[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Rentenonkel

Zitat von: Unknown in 28.07.2024 16:57

Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

Der Bogen, den Du suchst, findet sich im Abstandsgebot.

Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76).

Vereinfacht bedeutet das nichts anderes, dass wenn ein A 4 Beamter deutlich mehr haben muss als ein Bürgergeldempfänger und ein A 5 Beamter mehr haben muss als ein A 4 Beamter und ein A6er mehr haben muss als ein A5er, dass die gesamte Besoldungstabelle zu niedrig bemessen ist. 

Hier kann niemand vorhersehen, was der Gesetzgeber sich noch alles einfallen lässt. Wenn allerdings der A4 Beamte etwa 10.000 EUR zu wenig bekommen hat und man das auf die gesamte Tabelle anwendet, müsste sich nach meinem Verständnis auch die Besoldung des A 13 oder W 1 mindestens um diesen Betrag erhöhen, um das Abstandsgebot weiterhin zu wahren.

Grandia

Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.

BVerfGBeliever

Zitat von: Grandia in 29.07.2024 08:59
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ.

Ich würde sogar noch einen drauflegen.  :)

Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.

Grandia

Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in 29.07.2024 10:24

Da das BVerfG immer die Nettoalimentation betrachtet, müssten aufgrund der Steuerprogression die Bruttobezüge in höheren Besoldungsgruppen sogar prozentual stärker angehoben werden, um die relativen Nettoabstände stabil zu halten.

Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen (vgl. BVerfGE 139, 64 <118 Rn. 112>; 140, 240 <286 Rn. 92>). Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.

Rentenonkel

Zitat von: Grandia in 29.07.2024 08:59
Ich würde sogar einen drauf legen und sagen, dass die Abstände nicht per Betrag stabil bleiben sollten, sondern relativ. Bleibt immer nur die Differenz von 100€ stehen, wird durch Preissteigerungen der Abstand immer kleiner. Im Extremfall ist der Abstand jetzt 12 Döner groß und in 30 Jahren nur noch 6 Döner.

Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 263 <295> m.w.N.).

Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen (vgl. BVerfGE 140, 240 <285 f. Rn. 91>) – nach und nach eingeebnet werden (vgl. auch Urteile des BVerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 C 24.12 und 2 C 26.12 –, juris, Rn. 17). Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur ,,Salami-Taktik" im Besoldungsrecht BVerfGE 139, 64 <123 Rn. 122>; 140, 240 <292 Rn. 105>).

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen.


Also kommt es wie immer auf die Begründung an. Der Abstand darf natürlich auch bei zukünftigen Erhöhungen der Besoldung nicht stabil bleiben, sondern muss sich relativ zur Anpassung auch erhöhen und somit dynamisch bleiben. Damit wird das von dir beschriebene Szenario vermieden. Das gilt allerdings nicht bei einer generellen Neuaufstellung der Tabelle, wenn man denn gewillt und in der Lage ist, Gesetze vernünftig zu begründen.

MoinMoin

Zitat von: Grandia in 29.07.2024 11:03
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.

Grandia

Zitat von: MoinMoin in 29.07.2024 11:51
Zitat von: Grandia in 29.07.2024 11:03
Der Nettobetrag ist aber abhängig von der Konstellation der Steuerklasse(n), also keine Vergleichsgröße. Das wäre weit ab vom Leistungsprinzip hin zu individuellen Lebensumständen. Gerade das wollen wir doch nicht: Besser- oder Schlechterstellung aufgrund von Kinderfreibeträgen oder Hinzuverdienst des Partners oder Freibeträgen des Partners etc.
Nein, die Nettoalimenation ist immer gleich und objektiv berechenbar.
Das was du meinst ist die Vorauszahlung, die durch die Steuerklassenwahl differiert.
Meine Frau arbeitet nicht, also habe ich beide Freibeträge... Pro Person einzeln gesehen hast du recht, meine Frau gibt mir dann aber einen Vorteil, Kinderfreibeträge sind ab einem gewissen Einkommen auch besser als Kindergeld.

Grandia

Ich habe da nen Denkfehler! Ihr redet von einer Standardberechnung des Nettoabstandes für den Standardfall. Ich habe an die Unmöglichkeit der 100% gleichen Nettoabstände für alle Fälle gedacht.
Sicherlich lassen sich diese relativen Abstände so berechnen, dass die Steuerprogression mit einbezogen wird. Es wird nur nicht Netto bei jedem das selbe rauskommen.

Ozymandias

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1gr2422-verfassungsgerichtshof-baden-wuerttemberg-familienzuschlag-richter-beamte

Weitere Klatsche für Baden-Württemberg. Dürfte die 5. innerhalb der letzen 5 Jahre sein.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001581743

1. § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 LBesGBW verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, soweit in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erhalten.

