Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2091024 times)

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 497
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11100 am: 13.03.2024 10:42 »
@Swen

Erneut danke für deinen Beitrag hier zum Arbeitsalltag am BVerfG.
Da ganz offensichtlich die Anzahl an Verfassungsbeschwerden der Kern des Problems ist komme ich zu dem Ergebnis, dass eine Lösung der Problematik der ewig langen Verfahrensdauer nur gelöst werden kann wenn man an einer der beiden Seiten angreift.
1. Das BVerfG müsste massiv personell verstärkt werden um die Vielzahl an Verfahren, die wie du ja nachvollziehbar darstellst, sachgerecht und sauber abgearbeitet werden müssen. Also mehr Richter und wesentlich mehr wissenschaftliche Mitarbeiter.
2. An der anderen Stellschraube ansetzen u d sich damit auseinander setzen warum es so viele Verfassungsbeschwerden gibt um im Anschluss zu versuchen diese Ursache zu beheben. Ist unser Rechtssystem welches diese Beschwerden verursacht reparaturbedürftig ? Sind die Gesetze zu komplex oder nicht präzise genug und es kommt zu diesen Beschwerden. Oder verursacht unsere Justiz diese Beschwerden, ist also hier entweder ein Qualitätsmangel festzustellen oder gibt es auf seiten der Justiz andere Ursachen für die Beschwerden?
Da insbesondere die von mir mit 2 bezeichnete Stellschraube sicher nur mit erheblichem Aufwand wenn überhaupt umsetzbar ist, sehe ich als einzige mittelbar darstellbare Lösung nur die Option das BVerfG erheblich personell zu verstärken.
Dies scheint dringend geboten, denn es betrifft ja nicht nur unsere Thematik sondern offensichtlich eine Unzahl an Rechtsgebieten in denen entsprechende Lösungen/Urteile  schneller getroffen werden müssen.


Aloha

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 157
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11101 am: 13.03.2024 10:43 »
Die Bremer Vorlage 2 BvL 3/16 scheint auch raus zu sein.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 254
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11102 am: 13.03.2024 10:45 »
Ich habe die Vermutung/Befürchtung, dass man den derzeitigen Entwurf einstampfen will und nochmal bei "Null" beginnen möchte bzw. das Urteil des BVerfG abwarten will. Sachsen zeigt, in welche Richtung es gehen wird. Der Bund will hier nicht ins offene Messer laufen.

Warum "Befürchtung"?

Wäre doch super, wenn das BVerfG demnächst eine erfreuliche Entscheidung trifft (aus unserer Bundessicht ist dabei zweitrangig, welche Länder genau adressiert werden) und sich unser Bundesbesoldungsgesetzgeber anschließend dieser Entscheidung "unterwirft", indem er unter anderem den unsäglichen AEZ in die Mülltonne befördert und stattdessen eine verfassungsgemäße Anhebung der Grundgehaltssätze beschließt..

Das ist nun aber auch mehr Hoffnung als Tatsache...

Ich bin ein optimistischer Mensch.  :)

Knecht

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 563
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11103 am: 13.03.2024 10:50 »
Ich habe die Vermutung/Befürchtung, dass man den derzeitigen Entwurf einstampfen will und nochmal bei "Null" beginnen möchte bzw. das Urteil des BVerfG abwarten will. Sachsen zeigt, in welche Richtung es gehen wird. Der Bund will hier nicht ins offene Messer laufen.

Warum "Befürchtung"?

Wäre doch super, wenn das BVerfG demnächst eine erfreuliche Entscheidung trifft (aus unserer Bundessicht ist dabei zweitrangig, welche Länder genau adressiert werden) und sich unser Bundesbesoldungsgesetzgeber anschließend dieser Entscheidung "unterwirft", indem er unter anderem den unsäglichen AEZ in die Mülltonne befördert und stattdessen eine verfassungsgemäße Anhebung der Grundgehaltssätze beschließt..

Das ist nun aber auch mehr Hoffnung als Tatsache...

Ich bin ein optimistischer Mensch.  :)

Ok... ich eher Realist :D

DeGr

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 64
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11104 am: 13.03.2024 10:54 »
Dass Niedersachsen nun aus der Jahresvorausschau verschwunden ist, ist für mich als Niedersachse ganz schön deprimierend...

