Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2088000 times)

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10560 am: 21.02.2024 10:32 »
@BuBea

In deiner Berechnung hast du beim Kindergeld 292  Euro angegeben. Liegt das Kindergeld derzeit nicht bei 250 Euro pro Monat pro Kind?

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10561 am: 21.02.2024 10:38 »
@ unknown
korrekt! Ich stelle gleich neue Zahlen ein. Danke.

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10562 am: 21.02.2024 10:44 »
@heikre


Die materiell-rechtlichen Besoldung müsste den indiziellen Werten aber doch recht nah kommen bzw. diese überwiegend überschreiten, da doch sonst im Ergebnis eine Verletzung der Mindestbesoldung vorliegen würde, oder habe ich da etwas falsch verstanden. Gerade die Verletzung der Mindestbesoldung wird doch durch diese Berechnung nachgewiesen?! Prozedual begründet könnten doch dann nur Zuschläge eine verfassungskonforme Alimentation gewährleisten?!

Korrigiert mich gerne, ich möchte es verstehen;-)

Diese Zuschläge, du meinst warscheinlich den AEZ ist eine Fertilitätszulage.
Deine Ausführung ist das Wunschdenken unseres Besoldungsgesetzgebers.
Die Grundbezüge müssen dem Alimentationsprinzip(Mindestabstandsgebot) angepasst sein.

Sonst sprechen wir von einer Benachteiligung von kinderlosen Beamten.

Um eine amtsangemessene Alimentation zu realisieren muss die Grundbesoldung im Anfangsamt A3/1 115% des Grundsicherungsniveau entsprechen. Auf diese Grundbezüge können dann gerne noch Ergänzungen wie der AEZ gezahlt werden.

Fazit: Nein, der AEZ heilt nicht die Besoldung.

Gruß

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10563 am: 21.02.2024 10:46 »
Wäre cool wenn es solche Tabellen auch für die entsprechenden Bundesländer geben würde.
Würde mich sehr freuen :)

Überall dort, wo eine (weitgehend) realitätsgerechte Mindestalimentation vorliegt, kann man anhand der dargestellten Methodik die indizielle Mindestbesoldung bemessen. Auf dieser Basis kann man dann mittels der überzeugenden Ergänzung von 0xF09F9881 entsprechende Tabellen erstellen, die die Verletzung der jeweiligen Besoldungsordnung weiter erhellen, wobei hier die Erstellung einer solchen Tabelle - schätze ich - zunächst einmal einige Arbeit kostet, da die jeweiligen prozentualen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen zu erstellen sind, die dann in eine Berechnungsmaske eingepflegt werden müssen. Ich denke, so gehst Du, 0xF09F9881, vor, oder ...?!

Die Bemessung der Mindestbesoldung geht zeitlich deutlich schneller - das einzige Hindernis ist die Bemessung des steuerlichen Abzugs, da man ausgehend von einem Nettobetrag den Bruttobetrag abschätzen muss, um dann mittels des Steuerrechners nach und nach den exakten Betrag zu erstellen. Sobald man das mehrmals macht, kriegt man auch hier eine Routine und geht das am Ende verhältnismäßig schnell.

Die Erstellung meiner fiktiven Tabellen war am Ende relativ einfach, da ich wie folgt vorgegangen bin:
- Die bestehende Besoldungstabelle für 2022, bzw. 2024 wurde als Berechnungsgrundlage genutzt
- Daraufhin habe ich den prozentualen Abstand zwischen jeder Erfahrungsstufe und jeder Besoldungsgruppe berechnet (Excel hat geholfen)
- Anschließend habe ich eine neue "fiktive Besoldungstabelle" erstellt, wobei nur die Besoldung für A3/Stufe 1 befüllt war. Hier mit dem von Dir berechneten Wert.
- Daraufhin habe ich die restlichen Werte Anhand der prozentualen Werte die restliche Tabelle aufgebaut.

