Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Änderung der Eingruppierung E9B zu 9A obwohk eigentlich S-Tabelle

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Isie:
Welches Vergleichsentgelt hättest du am 01.11.2006?

McOldie:
Eine Eingruppierung als Erzieher in VergGr. Vb war früher nur möglich, wenn
 - fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 vorlagen oder
- bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
2006 erfolgte eine Überleitung nach E 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten). Mit der neuen Entgeltordnung 2012 wurden diese Tätigkeiten dann endgültig der Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten, keine Stufe 5 und 6) zugeordnet.
Ab 1.1.17 gab es zusätzlich noch Entgeltgruppenzulagen.
2019 erfolgte dann eine Überleitung dieser Tätigkeiten  nach E 9a und ab 1.1.20 für schwierige Tätigkeiten nach S 8a (Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5).

Einen Bewährungsaufstieg gab es im Bereich des TV-L nicht.
Wenn du 2008 Sozialpädagogentätigkeit ausgeübt hast, wäre eine Eingruppierung nach E 9 als sonstiger Beschäftigter korrekt. Ab 2017 hätte eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 100 Euro gezahlt werden müssen.
2019 wäre dann eine Überleitung nach E 9b möglich und ab 1.1.20 nach S 11b.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer Rückforderung die 6-monatige Ausschlussfrist bechten.
Hier scheint einiges schief gelaufen zu sein,sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten zu sein scheint. Allerdings ist dieses mit einem Risiko behaftet, dass du ggf. auf den Kosten sitzen bleibst, wenn du nicht obsiegst.

Jojo:

--- Zitat von: McOldie am 20.08.2020 10:22 ---
- bei besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
2006 erfolgte eine Überleitung nach E 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten). Mit der neuen Entgeltordnung 2012 wurden diese Tätigkeiten dann endgültig der Entgeltgruppe 9 (mit verlängerten Stufenlaufzeiten, keine Stufe 5 und 6) zugeordnet.
Ab 1.1.17 gab es zusätzlich noch Entgeltgruppenzulagen.
2019 erfolgte dann eine Überleitung dieser Tätigkeiten  nach E 9a und ab 1.1.20 für schwierige Tätigkeiten nach S 8a (Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5).

Einen Bewährungsaufstieg gab es im Bereich des TV-L nicht.
Wenn du 2008 Sozialpädagogentätigkeit ausgeübt hast, wäre eine Eingruppierung nach E 9 als sonstiger Beschäftigter korrekt. Ab 2017 hätte eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 100 Euro gezahlt werden müssen.
2019 wäre dann eine Überleitung nach E 9b möglich und ab 1.1.20 nach S 11b.
Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer Rückforderung die 6-monatige Ausschlussfrist bechten.
Hier scheint einiges schief gelaufen zu sein,sodass die Einschaltung eines Rechtsanwalts geboten zu sein scheint. Allerdings ist dieses mit einem Risiko behaftet, dass du ggf. auf den Kosten sitzen bleibst, wenn du nicht obsiegst.

--- End quote ---

Mein Vergleichsentgelt muss ich ert raussuchen - 2006 ist lange her....

Gut ich hatte sowohl Koordinationsaufgaben (bis 2010) als auch besonders schwierige fachliche Tätigkeiten. Eingestellt wurde ich tatsächlich in Vc, der Bewährungsaufstieg war dann wohl die "vierjährige Bewährung". Ich wurde 2006 in E8 und 2008 in die E9 übergeleitet.

Dann wäre meine Eingruppierung also 2008 "falsch" gewesen und ein Rechtsstreit (ich wäre versichert also kein Risiko) wohl aussichtlos.

Hab ich das richtig verstanden, dass ich aus den Jahren zuvor keine Ansprüche ableiten kann wenn 2008 schlicht ein Fehler gemacht wurde von dem ich bis in diesem Jahr profitierte?

Ja es werden nur 6 Monate rückwirkend abgezogen. 388€ und ein paar Cent pro Monat da ich ja nur 90% arbeite. Wenn ich aber nun nach 20.6 Eingruppiert wäre, also die E9a 2019 die Richtige EG war fehlt doch wiederum die Zulage nach Anlage F - I - 13 für die Erzieher?
Diese bekam ich nicht mit dem Verweis darauf ich sei ja E9 nach 20.4, was jetzt niemand mehr wissen will.

Spid:
Korrekte Sachverhaltsschilderungen sind die Voraussetzung für eine korrekte Bearbeitung von Fragen. Vb ist eine andere Vergütungsgruppe als Vc.

Vc mit Aufstieg in Vb wurde in E8 übergeleitet, unter den geschilderten Rahmenbedingungen der Bewährungsaufstieg auch unter dem neuen Tarifregime nachgeholt, die Höhergruppierung in 2008 in E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten zutreffend. Sofern Du nicht mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 (E8) fachlich zu koordinieren hattest oder KitaLtg/stvKitaLtg warst, war Vc mit Aufstieg in Vb aufgrund der Schilderung (mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten) zutreffend, mithin auch E9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten und nun E9a.

Isie:
Das Vergleichsentgelt 11.2006 ist Basis für die Stufenzuordnung in EG 8. Das wird vermutlich nicht falsch sein, weil keine besonderen Probleme ersichtlich sind. Die Stufenzuordnung beim Bewährungsaufstieg müsste man überprüfen und vor allem die Überleitung nach EG 9a. Erst danach kann man die Überleitung in die S-Tabelle prüfen. Und erst dann kann man feststellen, wie hoch die monatliche Gehaltseinbuße ist.

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