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11105 am: 13.03.2024 12:31 »
Wie von euch dargelegt, lässt sich im Jahresbericht 2023 und in der Jahresvorschau 2024 eine uneinheitliche Darstellung feststellen, die man - denke ich - als unklar begreifen darf: Denn im Jahresbericht 2023 wird Schleswig-Holstein noch genannt, in der Jahresvorschau 2024 nicht. Diese Uneinheitlichkeit muss dem Zweiten Senat aufgefallen sein, da davon auszugehen ist, dass die Erstellung des Berichts und der Vorschau aufeinander abgestimmt erfolgt, und zwar das nur umso mehr, als dass sie gleichzeitig vorgenommen worden sind. Der Sinn und Zweck einer uneinheitlichen Darlegung erschließt sich mir bislang nicht, was genauso für die nicht mehr erfolgende Nennung der niedersächsischen Vorlagen gilt; hierzu äußere ich am Ende eine Vermutung, ohne sie allerdings hinreichend begründen zu können.

Für Berlin ist diese Vorschau erfreulich, was mich für die Berliner Kollegen freut. Wie die uneinheitliche Darlegung nun für die schleswig-holsteinischen Kollegen zu betrachten ist, bleibt mir gleichfalls unklar. Ob nun in Hannover die Sektkorken knallen und man die Vorschau und den Jahresbericht zum Anlass nehmen wird, das eingestanden verfassungswidrige Handeln jetzt mit entsprechender Ausgestaltung von Familienergänzungszuschlägen per Rechtsverordnung voranzutreiben, wird sich in nächster Zeit zeigen. Betrachtet man das Handeln und Unterlassen der maßgeblichen Verfassungsorgane dieses Rechtskreises seit spätestens 2022, sollte man nicht ausschließen können, dass genau das nun geschehen könnte. Man muss voraussetzen, dass der Hüter der Verfassung ähnliche Überlegungen in sein Handeln mit einbeziehen kann.

Sieht man von den genannten niedersächsischen Verfassungorganen ab, darf man, denke ich, in Rechnung stellen, dass es in Niedersachsen auch andere Sichten auf die Materie gibt, genauso wie das DeGr schreibt; diese Entscheidung, die niedersächsischen Vorlagen nicht mehr explizit als für 2024 entscheidungsrelevant zu nennen, muss bei vielen Widerspruchsführern und Klägern tief deprimierend wirken. Entsprechend können die Unterschiede in den Jahresvorschauen 2023 und 2024 nicht als eine vertrauensbildende Maßnahme begriffen werden, denke ich. Man muss darüber hinaus davon ausgehen, dass sich das auch für den Zweiten Senat so darstellen kann. Denn dass genau das die Folge des Jahresberichts 2023 und der Jahresvorschau 2024 sein kann, dürfte nicht allzu schwierig zu erkennen sein.

Dabei wird man in Karlsruhe in Rechnung stellen - auch davon ist auszugehen -, dass es sich bei den anhängigen niedersächsischen Vorlagen um Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts handelt, so wie das auch für die Berliner Vorlagen der Fall ist. Es werden nun also für 2024 explizit Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts genannt (was weiterhin zu dem passt, was BVR Ulrich Maidowski im letzten Winter hervorgehoben hat), um aber die bislang als zur Entscheidung stehenden nicht mehr zu nennen, womit wir bei einer Vermutung angekommen wären, die allerdings hier in Niedersachsen kaum tröstlich aufgenommen werden kann: Der Unterschied zwischen den Berliner und niedersächsischen Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass die Berliner Vorlagen aus dem Jahr 2017 insgesamt präziser gestaltet sind als die niedersächsischen aus dem Jahr 2018, in denen verschiedene Überlegungen, die 2017 explizit ausgeführt werden, 2018 nicht mehr genannt und offensichtlich nun auf Basis der Entscheidungen aus dem Jahr 2017 als bekannt vorausgesetzt wurden (das ist durchaus, wenn ich das richtig erinnere, nach 2018 kritisiert worden und ist auch kritisierbar, weil das Bundesverfassungsgericht die konkrete Vorlage zu prüfen hat). Als Folge lassen sich ggf. an den Berliner Vorlage mehr sachliche Fragen klären als in den niedersächsischen. Aber wie gesagt, das ist eine unbegründete Vermutung - denn zugleich muss ja für den Zweiten Senat die unterschiedliche Begründungsdichte in den Berliner und niedersächsischen Vorlagen bereits im letzten Jahr auf der Hand gelegen haben, ohne dass deshalb die Berliner Vorlagen ausgewählt worden wären.

