Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Mögliche Verbeamtung - Empfehlung als E11er
BlackHawX02:
Ich bin aktuell noch 27 Jahre alt.
Das mit den 300€ Differenz stimmt natürlich ohne der 350€ Fachkräftezulage zur E12.
Abgezogen werden dann ja noch die ca 250€ PKV nach der Verbeamtung.
Wenn ich relativ schnell in die A11 komme, sieht dies natürlich gut aus. Wenn das jedoch mehrere Jahre dauert, sieht es verglichen mit der E11/4 etwas schlechter aus.
Im November komme ich in die E11/4 rein + 350€ Zulage.
Organisator:
laut tvöd-Rechner bund:
E11/3 mit 350,-- € Zulage: 2627,43 € netto
A 10/3 ohne Zulage: 2734,91 € netto. Minus 200 € KV = 2534,91 € netto
also knapp nen 100er Differenz. Ab A 11 deutlich im Plus.
Besteht denn Sicherheit, dass die Zulage nicht auch als Beamter gewährt wird?
Nach den vorliegenden Infos würde ich mich auf jeden Fall verbeamten lassen, wenn du mit den übrigen Bedingungen des Beamtentums einverstanden bist. Mit 27 schaffst du auch noch die 40 Jahre bis zur Höchstpension.
Fuchs:
--- Zitat von: Unknown am 19.08.2020 16:20 ---
--- Zitat von: BlackHawX02 am 19.08.2020 14:54 ---Im Falle einer Verbeamtung würde ich doch auf A10 herunterfallen oder? [Wenn das überhaupt ohne Studium klappt]
--- End quote ---
Ich kann mir nicht vorstellen, dass du im gehobenen Dienst eingestellt und dann verbeamtet wirst. Denn die Voraussetzungen sind aus meiner Sicht eindeutig definiert. Man möge mich korrigieren.
--- Zitat ---§17 BBG
(4) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b)
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium
oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c)
ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
hauptberufliche Tätigkeit.
--- End quote ---
Ich gehe mal eher davon aus, dass dein Vorgesetzter von Beamtenrecht keine Ahnung hat. So wie du schreibst, hast du kein Studium und das würde lediglich für den mittleren Dienst ausreichen.
--- End quote ---
--- Zitat von: Organisator am 19.08.2020 16:30 ---@ unknown
Wie würdest denn den "als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" definieren, insbesondere wo hier schon ein tarifrechtlich "sonstiger" vorhanden ist?
--- End quote ---
@ Unknown: Sehe ich genauso.
@ Organisator: Hier geht es nicht um § 17 IV Nr. 1 Lit. b) BBG sondern um die zusätzliche Voraussetzung des § 17 IV Nr. 2 BBG der da für Quereinsteiger ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt.
Fuchs:
Beitrag bitte ignorieren. Gesetze und Beiträge sollte man richtig lesen bevor man schreibt :)
Unknown:
--- Zitat von: Organisator am 19.08.2020 16:30 ---@ unknown
Wie würdest denn den "als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" definieren, insbesondere wo hier schon ein tarifrechtlich "sonstiger" vorhanden ist?
--- End quote ---
Mir würde da höchstens ein ausländischer Bildungsabschluss einfallen. In Deutschland ist mir zumindest nichts gleichwertiges zu einem Bachelor bekannt. Deshalb die Frage was in Deutschland gleichwertig zum Bachelor sein soll? Ich bin für Vorschlage offen.
Nach weiterem stöbern habe ich dieses gefunden:
--- Zitat ---Seite 8
Für die Einstellung in die jeweiligen Laufbahngruppen sieht § 17 BBG folgende Mindestanforderungen vor:
Gehobener Dienst: Fachabitur oder Abitur oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand, Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit
--- End quote ---
Quelle: Übersicht über das Laufbahnrecht
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version