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Eingruppierung bei Übertragung Amtsleiterstelle

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Spid:
Auch zwei Jahre sind vorübergehend. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt und nicht erfüllt wird, ist E9a zutreffend.

WasDennNun:
Und wenn die E10 auf der Fg1 der 9b aufbaut auch?
Dann wäre man doch ohne Studium in der 9c und die  Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist nicht relevant, oder?

Spid:
Dann gilt ja auch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht. Das ist aber bei „Verwaltungstätigkeiten“ aber seltenst der Fall, weil es gerade jene Tätigkeiten sind, die nicht auf ein Hochschulstudium zugeschnitten sind. Vielmehr entfaltet die Ausnahme ihre Wirkung in erster Linie bei Tätigkeiten, die keinen oder nur einen losen Verwaltungsbezug aufweisen. Bei ersteren dürfte der Nachweis der Erfordernis eines Hochschulstudiums für die Tätigkeit regelmäßig am gegebenen Mangel an diesem Erfordernis scheitern.

Börnie:
Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.

@Missy: Wie lange bist Du im bei der Stadt bzw. im öD? Hattest Du Ende 2016 schon das 40. Lebensjahr vollendet? Evtl. gilt für dich ja die Ausnahme nach Ziffer 7 Nr. 5 der Vorbemerkungen (Lehrgangsbefreiung!)

WasDennNun:

--- Zitat von: Börnie am 10.08.2020 17:06 ---Heißt im Endeffekt: Die volle Zulage zur EG 10 nach Ziffer 7 Nr. 3 der Vorbemerkungen würde ihr nur gezahlt, wenn die Tätigkeiten ihr dauerhaft übertragen würden.

--- End quote ---
Ob dauerhaft oder nicht ist doch hierfür irrelevant.

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