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Arbeitszeitkonto bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Minus

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Alatar:
Lies meinen Text, um den Sinn der Aussage zu erfassen, wenn du ihn dann nicht verstanden hast, lies ihn erneut, so lange bis du es verstehst.

Herzlichst

Spid:
Ich habe ihn verstanden. Seine Aussage ist falsch. So simpel ist das.

wedo:

--- Zitat von: Spid am 07.08.2020 11:13 ---Was ist ein Gleitzeitkonto?

--- End quote ---

Dies spanende Frage stelle ich mir schon seit geraumer Zeit bei meinem AG.
Nach Meinung unseres Personalers  haben wir ein Gleitz3eitkonto. Da §10 nicht erfüllt ist und der AN seine Arbeitszeit so frei einteilen kann das sich daraus eine Gleitzeitregelung mit einem Gleitzeitkonto ergibt. Hierdurch kann so die Meinung des AG Stunden nach dem 1-jahres Zeitraum ersatzlos auf 30 Stunden gekappt werden.

Da durch die freie Gestaltung der AZ des AN §8(Abs2) nicht zur Geltung kommt.

Für mich ist das ein bisschen wie ich Pick mir das beste aus dem TVÖD raus.

@Spid bist du der Meinung, das dieses vorgehen rechtlich so Möglich ist? Wenn nicht welche Argumente können gezogen werden um ein Arbeitszeitkonto zu vereinbaren.

Danke schon jetzt für deine Einschätzung

WeDo

WasDennNun:

--- Zitat von: wedo am 10.08.2020 07:16 --- Hierdurch kann so die Meinung des AG Stunden nach dem 1-jahres Zeitraum ersatzlos auf 30 Stunden gekappt werden.

--- End quote ---
Ist die Kappung mit der Dienstvereinbarung bzgl. der Arbeitszeitregelung auch geregelt, oder denkt sich der AG einfach frei nach Schnauze diese Rahmenbedingungen aus (1 Jahr, 30 Stunden,....)

Ich kenne es so, dass die Dienstvereinbarungen Kappungsstichtage und Obergrenzen festlegen.
(Mal Ende des Quartal maximal x h plus, mal einmal im Jahr...)

Spid:
Wenn auf das Arbeitszeitkonto ausschließlich solche Zeitsalden gebucht werden können, die aus der gestalterischen Freiheit des AN hinsichtlich der Arbeitszeit entstehen, können diese täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich gekappt werden, wenn die Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto dies und einen Modus für den Abbau vor dem Verfall (bspw. ein Entlastungsgespräch, die Vereinbarung eines Abbauplans...) vorsieht. Es handelt sich lediglich um eine Begrenzung des Gestaltungsspielraums des AN. Zu beachten ist, daß auch hier nicht zum Nachteil des AN vom Tarifvertrag abgewichen werden darf. Ist das Ende des Ausgleichszeitraums vor dem Verfall erreicht, ist finanziell auszugleichen. Das gilt auch bei einer Gleichzeitigkeit des Verfalls und des finanziellen Ausgleichsanspruch, da die Normenkollision nach dem Günstigkeitsprinzip aufzulösen wäre. Ein Verfall innerhalb des Ausgleichszeitraums ist hingegen unter den genannten Umständen nicht zu beanstanden.

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