Ich bin mal so frei und teile hier allgemein die von mir genutzte Excel-Tabelle:
- Download-Link: https://my.hidrive.com/share/lb7yqla2ck
- Passwort:   7F-3E-11-VZ-77-YL

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10564 am: 21.02.2024 10:52 »
Die Werte in der Tabelle sind so hoch, da musste ich Nachfragen :D

Damit liese sich wirklich gut und amtsangemessen leben ;D

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10565 am: 21.02.2024 11:06 »
Korrigierte Zahlen: @ unknown Danke!
Für den Dienstort BN komme ich auf Basis der Besoldungstabellen 03/2024 auf folgende Zahlen:

I.   Grundsicherungsniveau:
1.   20688,00 Pauschalierter Regelbedarf – (Basis :14. Existenzminimumbericht der BReg., =11592+(2*4548))
2.   2847,40 - Bildung und Teilhabe sowie Gegenwert für Sozialtarife (Basis: Umfangreiche Ermittlung in HH in 10/23, Drs. der Bürgerschaft 22/12727; Bildung – Teilhabe 1967,40 + 880,00 Sozialtarife – hier beides übernommen (=unschärfe))
3.   12658,80 – Kalte Unterkunftskosten (Basis: grundsicherungsrechtliche Kosten der Unterkunft + gem. gerichtliche Vorgabe von Sicherheitszuschlag von 10%, Stadt Bonn 4 Personen: 959,00*12*1,1, siehe Webseite Stadt BN)
4.    3068,50 – Heizkosten (Basis: BN 95 qm (die bei vier Köpfen nicht beanstandet werden) * 32,30/qm (Webseite Stadt BN)

Grundsicherungsniveau = 39262,70

II.   Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge:

45152,11 – Mindestalimentation (39262,70 * 1,15)
-6000,00 – Kindergeld (pro Kind 250/Monat)
+8240,76 – Kranken- und Pflegevers. (PKV-Info vom 30.06.2021 (686,73 bzw. f.
Steuer BEG-Anteil: 553,48)
= 47392,87 Äquivalente Nettobesoldung

+ 4540,00 -  Einkommensteuer (Basis: Steuerrechner Stiftung Warentest für 2024, Stkl III, keine Kirchensteuer, PKV Beitrag (s.o.) 553,48, 2 Kinderfreibeträge, kleine Rundungsdifferenz)

= 51932,87 – Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation
-5955,00 – Familienzuschlag (A3: gem. DBB Tabelle,typo korrigiert)

=45977,87 Grundgehaltsäquivalent – Jahresbetrag
= 3831,49 Grundgehaltsäquivalent – Monatsbetrag

Grundgehalt A 3/1: 2706,99
Indizieller Fehlbetrag: 1124,50

Verfehlung bis A10/2!

Unterschied zu Swens Berechnungen sind hauptsächlich die kalten Unterkunftskosten (Swen=17628, bei mir =12658,80)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10566 am: 21.02.2024 11:12 »
Für den Dienstort BN komme ich auf Basis der Besoldungstabellen 03/2024 auf folgende Zahlen:

I.   Grundsicherungsniveau:
1.   20688,00 Pauschalierter Regelbedarf – (Basis :14. Existenzminimumbericht der BReg., =11592+(2*4548))
2.   2847,40 - Bildung und Teilhabe sowie Gegenwert für Sozialtarife (Basis: Umfangreiche Ermittlung in HH in 10/23, Drs. der Bürgerschaft 22/12727; Bildung – Teilhabe 1967,40 + 880,00 Sozialtarife – hier beides übernommen (=unschärfe))
3.   12658,80 – Kalte Unterkunftskosten (Basis: grundsicherungsrechtliche Kosten der Unterkunft + gem. gerichtliche Vorgabe von Sicherheitszuschlag von 10%, Stadt Bonn 4 Personen: 959,00*12*1,1, siehe Webseite Stadt BN)
4.    3068,50 – Heizkosten (Basis: BN 95 qm (die bei vier Köpfen nicht beanstandet werden) * 32,30/qm (Webseite Stadt BN)

Grundsicherungsniveau = 39262,70

II.   Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge:

45152,11 – Mindestalimentation (39262,70 * 1,15)
-7008,00 – Kindergeld (pro Kind 292/Monat)
+8240,76 – Kranken- und Pflegevers. (PKV-Info vom 30.06.2021 (686,73 bzw. f.
Steuer BEG-Anteil: 553,48)
= 46384,87 Äquivalente Nettobesoldung

+ 6572,00 -  Einkommensteuer (Basis: Steuerrechner Stiftung Warentest für 2024, Stkl III, keine Kirchensteuer, PKV Beitrag (s.o.) 553,48, 2 Kinderfreibeträge)

= 52956,87 – Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation
-5995,00 – Familienzuschlag (A3: gem. DBB Tabelle)

=47001,87 Grundgehaltsäquivalent – Jahresbetrag
= 3916,82 Grundgehaltsäquivalent – Monatsbetrag

Grundgehalt A 3/1: 2706,99
Indizieller Fehlbetrag: 1209,83

Verfehlung bis A10/2!