Unknown

Zitat von: Rentenonkel in 29.07.2024 08:27
Zitat von: Unknown in 28.07.2024 16:57

Nachdem ich die mehr als 500 Rdnr. durchgelesen habe, stellte sich mir folgende Frage: Welche Besoldung kann man für A13/W1 als amtsangemessen beziffern? Es wird wunderbar die Mindestalimentation und den
R Hartz IV Satz beleuchtet und beziffert, aber den Bogen von A4 und Hartz IV zu A13 habe ich nicht gefunden. Vielleicht habe ich es einfach nur überlesen.

Der Bogen, den Du suchst, findet sich im Abstandsgebot.

Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76).

Vereinfacht bedeutet das nichts anderes, dass wenn ein A 4 Beamter deutlich mehr haben muss als ein Bürgergeldempfänger und ein A 5 Beamter mehr haben muss als ein A 4 Beamter und ein A6er mehr haben muss als ein A5er, dass die gesamte Besoldungstabelle zu niedrig bemessen ist. 

Hier kann niemand vorhersehen, was der Gesetzgeber sich noch alles einfallen lässt. Wenn allerdings der A4 Beamte etwa 10.000 EUR zu wenig bekommen hat und man das auf die gesamte Tabelle anwendet, müsste sich nach meinem Verständnis auch die Besoldung des A 13 oder W 1 mindestens um diesen Betrag erhöhen, um das Abstandsgebot weiterhin zu wahren.
Danke für die Antwort. Da muss man ja echt ziemlich tief in der Materie stecken, um genau diesen Bogen zu finden. Natürlich ist der absolut logisch, aber sehr verklausuliert dargestellt.
Halten wir als Fazit fest, die Besoldungsgesetzgeber werden alles mögliche tun, um genau dieses zu verhindern, weil es die fiskalisch kostenintensivste Lösung ist.
Würde man deinen Gedanken fortführen, kämen wir zu den Besoldungstabellen, die ein User zuvor mal hochgerechnet hatte. Dieses kann sich doch realistischerweise kein Besoldungsgesetzgeber leisten, nein ich korrigiere, dieses will sich fiskalisch kein Besoldungsgesetzgeber leisten.
Also warten wir ab, welche "interessanten" Überlegungen weiterhin folgen werden.

Taigawolf

Zitat von: Unknown in 31.07.2024 10:45
Danke für die Antwort. Da muss man ja echt ziemlich tief in der Materie stecken, um genau diesen Bogen zu finden. Natürlich ist der absolut logisch, aber sehr verklausuliert dargestellt.
Halten wir als Fazit fest, die Besoldungsgesetzgeber werden alles mögliche tun, um genau dieses zu verhindern, weil es die fiskalisch kostenintensivste Lösung ist.
Würde man deinen Gedanken fortführen, kämen wir zu den Besoldungstabellen, die ein User zuvor mal hochgerechnet hatte. Dieses kann sich doch realistischerweise kein Besoldungsgesetzgeber leisten, nein ich korrigiere, dieses will sich fiskalisch kein Besoldungsgesetzgeber leisten.
Also warten wir ab, welche "interessanten" Überlegungen weiterhin folgen werden.

Da brauchen wir nicht lange überlegen. Herr Bayaz hat es doch schon angekündigt, was auf der Agenda steht.
Das Doppelverdienermodell wird der nächste Murks, Kapitaleinkünfte und Mieteinnahmen werden angerechnet etc.

Ist ja egal, dass das Anrechnen von Kapitaleinkünften bei Beamten schon gerichtlich einkassiert wurde.

Auf jeden Fall wird Nichts zu Gunsten der Beamten kommen.

Rentenonkel

Das BVerfG hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder auf die nachlassende Qualität in der Gesetzgebung reagiert. Er hat den Gesetzgeber auf seine Darlegungs- und Begründungspflichten verwiesen und so die Prüf- und Kontrollfunktion gestärkt. Der Gesetzgeber muss bereits im Gesetzgebungsverfahren auf begründete Kritik reagieren und diese im Rahmen der Gesetzgebung widerlegen.

Aufgrund der Vielzahl der anhängigen Verfahren beim BVerfG geht auch nunmehr das BVerwG nicht mehr davon aus, dass Beamte regelmäßig amtsangemessen alimentiert werden. Darin könnte man einen Hinweis sehen, dass das BVerwG den anhängigen Klagen beim BVerfG (immerhin fast 50) durchaus gute Erfolgschancen zugesteht.

Das erwartbare Urteil hat daher enorme Sprengkraft. Es wird vermutlich den Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber deutlich präzisieren und somit den Gestaltungsspielraum deutlicher als bisher begrenzen. Die Botschaft des BVerfG an den Gesetzgeber dürfte damit als Aufforderung verstanden werden, trotz entsprechender Hinweise den Boden des Grundgesetzes nicht mehr zielgerichtet zu verlassen.

Sobald das Urteil da ist, wird es daher den Besoldungsgesetzgebern deutlich schwerer fallen, ihr wissentlich und willentlich verfassungswidriges Verhalten ungebrochen fortzusetzen.

Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Mit etwas Glück kommt dann dieses Jahr noch das Urteil und im nächsten Jahr eine Nachzahlung in unbekannter Höhe.

Taigawolf

Zitat von: Rentenonkel in 31.07.2024 12:18
Das BVerfG hat in der jüngeren Vergangenheit immer wieder auf die nachlassende Qualität in der Gesetzgebung reagiert. Er hat den Gesetzgeber auf seine Darlegungs- und Begründungspflichten verwiesen und so die Prüf- und Kontrollfunktion gestärkt. Der Gesetzgeber muss bereits im Gesetzgebungsverfahren auf begründete Kritik reagieren und diese im Rahmen der Gesetzgebung widerlegen.

Aufgrund der Vielzahl der anhängigen Verfahren beim BVerfG geht auch nunmehr das BVerwG nicht mehr davon aus, dass Beamte regelmäßig amtsangemessen alimentiert werden. Darin könnte man einen Hinweis sehen, dass das BVerwG den anhängigen Klagen beim BVerfG (immerhin fast 50) durchaus gute Erfolgschancen zugesteht.

Das erwartbare Urteil hat daher enorme Sprengkraft. Es wird vermutlich den Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber deutlich präzisieren und somit den Gestaltungsspielraum deutlicher als bisher begrenzen. Die Botschaft des BVerfG an den Gesetzgeber dürfte damit als Aufforderung verstanden werden, trotz entsprechender Hinweise den Boden des Grundgesetzes nicht mehr zielgerichtet zu verlassen.

Sobald das Urteil da ist, wird es daher den Besoldungsgesetzgebern deutlich schwerer fallen, ihr wissentlich und willentlich verfassungswidriges Verhalten ungebrochen fortzusetzen.

Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Mit etwas Glück kommt dann dieses Jahr noch das Urteil und im nächsten Jahr eine Nachzahlung in unbekannter Höhe.

Naja das mag man so sehen... und ich hoffe, dass ich falsch liege.

Aber wie geschrieben werden da dieselben Überlegungen angestellt, die schon höchstrichterlich abgeurteilt wurden. Trotzdem will man es machen. Und das Doppelverdienermodell ist sicher nicht Bestandteil des erwarteten Urteils. Darüber hören wir in 10-15 Jahren ein Urteil des BVerfG. Bis dahin ist wieder ordentlich Geld gespart.

Seit letztes Jahr hört man "in absehbarer Zeit ist es soweit". Anfang diesen Jahres dann "sicher in ein paar Wochen hören wir was". Es ist mehr als die Hälfte des Jahres um und die Sommerpause kommt. Jetzt kommt "mit etwas Glück noch dieses Jahr".

Weiterhin stimmen mich regelmäßige gemeinsame Essen von Verfassungsrichtern und Regierungsvertretern nicht gerade optimistisch. Ich weiß, dass das seit jeher Usus ist. Dennoch muss man es nicht gutheißen. Man kann mir erzählen, was man will, aber da werden wichtige Dinge besprochen und nicht nur miteinander gegessen.

Wer glaubt, dass wir nach dem kommenden Urteil in absehbarer Zeit alle plötzlich amtsangemessen und verfassungsgemäß alimentiert werden, der muss schon großes Vertrauen in die zukünftige Rechtstreue der Besoldungsgesetzgeber haben. Ich habe es nicht mehr, Urteil hin oder her.

Maximale Rechtsbeugung wird auch weiterhin die Devise bleiben, nur um Kosten zu sparen. In Zukunft zusätzlich sogar noch aus der puren Geldnot heraus.

Rentenonkel

Nur nochmal kurz zur Klarstellung:

Ich bin auch nicht davon überzeugt, dass nach dem jetzt zu erwartenden Urteil alle Beamten sofort amtsangemessen alimentiert werden.

Ich gehe aber davon aus, dass es einen deutlichen Schritt in die richtige Richtung geben muss, einfach weil nach dem Urteil der Gestaltungsspielraum für den Besoldungsgesetzgeber weiter eingeschränkt werden wird.

Natürlich werden sich die Besoldungsgesetzgeber im Rahmen ihrer Möglichkeiten aus fiskalischen Gründen weiterhin bemühen, keinen müden Cent mehr zu bezahlen, als unbedingt notwendig. Sie werden die Gesetzesbegründung abwarten und jeden kleinen Hinweis versuchen, zu ihrem Vorteil zu nutzen.

Allerdings wird es den Besoldungsgesetzgebern mit Sicherheit deutlich schwerer gemacht werden, ihr wissentlich und willentlich verfassungswidriges Verhalten ungebrochen und in diesem Ausmaß weiterhin fortzusetzen.

Das wird sicherlich nicht das letzte Urteil des BVerfG zum Thema Beamtenbesoldung bleiben.