG ausscheiden? Eventuell überlässt er die Niedersachsen-Entscheidungen seinem Nachfolger...

Zur Erklärung, wieso die niedersächsischen Vorlagen offensichtlich zurückgestellt worden sind, habe ich heute ziemlich umfangreich verschiedene Darlegung im Forum der Bundesbeamten erstellt, vgl. ab hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114508.11115.html ab den Nr. 11123 bzw. 11127 (ab 11127 beginnt die Darlegung im engeren Sinne und zieht sich bis zu den dort gerade gemachten Ausfürungen fort).



InternetistNeuland

Wenn die Mindestalimentation 115% (bei A3) betragen muss, dann wäre es doch nur konsequent zu sagen, dass bei einem Doppelverdienstmodell 230% ( bei A3 + A3) als Mindestalimentation herauskommen müsste oder?

SwenTanortsch

Wenn das, was ich oben unter der Nr. 5851 geschrieben habe (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.5850.html), richtig ist, stellte sich diese Frage gar nicht, weil eine entsprechende Ausformung von Doppelverdienermodellen nicht möglich wäre. Wenn jene hohen Kosteneinsparungen allerdings verfassungsrechtlich erlaubt wären - wovon m.E. nicht ausgegangen werden kann -, könnte man, denke ich, nicht automatisch davon ausgehen, dass beide Ehepartner verbeamtet wären, weshalb eine Art "doppelte Mindestalimentation" kaum sachlich als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürfte oder sollte, vermute ich.

Zugleich könnte m.E. hier der Vergleichsmaßstab nicht eine Art "doppelte Mindestalimentation" sein, da ja die Mindestalimentation als solche als 15 %iger Abstand zum Grundsicherungsniveau ein am Maßstab des Existenzminimums ausgelegtes Vergleichmodell wäre. Der Maßstab könnte aber nun nicht in einer Art Verdoppelung beibehalten werden, da ja durch die Summe der Höhe der "doppelten Mindestalimentation" sachlich kein unmittelbarer Bezug mehr zum Grundsicherungsniveau gegeben wäre; denn jene Summe läge so deutlich oberhalb des Grundsicherungsniveau, dass sachlich kein Bezug zu ihm mehr erkennbar sein müsste. Ich denke, es läge einem solchen Vorgehen dann weitgehend vielmehr genau eine solche "mathematisierende" Methodik zugrunde, die der Zweite Senat in der Rn. 30 der aktuellen Entscheidung als nicht sachgerecht betrachtet hat (vgl. unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Die Ausformung des Alimentationsprinzip hat sich an der sozialen Wirklichkeit zu orientieren und nicht an einem weitgehend rein mathamtischen Maßstab:

"Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt" (Rn. 23; Hervorhebungen durch mich).

InternetistNeuland

Zitat von: SwenTanortsch in 14.03.2024 23:49
Wenn das, was ich oben unter der Nr. 5851 geschrieben habe (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.5850.html), richtig ist, stellte sich diese Frage gar nicht, weil eine entsprechende Ausformung von Doppelverdienermodellen nicht möglich wäre. Wenn jene hohen Kosteneinsparungen allerdings verfassungsrechtlich erlaubt wären - wovon m.E. nicht ausgegangen werden kann -, könnte man, denke ich, nicht automatisch davon ausgehen, dass beide Ehepartner verbeamtet wären, weshalb eine Art "doppelte Mindestalimentation" kaum sachlich als Vergleichsmaßstab herangezogen werden dürfte oder sollte, vermute ich.

Zugleich könnte m.E. hier der Vergleichsmaßstab nicht eine Art "doppelte Mindestalimentation" sein, da ja die Mindestalimentation als solche als 15 %iger Abstand zum Grundsicherungsniveau ein am Maßstab des Existenzminimums ausgelegtes Vergleichmodell wäre. Der Maßstab könnte aber nun nicht in einer Art Verdoppelung beibehalten werden, da ja durch die Summe der Höhe der "doppelten Mindestalimentation" sachlich kein unmittelbarer Bezug mehr zum Grundsicherungsniveau gegeben wäre; denn jene Summe läge so deutlich oberhalb des Grundsicherungsniveau, dass sachlich kein Bezug zu ihm mehr erkennbar sein müsste. Ich denke, es läge einem solchen Vorgehen dann weitgehend vielmehr genau eine solche "mathematisierende" Methodik zugrunde, die der Zweite Senat in der Rn. 30 der aktuellen Entscheidung als nicht sachgerecht betrachtet hat (vgl. unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Die Ausformung des Alimentationsprinzip hat sich an der sozialen Wirklichkeit zu orientieren und nicht an einem weitgehend rein mathamtischen Maßstab:

"Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt" (Rn. 23; Hervorhebungen durch mich).

Danke für deine Einschätzung.

SwenTanortsch

Gern geschehen - ich fand das eine spannende Idee!