Unterschied zu Swens Berechnungen sind hauptsächlich die kalten Unterkunftskosten (Swen=17628, bei mir =12658,80)

Die Schwierigkeit solcher Bemessungen ist, das verschiedene Daten nicht öffentlich vorliegen. Ich gehe das mal kurz und dabei verkürzend durch:

1. Die Regelsätze sind zum 01.01.2024 angepasst worden, vgl. meinen gestrigen Beitrag: Sie belaufen sich 2024 auf monatlich 1.806,- €

2. Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie der monetäre Gegenwert der Sozialtarife muss der Gesetzgeber in NRW eigentlich im letzten Gesetzgebungsverfahren bzw. nun im aktuellen ausweisen (NRW war, was seine prozeduralen Verpflichtungen anbelangt, nach 2012 zumeist eher recht oberflächlich, was dem Land ggf. noch teuer zu stehen kommen kann; an das letzte Gesetzgebungsverfahren erinnere ich mich im Moment nicht mehr). Diese Beträge sind von Rechtskreis zu Rechtskreis zum Teil recht unterschiedlich, was nicht nur, aber insbesondere mit den KiTA-Gebühren zu tun hat, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind.

3. Die kalten Unterkunftskosten kann man, um für sich zu einem Ergebnis zu kommen, anhand der Mietenstufen erstellen - dem Besoldungsgesetzgeber ist das aber sachlich nicht gestattet. Das 95 %-Perzentil für NRW dürfte für 2024 etwa bei 1.035,- € liegen (aktuelle Daten werden erst im Laufe des Jahres von der BfA erstellt werden).

4. Die Heizkosten für NRW wären anhand des aktuellen bundesweiten Heizspiegels mit den Daten des Vorjahrs zu betrachten (eine Besoldungsdifferenzierung kann dann offensichtlich anhand kommunaler Heizspiegel erfolgen, sofern sie vorliegen). Für NRW sind 95 qm als Wohnfläche zugrundezulegen. Der Höchstwert der heranzuziehenden Beräge liegt 2023 bei 39,61 € je qm; die entsprechenden Beträge für 2024 werden erst im Herbst vorliegen.

Bei der Berechnung der Mindestbesoldung würde ich vom Kindergeld in Höhe von 250,- € ausgehen, da die darüber hinausreichenden Beträge an die individuelle Bedarfssituation angepasst sind. Der PKV-Beitrag und BEG-Anteil für 2024 lässt sich nur extrapolieren, wobei der PKV-Verband seine Beträge aus der Vergangenheit zum Teil nach unten korrigiert hat. Insofern lege ich für 2024 die im gestern genannten Beträge zugrunde. Die Bemessung der Lohnsteuer kann ich anhand des Rechners des BFM nicht reproduzieren. Hier komme ich bei einem Besoldungsäquivalent von 52.957,- € mit einem BEG-Anteil von 554,- € (der m.E. zu hoch ist) auf eine Steuerlast von 5.222,- € (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2023_01/resultbl2023_01.xhtml?acckey=true).

Am Ende werden sich die Beträge noch einmal unterscheiden, insbesondere wegen der Steuerlast.

Zugleich ist zu beachten (ich habe gerade die weiteren Beiträge gelesen, die nach meinem letzten Beitrag geschrieben worden sind), dass eine "mathematisierende" Gesetzgebung nicht gestattet ist (vgl. die Rn. 30 in der aktuellen Entscheidung). Bei den vorgenommenen Bemessungen zur Mindestbesoldung haben wir ausschließlich ein Prüfkriterium vorliegen. Es hat der Gesetzgeber ebenfalls heranzuziehen, wenn er im Gesetzgebungsverfahren die von ihm geplanten Regelungen prüft. Dabei bleibt aber der weite Entschscheidungsspielraum, über den er verfügt, bestehen.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Mindestbesoldung im Bund als Indiz auf eine eklatante Verletzung der Besoldungssystematik hinweist. Mehr kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist auch auf dieser Basis - also auf Basis der jeweils von ihm vorgefundenen Indizien - dann die Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen, die sich allerdings - wie gesagt - nicht berechnen, sondern nur sachgerecht begründen lässt.

BuBea

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10567 am: 21.02.2024 11:25 »
@Swen danke für Deine Hinweise. Ich werde weiter recherchieren. Auch wenn durch Deine Hinweise meine Zahlen eine gewisse Unsicherheit zeigen, so dürfte doch die weite Verfehlung bis in hohe Besoldungsstufen m.E. gesichert sein. Deine Hinweise bzgl. "mathematesierender" Besoldung sind richtig und wichtig. Befremdlich ist nur, dass der Besoldungsgesetzgeber gerade bei der aktuellen Tarifanpassung genau dies Prüfung nicht angestellt hat.