Darüber hinaus muss sich der Zweite Senat die Frage gefallen lassen, wie es sein kann, in die Jahresvorschau 2023 Entscheidungen über zwei Rechtskreise aufzunehmen, um diese 2024 in der Jahresvorschau nicht mehr zu nennen. Denn er muss damit nicht zuletzt hinsichtlich der langen Verfahrensdauer (das im letzten Jahr genannte schleswig-holsteinische Vorlageverfahren betrifft das Jahr 2007, die niedersächsischen den Zeitraum ab 2006) in Rechnung stellen, dass sich hier ein Widerspruch zu der Stellungnahme des Berichterstatters aus dem letzten Winter ergibt, die er zwar für die anhängige brandenburgische Vorlage ausführte, das jedoch insgesamt verallgemeinerte, als er hervorhob:

"Eine dem Rechtsschutzauftrag des Bundesverfassungsgerichts gerecht werdende Bearbeitung dieser hohen Anzahl von Verfahren hat u.a. folgenden Aspekten Rechnung zu tragen: Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. [...]

Dies ändert nichts daran, dass dem Grundsatz der zeitnahen Erledigung unter Berücksichtigung des Verfahrenseingangs und der Gesamtdauer der Verfahren hohe Bedeutung zuzumessen ist. Auch ist dem Senat - durchaus schmerzlich - bewusst, dass das Warten der betroffenen Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren auf eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Rechtsgrundlagen belastend und, gemessen am Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, rechtfertigungsbedürftig ist." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8 )

Der Effizienzgedanke ist für beide nun nicht mehr genannte Rechtskreise offensichtlich auf dem Stand der heutigen Informationen nicht erkennbar, wenn eine Jahresvorschau anhängige Vorlagen im Jahr 2023 als zur Entscheidung stehend genannt hat, um sie 2024 in der Jahresvorschau dann nicht mehr explizit als zur Entscheidung stehend zu betrachten. Darüber hinaus erschließt sich auf Grundlage des heute bekannten Sachstands erst einmal nicht, wenn man selbst den Effizenzgedanken ins Spiel bringt, wieso die Ankündigung von Entscheidungen über zwei Rechtskreise im Verlauf des Jahres 2024 zu einer größeren Effizenz insbesondere für die Verfahren führen soll, deren Entscheidung 2023 in Aussicht gestellt, dann jedoch nicht behandelt worden sind und deren Entscheidungstermin nun offensichtlich wieder unbestimmt ist. Insofern dürfte hier ebenfalls kein offensichtlich vertrauensbildendes Zeichen erkennbar sein, und zwar nur umso mehr, wenn "dem Senat - durchaus schmerzlich - bewusst [ist], dass das Warten der betroffenen Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren auf eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Rechtsgrundlagen belastend und, gemessen am Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, rechtfertigungsbedürftig ist".

@ Bundi

Ja, die Aufstockung des Personals wäre sicherlich sowohl sinnvoll als auch begrüßenswert - allerdings betrifft das ja viele Gerichte, ohne dass hier in vielen Fällen nicht zuletzt in weiteren Rechtskreisen eine hinreichende Abhilfe geschaffen werden würde. Insofern wäre, was Du scheibst, allemal begrüßenswert. Ich halte es aber für unwahrscheinlich, dass die politischen Entscheidungsträger da mit unserer beiden Sicht auf die Dinge d'accord gehen.

@ Aloha

Genauso ist es, bei dem Verfahren handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren über die C-Besoldung im Land Bremen, das wie alle weiteren die Jahre 2013 bis 2014 betrachtet. Es wird nun nicht mehr explizit als zur Entscheidung stehend genannt.

