[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Versuch

Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Dominic231

Zitat von: Versuch in 09.06.2024 21:04
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?


Dominic231

Zitat von: Studienrat in 09.06.2024 20:45
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.

Dann können wir dem Beamtenstaat ja gleich auflösen.

Es ist wirklich nicht böse gemeint, aber ich ich verstehe es nicht. Der unverheiratete Beamte mit Familie bekommt doch keine Zulage. Warum sollte dann das Beamtentum abgeschafft werden? Es wäre doch gerechter, wenn man da was ändert.

Studienrat

Der Beamte ohne Kind bekommt auch keine Zulage.

Grandia

Die Zulagen für die ersten beiden Kinder gleichen zumindest in Nds. die pKv aus und dann bleiben 30-40€. Der Beitrag für meine Frau ist 2x höher als die Zulage. Ist jetzt nicht so, als wäre das Beamtentum ein Argument für die Ehe... eine Familienversicherung für 0€ ist da günstiger.

Versuch

Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 22:09
Zitat von: Versuch in 09.06.2024 21:04
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.

Paterlexx

Zitat von: Versuch in 10.06.2024 07:00
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 22:09
Zitat von: Versuch in 09.06.2024 21:04
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.

Versuch

Zitat von: Paterlexx in 10.06.2024 11:59
Zitat von: Versuch in 10.06.2024 07:00
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 22:09
Zitat von: Versuch in 09.06.2024 21:04
Zitat von: Dominic231 in 09.06.2024 19:49
Das ist doch absoluter Schwachsinn. Und wer nicht verheiratet ist oder nicht heiraten möchte und eine Familie hat, der soll nichts bekommen. Wer Angestellter ist und verheiratet ist bekommt doch auch nichts. Oder? Wie wird denn dabei eine Familie gefördert? Verstehe ich nicht. Aber vielleicht kann es mir einer erklären? Das ist wirklich nichts gegen verheiratete Beamte.
Ja, da der Beamte laut Verfassung seine Familie versorgen können muss.
Beamtentum ist ein anderes Rechtsverhältnis als beim Angestellten.

Z.b. um gegen Korruption geschützt zu sein

Ja aber wenn er unverheiratet eine Familie hat, dann muss er die doch auch versorgen oder nicht?

Bekommt ja dann Kinderzuschlag.
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.
Ging es darum?

NelsonMuntz

Zitat von: Paterlexx in 10.06.2024 11:59
Hat dann trotzdem wieder weniger als die Bürgi-Familie die mittlerweile in Großstädten mit 4300-4400€ Netto Kosten da steht. Wenn mann dann noch weiß, dass die Steuerfrei pro Erwachsenen 180€ netto dazu verdienen dürfen, da wird man aggressiv.

Protipp: Kinder bekommen, als "Bürgi-Familie" in die Großstadt ziehen und pro Erwachsener 180 Flocken steuerfrei hinzuverdienen.

Nicht reden, machen! Das große Manna ist so nahe ;)

(Gruß von einem Tarifbeschäftigten, der hier gerne kopfschüttelnd querliest ;))

Rentenonkel

Und täglich grüßt das Murmeltier ...

Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.

Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.

Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: Rentenonkel in 11.06.2024 11:44
Und täglich grüßt das Murmeltier ...

Hier wird die Argumentation des BVerfG oft missverstanden. Das BVerfG sagt, dass mit Einführung des ALG II, heute Bürgergeld, der Gesetzgeber ein neues, soziales Existenzminimum definiert hat.

Jetzt vergleicht das BVerfG in diesem Prüfungsschritt das normierte, soziale Existenzminimum (die sogenannte Grundsicherung) mit den Einkommen einer Beamtenfamilie mit vier Kindern. Dabei muss der kleinste Beamte mit vier Kindern mindestens 15 % Abstand zum Grundsicherungsniveau haben.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen; im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich.

Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht (vgl. BVerfGE 66, 214 <223>; 68, 143 <153>; 82, 60 <88>; 87, 153 <172>; 99, 246 <260>; 99, 300 <1. Leitsatz>) zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden (vgl. BVerfGE 99, 246 <261>). Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren.

