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[BW] Rückforderung (von Teilen) der Anwärterbezüge
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Hallo zusammen,
mir ist bewusst, dass das Thema Rückforderung der Anwärterbezüge grds. bereits in der Vergangenheit Gegenstand verschiedener Threads in diesem Forum war, mWn. nicht jedoch speziell mit Blick auf die Rechtslage in Baden-Württemberg.
Gem. § 79 Abs. 4 LBesG BW i. V. m. der Anwärterauflagenverordnung des Finanzministeriums BW sind Anwärter im Falle eines Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst im Anschluss an den Vorbereitungsdienst innerhalb einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren grds. zur Rückzahlung (von Teilen) ihrer erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet. Die Anwärterauflagenverordnung sieht allerdings auch Ausnahmetatbestände vor.
Kurz und knapp meine persönliche Situation:
Ich habe direkt im Anschluss an das Studium bzw. den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Frühjahr dieses Jahres eine Stelle als Inspektor im Beamtenverhältnis auf Probe angetreten. Leider belastet mich meine jetzige Lebenssituation enorm. Dies umso mehr, wenn ich Tag und Nacht an die drohende Rückzahlung der Anwärterbezüge in Höhe von ca. 30.000 Euro (ohne Anrechnung von Dienstzeiten) denken muss.
Denn aus verschiedenen Gründen sehe ich es für mich als einzigen Lösungsweg, im Laufe des nächsten Jahres aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auszuscheiden und ein Studium im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich (BWL, VWL, Wirtschaftsrecht o. ä.) aufzunehmen – jedoch mit dem Ziel, anschließend wieder als Beamter in der öff. Verw. zu arbeiten.
Nun meine Frage:
Haltet Ihr es für denkbar, dass in meinem Fall von einer Rückforderung der Anwärterbezüge abgesehen werden kann? Was würdet Ihr mir raten?
Als wäre die Situation allein nicht schon zum Verzweifeln, setzt mir nun auch noch das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Pistole auf die Brust: Bis Anfang September soll ich eine Verpflichtungserklärung unterschreiben, wonach ich ein Ausscheiden innerhalb der Mindestdienstzeit von 5 Jahren unverzüglich mitteilen muss. Zumindest um diese Verpflichtungserklärung dürfte ich ja wohl kaum herumkommen, oder?
Eine Einschätzung (vielleicht ja sogar von jemandem, der/die selbst von dieser Thematik betroffen ist/war) würde mir wirklich viel bedeuten.
Viele Grüße
Mask:
--- Zitat von: Aktenordner am 23.08.2020 01:29 ---
Denn aus verschiedenen Gründen sehe ich es für mich als einzigen Lösungsweg, im Laufe des nächsten Jahres aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auszuscheiden und ein Studium im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich (BWL, VWL, Wirtschaftsrecht o. ä.) aufzunehmen – jedoch mit dem Ziel, anschließend wieder als Beamter in der öff. Verw. zu arbeiten
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Hi, magst du uns ein wenig mehr zu deinen Beweggründen sagen? Ich kann mir ehrlich gesagt keinen Fall vorstellen, in den es die einzige Lösung wäre, sich als Inspektor entlassen zu lassen um VWL BWL zu studieren, um dann wieder in der öffentlichen Verwaltung als Beamter zu arbeiten, alleine schon, da das Studiengänge sind, die in der Regel nicht zu einer Verbeamtung führen
clarion:
Hallo, wäre eine Beurlaubung möglich? Wenn Du nach dem Studium Beamter bleiben willst, musst Du etwas Passiges studieren.
Aktenordner:
--- Zitat von: Mask am 23.08.2020 08:30 ---
Hi, magst du uns ein wenig mehr zu deinen Beweggründen sagen? Ich kann mir ehrlich gesagt keinen Fall vorstellen, in den es die einzige Lösung wäre, sich als Inspektor entlassen zu lassen um VWL BWL zu studieren, um dann wieder in der öffentlichen Verwaltung als Beamter zu arbeiten, alleine schon, da das Studiengänge sind, die in der Regel nicht zu einer Verbeamtung führen
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Hi Mask,
danke dir für deine Antwort.
Im Wesentlichen sind das bei mir 2 Beweggründe:
Zum einen ist der finanz-/wirtschaftswissenschaftliche Bereich im Studium zum gehobenen Verwaltungsdienst aus meiner Sicht und in Anbetracht meiner persönlichen Interessen viel zu kurz gekommen. Zieht man das Einführungspraktikum sowie die Praktika innerhalb des Studiums ab, betrug die tatsächliche „Studienzeit“ (also die Zeit an der Hochschule) nur knapp über 1,5 Jahre und damit nur etwas mehr als 3 volle Semester (formal waren es 4). Hiervon wiederum entfiel ein ganz erheblicher Teil auf die Sozialwissenschaften, Verwaltungswissenschaften oder bspw. besonderes Verwaltungsrecht. Diese entsprechenden Bereiche waren größtenteils grds. auch sehr interessant, haben aber eben den angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sozusagen Zeitstunden/Platz „weggenommen“.
Zum anderen erhoffe ich mir durch das Zweitstudium mit Bachelor + Master eine bessere Bewerbungsgrundlage für zukünftige Stellen. Sowohl im Hinblick auf die Stellen selbst (also die Stellenbewertung) als auch v. a. angesichts der persönlichen, fachlichen Eignung für ein breiteres Spektrum an Stellen.
Da ich jetzt noch mit Anfang zwanzig vergleichsweise jung und v. a. sehr motiviert bin, was ein weiteres Studium anbelangt, will ich nicht noch mehrere Jahre warten, um sonst später in meiner Komfortzone festzustecken.
Bzgl. deiner Bedenken, dass diese Studiengänge nicht zu einer Verbeamtung führen, dürfte ich mit meinem abgeschlossenen Vorbereitungsdienst und den damit einhergehend erworbenen beamtenrechtlichen Zugangsvoraussetzungen doch zumindest deutlich bessere Karten haben als jemand, der sich mit (nur) bspw. einem BWL-Bachelor & -Master eine Verbeamtung erhofft. Oder bin ich hier auf dem Irrweg?
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--- Zitat von: clarion am 23.08.2020 10:20 ---Hallo, wäre eine Beurlaubung möglich? Wenn Du nach dem Studium Beamter bleiben willst, musst Du etwas Passiges studieren.
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Hallo clarion,
danke auch dir für deine Antwort.
An die Möglichkeit der Beurlaubung hatte ich in der Tat auch schon gedacht. Für meine Situation dürfte ja § 72 Abs. 2 Nr. 1 LBG BW die einschlägige Rechtsgrundlage sein („bis zu 6 Jahren“).
Nach meinem Kenntnisstand steht dem Dienstherrn hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Momentan hätte ich auf jeden Fall noch starke Hemmungen, einen solchen Antrag auf Beurlaubung bei meinem Dienstherrn zu stellen. Nach etwas mehr als gerade einmal einem halben Jahr im Beamtenverhältnis auf Probe einen Antrag auf 6 Jahre Beurlaubung (was ich ja für einen Bachelor + Master durchaus bräuchte) zu stellen, dürfte bei meinen Vorgesetzten sicherlich kaum gut ankommen. Zumal der Dienstherr nach § 72 Abs. 2 LBG BW außerdem die Möglichkeit hat, „dienstliche Belange“ anzuführen, die einer Beurlaubung entgegenstehen.
Viele Grüße
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