[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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BVerfGBeliever

Zitat von: Versuch in 21.12.2025 19:50Die Lösung ist für mich hier eindeutig:
Nicht ein Partnereinkommen, sondern anstatt dem Faktor 2,3 würd der Ehepartner rausgerechnet und nur mit 1,8 gerechnet.

Auch diese "Lösung" stünde nach meinem Verständnis mutmaßlich in Widerspruch zu den Leitsätzen 2 und 7 des BVerfG-Beschlusses.

VierBundeslaender

Zitat von: cyrix42 in 21.12.2025 15:35Das aktuelle Urteil bezieht sich nur auf die Vergangenheit, bei der das BVerfG davon ausgeht, dass die beklagte Berliner Besoldungsgesetzgeberin von einer 4K-Alleinverdiener-Ehe ausgegangen ist, weil sie in der Gesetzgebung erst danach davon abgewichen ist. Inwiefern hier jetzt Ergänzungszuschläge im Falle einer Mehrverdiener-Ehe als Ausgangspunkt für nicht arbeitende Ehepartner nun möglich oder ausgeschlossen sind, wurde explizit nicht addressiert.

Wenn also nun ein Besoldungsgesetzgeber für ein neues Besoldungsgesetz ab 2026 sich auf eben jene Position zurückzieht, dass jetzt wohlbegründet, man den Ausgangspunkt anders wählt, dann wären Ergänzungszuschläge für nicht arbeitende Ehepartner genauso denkbar wie für das dritte und weitere Kind(er).
Nein. Die 4K-Familie nimmt man nicht, weil sie Leitbild der Besoldung ist. Man nimmt sie, damit man über die Zeit vergleichen kann. Das steht so in allen Urteilen.

Wenn man nun aufgrund der sozialen Realitäten "abweicht", bleibt der Beurteilungsmaßstab über die Zeit dennoch gleich. Wenn ich bisher in DM gerechnet habe und nun der Euro eingeführt wird, teile ich alle Zahlen durch 2. Dennoch muss der Wert des Gegenstandes, um den es geht, gleich bleiben.

cyrix42

Zitat von: VierBundeslaender in 22.12.2025 09:48Nein. Die 4K-Familie nimmt man nicht, weil sie Leitbild der Besoldung ist. Man nimmt sie, damit man über die Zeit vergleichen kann. Das steht so in allen Urteilen.

Dann lies mal Randnummer 115 des aktuellen Urteils:

ZitatDabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

(Unterstreichung durch mich)

Ryan

Zitat von: Versuch in 21.12.2025 19:50Die Lösung ist für mich hier eindeutig:
Nicht ein Partnereinkommen, sondern anstatt dem Faktor 2,3 würd der Ehepartner rausgerechnet und nur mit 1,8 gerechnet.

Das wäre wahrscheinlich irgendwie zu begründen.
Es ist natürlich nicht damit getan, aus 2,3 einfach 1,8 zu machen. Die Probleme gehen dann doch erst los. Wenn das Gehalt von vorneherein nicht darauf ausgelegt ist, einen Ehepartner mit zu unterhalten, dann wäre der Ehegattenunterhalt beim Alleinverdiener vollständig über einen Zuschlag zu regeln (analog zum dritten Kind, ohne Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile). Die Schwierigkeit liegt darin, die Höhe eines solchen Zuschlags, die sich vermutlich am Gehalt selbst orientieren müsste, zu bestimmen, und zwar unter Berücksichtigung der dadurch erzeugten Anreizproblematik. Ich wüsste nicht wie das gehen sollte. Daher auch mein vorheriger Hinweis auf das Minenfeld.

BVerfGBeliever

Zitat von: Ryan in 22.12.2025 17:12Ich wüsste nicht wie das gehen sollte.

Völlig richtig. Wobei die Gesetzgeber bislang ja sogar noch deutlich "frecher" agieren und teilweise nicht mal solch einen Ergänzungszuschlag zahlen, falls der Partner kein Einkommen hat.
[*SARKASMUS AN*] So kann man die von dir angesprochene Anreizproblematik natürlich auch "lösen". [*SARKASMUS WIEDER AUS*]


Beispielsweise wird seit letztem Jahr auch in Berlin bei der Berechnung der Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten zunächst per Voodoo-Zauber ein herbeifantasierter fiktiver Netto-Betrag in Höhe von 11.309 € angesetzt, siehe Seite 45/46 sowie 115 in https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/be/be-d-19-2002.pdf. Also quasi einen Hauch weniger an "heißer Luft" als in Bayern, aber immer noch ein sehr sehr großer (virtueller) Luftballon.