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,397
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11106 am: 13.03.2024 14:56 »
Das ist wirklich deprimierend. Was haben die den letztes Jahr in Karlsruhe gemacht? Das kann doch nicht deren Ernst sein?

Ostseestrandliebhaber

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11107 am: 13.03.2024 15:12 »
Kann es sein, dass die Entscheidung zu den 2 nunmehr "fehlenden" Rechtskreisen schon getroffen worden ist und nur noch die Veröffentlichung auf sich warten lässt? Ist ja bei anderen Entscheidungen auch oft etwas Verzögerung drin.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 683
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11108 am: 13.03.2024 15:36 »
Könnte es vielleicht sein, dass durch die nun für 2024 ausgewählten Verfahren, mehr drängende Besoldungsthemen geregelt werden können und die Besoldungsthemen für Schleswig-Holstein und Niedersachsen mittelbar mit geregelt werden, da alle Besoldungsgesetzgeber an die Rechtsprechung des BVerfG gebunden sind? Das wäre dann schon effizient.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 875
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11109 am: 13.03.2024 16:29 »
Ich denke man hat im Rahmen der Bearbeitung eine Priorisierung vorgenommen. So klang es auch in der Verzögerungsbeschwerde. Daher denke ich, dass die Jahresvorschau 2024 die Verfahren beinhaltet zu denen Entscheidungen ergehen werden und die anderen vorerst zurückgestellt wurden. Aber nur meine Vermutung.

Der Jahresbericht wurde vllt. schon vor der Entscheidung zur Verzögerungsbeschwerde (21. Dez) geschrieben und hat daher ältere Infos, die dann evlt.. übersehen wurden.

Ich hoffe es werden nicht wieder alle Monate ausgereizt. Das Jahr hat nur noch 9,5 Monate.  :D

MaHa1710

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 22
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11110 am: 13.03.2024 16:52 »
Mag mich wer korrigieren falls ich falsch liege.. die Bundesbeamten sowie die dazugehörige amtsangemessene alimentation nach dem Urteil aus 2020 ist nirgendwo erwähnt worden ?

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,397
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11111 am: 13.03.2024 16:55 »
Mag mich wer korrigieren falls ich falsch liege.. die Bundesbeamten sowie die dazugehörige amtsangemessene alimentation nach dem Urteil aus 2020 ist nirgendwo erwähnt worden ?

Wo soll das erwähnt werden?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11112 am: 13.03.2024 17:27 »
Es ist wie gesagt schwierig zu sagen, was die Aussage der heute gegebenen Ankündigungen sein soll. Am Ende seiner Stellungnahme aus dem letzten Winter hat der Berichterstatter ausgeführt:

"Die als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen befindet sich in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten. In ausgewählten weiteren Verfahren - so auch im vorliegenden Verfahren - werden derzeit die Zustellungen und Anforderung von Stellungnahmen vorbereitet und durchgeführt. Schließlich soll durch Beschäftigung eines zusätzlichen Wissenschaftlichen Mitarbeiters im folgenden Jahr eine noch intensivere Förderung der Normenkontrollvorlagen erleichtert werden." (vgl. dort die Rn. 9)

Man durfte bislang davon ausgehen, dass unter der "als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen" die 2023 angekündigten zu verstehen waren, dass sie sich folglich "in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten" befinden würden. Nicht umsonst hatte der Kläger im brandenburgischen Normenkontrollverfahren hervorgehoben - der nicht zu dieser Gruppe zu zählen ist -, dass die in seinem Verfahren weiterhin "zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Regelungen durch die in der Jahresvorschau für 2023 angeführten besoldungsrechtlichen Verfahren [...] wegen der Unterschiede in den Besoldungsregelungen der Länder nicht zu erwarten" seien (Rn. 7). Die gerade zitierten Darlegungen der Rn. 9 sollten sich von daher eigentlich direkt auf die Jahresvorschau für das Jahr 2023 bezogen haben. Diese Interpretation lag zumindest bis heute auf der Hand. Dabei würde ich nun natürlich gerne der vom Ostseestrandliebehaber aufgeworfenen Frage folgen, da sie für uns hier in Niedersachsen erfreulich wäre - aber dann bliebe dennoch die Diskrepanz der Nennung Schleswig-Holsteins zwar im Jahresbericht 2023, aber nicht in der Jahresvorschau 2024 bestehen. Wenn es so wäre, wie die Frage es sich offensichtlich erhofft, dann hätte auch Niedersachsen entweder im Jahresbericht genannt werden müssen oder Schlewsig-Holstein hätte dort ebenfalls keine Erwähnung finden dürfen, jedenfalls wenn man davon ausgeht, dass der Jahresbericht vor seiner Veröffentlichung gründlich redigiert wird - wovon man ausgehen muss. Insofern kann ich mir eigentlich auch nicht ein Versehen vorstellen. Das wäre jedenfalls in Anbetracht der Relevanz der nächsten Entscheidung(en) für das Besoldungsrecht in Deutschland reichlich erstaunlich.