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10568 am: 21.02.2024 11:35 »
Seit August 2020 sammeln wir hier Seite um Seite. Wann druckt jemand die 705 Seiten mal aus und schickt sie dem BMI? Ich bin kurz davor mich für unbestimmte Zeit von diesem Forum zu lösen, denn am Ende hat man echt nur Ärger und Sorgen, so informativ manch Beitrag hier auch sein mag. Es geht hier um so viel Kohle, warum gibt es dazu nicht schon längst Sammelklagen mit Unterstützung einer renommierten Kanzlei? Ich versteh das alles nicht...

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10569 am: 21.02.2024 11:50 »
Alle warten auf neues aus Karlsruhe... Das könnte ein Paukenschlag werden, wenn sich da mal etwas tun würde.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10570 am: 21.02.2024 11:51 »
Wochenausblick ist leider leer...

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10571 am: 21.02.2024 11:51 »
ich denke mal das einfach jemand Angst um Folgen oder teuren Rechtsstreit hat (Rechtsschutzversicherung ist mir geläufig) bei mir ist das auch der Fall zu viel um die Ohren. Der AEZ ist für mich der Lichtblick am ende des echt dunklen Tunnels da es wie schon oft "zumindest" für Kinderreiche Beamte/Soldaten attraktiv sein kann.

ich hätte auch Lieber von vornerein die amtsangemessene Alimentation die große frage die ich mir nur immer wieder stelle wie soll man als ungelernte kraft im ED so viel kohle bekommen (Berechtigt oder nicht) das Personalproblem zumindest außerhalb der BW wäre gelößt. m.M.n muss das ganze BbesG auf den Prüfstand weil es einfach wenn es Verfassungsrechtlich wäre (wie hier berechnet) nicht sein kann das die Leute der Standortverwaltung (und das meine ich wirklich nicht herablassend) als bsp. Gärtner/Hausmeister mit über 3500 Netto nachhause gehen ab Tag 1. (auch wenn ich es jedem Gönne viel zu verdienen wird nicht jede Tätigkeit ausreichend Vergütet.

Im Umkehrschluss würde das eben auch bedeuten das die Voraussetzungen für den e.D massiv nach oben gehen müssten um diese Bezüge rechtfertigen zu können.

und auch das hat eben wieder einen Rattenschwanz

untersterDienst

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10572 am: 21.02.2024 11:54 »
Mich würde sehr interessieren, wie es sich mit dem Partnereinkommen - dem angenommenen verhält. Bayern nimmt 20.000€ p.a. an Sachsen so um 6.000€ oder ähnlich, bitte korrigiert mich. Aber vor allem: Was haben bei all den Zahlen bitte die Beamten ohne Kinder davon. Wird dann da auch die BG- Familie ohne Kinder zu Grunde gelegt, oder alles über Zulagen geregelt? Nach meinem Dafürhalten, sollte der A3/2 Beamte ledig mit 15% über BG - Niveau also Bezugsgröße dienen. - Bayern, da gibt es noch A3.
VG und Mahlzeit

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10573 am: 21.02.2024 11:58 »
Mich würde sehr interessieren, wie es sich mit dem Partnereinkommen - dem angenommenen verhält. Bayern nimmt 20.000€ p.a. an Sachsen so um 6.000€ oder ähnlich, bitte korrigiert mich. Aber vor allem: Was haben bei all den Zahlen bitte die Beamten ohne Kinder davon. Wird dann da auch die BG- Familie ohne Kinder zu Grunde gelegt, oder alles über Zulagen geregelt? Nach meinem Dafürhalten, sollte der A3/2 Beamte ledig mit 15% über BG - Niveau also Bezugsgröße dienen. - Bayern, da gibt es noch A3.
VG und Mahlzeit


Komplett richtige Denkweise

Candyman

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10574 am: 21.02.2024 12:01 »
Das ist halt auch Schwierig wenn die Besoldung so hoch ausgelegt ist das man 4 Px versorgen kann alleine. Dann hat die Frau/Mann nicht so einen druck und kann sich rein um den Haushalt/Kinder Kümmern wie es damals üblich war. ein weiterer Punkt sofern es Dabei bleibt der für die Ungerechtigkeit der Familienlosen/Kinderlosen Beamte spricht