Anschließend wird eine Härtefallregelung definiert, nach der ein "ergänzender Familienzuschlag" gezahlt wird, falls der Partner "aus gerechtfertigten Gründen" keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, siehe Seite 46 sowie 117/118. Allerdings sind diese Gründe recht eng gefasst (Betreuung eines Kindes im Alter von 0 bis 1, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, anerkannte Schwerbehinderung, etc.), siehe Seite 21 sowie 66/67.

Mit anderen Worten: Liegt keiner der genannten Gründe vor, gibt es auch in Berlin KEINEN Ergänzungszuschlag, falls der Partner kein Einkommen hat. Also genau wie in Bayern, wo es ja grundsätzlich KEINEN Zuschlag gibt. Wie solch eine Regelung den Anforderungen aus Leitsatz 2 und 7 (auch nur im Ansatz) genügen soll, bleibt mir weiterhin absolut schleierhaft..


VierBundeslaender

Zitat von: cyrix42 in 22.12.2025 16:49(Unterstreichung durch mich)
Die Rz kannte ich. Für mich steht folgendes dahinter: Es gilt, was bisher Verständnis war (also kein Leitbild, sondern Bezugsgröße). Aber man kann das ändern und das erfordert ein Gesamtkonzept, das dann zu prüfen wäre. Das schenkt sich das Gericht hier, weil nach wie vor nur Bezugsgröße angenommen wird - aber der DH könnte ja gern liefern, wenn er das Gefühl hat, da was machen zu wollen und dann schaut das Gericht sich das an.

Für mich ist das eher status quo. Ich sehe da keine Gefahr. Ein DH, der ein Gesamtkonzept einer neuen Besoldung machen will? Wie denn? Die schaffen es doch nicht mal, vernünftige Besoldungsgesetze hinzubekommen...

MVler

Moin!
Falls ich hier im falschen Unterforum bin-bitte verschieben.

Ich hab mich jetzt auch mal ein bisschen mit dem Thema befasst...werde aber nicht so recht schlauer daraus.

Zu meiner persönlichen Situation:
Ich bin Beamter in MV mit A7.
Meine Frau ist ebenfalls verbeamtet in MV mit A13. Wir sind verheiratet und haben 2 Kinder.

Kann ich grundsätzlich davon ausgehen, dass bei Berechnung mittels Partnereinkommen kein Verstoß gegen die amtsangemessene Alimentation vorliegt, da meine Frau eine deutlich höhere Besoldung hat und es mitgerechnet wird?
Bei uns ist es auch so, dass sie die kindsbezogenen Anteile des Familienzuschlags bekommt.
Ich werde also mit normal A7 besoldet und bekomme den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1.

Ich frag mich einfach, ob ein Widerspruch in meinem Fall überhaupt Sinn macht.
Vielleicht kann mich ja jemand aufklären.

Frohe Weihnachten allen!

clarion


LerchigeEule


GoodBye

#8665
Bearbeitung komplexer juristischer Sachverhalte durch Nichtjuristen (LG 2.1.)

Die Wichtigkeit wird betont, indem nicht mal eine vernünftige Planstelle zur Verfügung steht.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

clarion

Ich glaube ehe, dass der zuständige Referent aus dem hD im MF Hilfe braucht, um die verschiedenen Besolduungsideeen durch zu rechnen. Die primär gesuchte Qualifikation dürften wohl fortgeschrittene Excelkenntnisse sein.

Vielleicht nehme  die Bundesländer die jüngste Rechtsprechung endlich mal ernst und bemühen sich um eine verfassungsgemäße Besoldung. Allein die Nachberechnung für die Widerspruchsführer über die Jahrzehnte mit dem jeweiligen Lebenslauf dürfte ein riesiger Akt der Fleißarbeit werden.

GoodBye

Man scheint wohl das Thema Besoldung aus der Abteilung Haushalt herausgelöst zu haben. Was vielleicht ein positives Signal sein könnte...
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lotsch

Zitat von: GoodBye in 31.12.2025 09:29Man scheint wohl das Thema Besoldung aus der Abteilung Haushalt herausgelöst zu haben. Was vielleicht ein positives Signal sein könnte...

Irgendwann kommt es wieder zurück in die Abteilung Haushalt.

GoodBye

Zitat von: lotsch in 31.12.2025 10:38Irgendwann kommt es wieder zurück in die Abteilung Haushalt.

Zur Ablehnung des Entwurfs

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