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Und all diese Ungenauigkeiten dann abzüglich eines willkürlich festgesetzten Betrages des Hinzuverdieners. :D
Ich warte noch darauf, dass mein Dienstherr von mir eine Rückzahlung für die letzten Jahre fordert.

A9A10A11A12A13


Malkav

Zitat von: HansGeorg in 04.06.2024 20:38
Sehe ich genau so. Hier in SH wird auf allen Ebenen (von Personalrat in den Dienststellen, bis hin zur höchsten Ebene der Gewerkschaft) immer schön unter dem Radar gefahren was das Thema betrifft.

Also meine dbb SH-Mitgliedsgewerkschaft bot die letzten Jahren im Novermber/Dezember stets Informationsveranstaltungen zum Thema "Amtsangemessene Alimentation und Rechtsweg" per ViKo an. Aufgrund von Personenidentität gab es eine Informationsveranstaltung mit identischem Inhalt auch bei der Personalrätevollversammlung des entsprechenden HPR und der ressortübergreifenden Personalrätekonferenz des dbb SH. Daneben gab es von meiner Gewerkschaft (für die Mitglieder) Antrags- und Widerspruchsvordrucke sowie ein Klagemuster mit knapp 20 Seiten Begründung und vieler dazugehöriger Anlagen.

Auch wenn ich mir die LT-Drs. 20/2127 S. 11 bis 24 (Entwurf zurm Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025) anschaue, scheint zumindest der dbb SH da sehr kritisch zu sein. Freunde in der Landesregierung macht sich da bestimmt keiner der Beteiligten.

Was sollen die denn deiner Meinung nach machen? Klageverfahren seit 2007 laufen und liegen in Karlsruhe, direkte Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung ab 2022 (u.a. Familienergänzungszuschlag) wurde noch im Dezmerber 2022 beim BVerfG erhoben und die o.g. LT-Drs. liefert zukünftigen Klagen jede Menge weitere Angriffspunkte hinsichtlich der Prozeduralisierung.

Man darf sich hier keine Illusionen machen, dass sich irgendein Politiker sachlich überzeugen lassen würde. Die aktuelle Regierung möchte Geld lieber für andere Projekte ausgeben und die Opposition möchte im Falle der angestrebten Regierungsübernahme ebenfalls gerne eine volle Landeskasse vorfinden.

Ozymandias

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2024/3_K_6167_21_Urteil_20240424.html

Manchmal kann es wichtig sein, den Eingang des Widerspruchs bestätigt zu bekommen und sehr wichtig die familienbezogenen Bestandteile explizit zusätzlich zu erwähnen.

"Indes lässt sich auch der zugrundeliegenden Rechtsprechung nicht entnehmen, dass die allgemeine Rüge der Amtsangemessenheit der Besoldung ,,automatisch" die familienbezogenen Besoldungsbestandteile beinhaltet. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG in entsprechenden Fällen,"

Auch wichtig bei der Ruhendstellung seitens der Besoldungsgesetzgeber, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteil in den Rundschreiben erwähnt werden. Ansonsten lauern hier in Zukunft Gefahren leer auszugehen.

Marco Lorenz

Zitat von: Rentenonkel in 11.06.2024 11:44

Nur etwa 20 % der Empfänger von Bürgergeld und nur ein verschwindend kleiner Teil der Empfänger von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sind zusätzlich berufstätig. Daher darf dieser Personenkreis derzeit bei der Betrachtung außen vor bleiben. Es wäre sicherlich anders, wenn ein Großteil der Bedürftigen tatsächlich ein solches Einkommen erzielen würden.

Die Erwerbstätigenquote im SGB II betrug 2022 tatsächlich 21,9 %. Diese Größenordnung stellt keinen atypischen Sonderfall da, der komplett unberücksichtigt bleiben könnte. Hier müsste man zumindest eine Gewichtung vornehmen, d.h. die Freibeträge zu einem Anteil von 21,9 % mit in die Berechnung einfließen lassen.