Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neue EGO ab 1.1.2021
Spid:
Der AG könnte sich vielmehr auf den Standpunkt stellen, Du seist nie „sonstiger Beschäftigter“ gewesen - und würde damit in der absoluten Mehrzahl der Fälle richtig liegen, da es sich beim „sonstigen Beschäftigten“ gem. BAG-Rechtsprechung um eine absolute Ausnahmeerscheinung handelt, die praktisch nur ausgesprochen selten erreicht wird. In den allermeisten Fällen irrt der AG zugunsten des AN, wenn er annimmt, dieser sei „sonstiger Beschäftigter“.
Bei Eingruppierungen gibt es kein „bei uns“ - und Fachinformatiker mit entsprechender Tätigkeit sind nicht nach Abschnitt 22.2 eingruppiert. So man eine Tariflücke annimmt, waren sie bislang nicht eingruppiert und erhalten das Entgelt, daß vereinbart wurde. So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.
Ron90:
--- Zitat von: Spid am 03.08.2020 17:55 ---So man eher dazu neigt anzunehmen, die begrenzte Auffangfunktion der allg. Tätigkeitsmerkmale würde zum Zuge kommen, sind sie entsprechend dieser eingruppiert - wobei sich da nur selten eine E9a ergeben wird. Ab dem 01.01.20 sind sie jedenfalls gem. Abschnitt 11 eingruppiert, wobei sich von E6 bis E13 alles ergeben kann.
--- End quote ---
Wir haben da welche die derzeit bzw. schon genau so lange wie ich in E9a sind und kann es sein, dass Du Dich im Datum mit dem Abschnitt 11 vertan hast? Du meintest doch den 01.01.2021, oder?
Spid:
Ja, stimmt, das muß 2021 heißen.
Sie sind ja nicht in E9a. Das ist der Unterschied.
Ron90:
Entschuldige bitte, dass ich Dich nochmal löchern muss …
Bei der Überleitung von der kleinen 9 in die 9a war das ja ein Automatismus, den der AG nicht beeinflussen konnte. Wie ist denn das dann im Falle der neuen EGO? Muss hier der Vorgesetzte eine neue Arbeitsplatzbeschreibung machen oder werden von der Personalabteilung automatisch die vorhandenen Beschreibungen verwendet und neu bewertet? Muss die Personalabteilung überhaupt irgendwas machen oder können die das auch einfach so weiterlaufen lassen? Was denkst Du … wäre hier Eintrag auf Höhergruppierung angezeigt, der in etwa Sinngemäß folgendes enthält: „ …stelle hiermit einen Antrag auf Höhergruppierung ab 1.1.2021 von 11.4 EG9a FG2 nach neuer EGO 11 EG10 FG1. Nach neuer EGO sind sonstige Angestellte mindestens mit E10 einzugruppieren.“ (Würde das ganze natürlich noch etwas geschmeidiger formulieren.)
Spid:
Warum sollte die Tätigkeitsbeschreibung geändert werden? Die auszuübende Tätigkeit ändert sich ja nicht. Aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bist Du entsprechend eingruppiert. Die TVP wollten möglicherweise ein Antragserfordernis vereinbaren, haben dabei aber so versagt, daß ihre Absicht sich nicht im Tariftext niedergeschlagen hat und mithin nicht zu erkennen ist, was sie möglicherweise vereinbaren wollten. Mithin bist Du ab dem 01.01.2021 entsprechend der neuen Tätigkeitsmerkmale eingruppiert und kannst dann unmittelbar Eingruppierungsfeststellungsklage erheben, sofern der AG das anders sieht. Sofern Du es weniger konfrontativ möchtest, kannst Du ab Geltung der neuen Tätigkeitsmerkmale einen nicht erforderlichen Antrag auf Höhergruppierung stellen und dem AG zwei Wochen zur Umsetzung lassen und dann Eingruppierungsfeststellungsklage erheben. Dann solltest Du Dich aber auf das wesentliche beschränken und vor allem keinen Murks schreiben wie daß sonstige Beschäftigte mindestens in E10 eingruppiert seien, „Ich beantrage meine Höhergruppierung entsprechend der zum 01.01.21 neu vereinbarten Tätigkeitsmerkmale. Ich setze Ihnen dazu eine Frist von 14 Tagen zur Umsetzung. Anschließend werde ich Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen ArbG erheben.“
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