Insofern halte ich Ozys ersten Absatz leider für den wahrscheinlichsten. Aus uns nicht bekannten Gründen könnte im Verlauf des Jahres 2023 eine andere Priorisierung vorgenommen worden sein, auf die sich dann die Aussagen der Stellungnahme aus dem letzten Winter bezogen haben könnten, ohne dass das für uns erkennbar gewesen wäre. Denn wenigsten das, was dort hervorgehoben worden ist, muss man als Teil der Stellungnahme im Rahmen einer Verzögerungsrüge als sachlich gegeben ansehen: Im Dezember 2023 befand sich die "als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen [...] in der Schlussphase der Erstellung von Senatsvoten". Denn dieser Sachverhalt ist im Rahmen der Stellungnahme als maßgebliches Argument angeführt worden, um die Verzögerungsrüge als unbegründet zurückzuweisen. Sofern nun also in der "als Leitverfahren ausgewählte Gruppe von Vorlagen" alsbald keine Entscheidung erfolgen sollte, hätte die Verzögerungsrüge nicht zurückgewiesen werden dürfen - oder genauer: dann hätte diese Erklärung in der Stellungnahme nicht abgegeben werden dürfen. Denn dann wären die Aussagen zum Ziel, durch das eigene Handeln Effizenzgewinne zu erzielen, sachlich nicht tragbar gewesen, sodass der Rüge offensichtlich stattzugeben gewesen wäre.

Was sich für mich in Anbetracht der Unklarheiten, die sich mindestens aus den unterschiedlichen Aussagen in der Jahresvorschau 2024 und dem Jahresbericht 2023 ergeben, als nicht leicht erträglich liest, ist, dass wir uns derzeit in 15 Rechtskreisen in einer Situation befinden, in der die Besoldungsgesetzgeber sich anschicken, mit der Übertragung des Tarifergebnisses auf die Landesbeamten für längere Zeit zum letzten mal besoldungsrechtlich tätig zu werden, dass für Hessen diese gesetzgebenden Entscheidungen ebenfalls bevorstehen und dass der Bund wie gehabt seit 2021 sachlich de facto untätig bleibt, sodass wir im Moment eine Situation vorfinden, die nicht dazu angetan sein kann, davon auszugehen, dass der von Ulrich Battis begründet hervorgehobene "konzertierte Verfassungsbruch" nun unmittelbar vor seinem Ende stehen dürfte.

In einer solchen Situation ist von dem Hüter der Verfassung eine präzise Abstimmung der Aussagen zwischen der Jahresvorschau 2024 und dem Jahresbericht 2023 erwartbar. Denn Genauigkeit in verfassungsrechtlichen Dingen ist die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. So verstanden ist meine Aussage von vorhin zu verstehen: Die heutigen Veröffentlichungen sind für mich leider in diesen Teilen kein vertrauensbildender Beitrag. Wenn man vor kurzer Zeit emotional sein "schmerzlich[es]" Befinden zum Ausdruck gebracht hat, bislang in dem brandenburgischen Verfahren aus sachlichen Gründen nicht an solcher Schnelligkeit gewonnen haben zu können, dass in diesem Verfahren in nächster Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen sei, dann sollte dieser Schmerz, wenn er als solcher empfunden wird (wovon wir in der Aussage eines Verfassungsorgans ausgehen müssen), gerade zu einer erwartbaren Präzision der Ausführungen beitragen, um durch sachliche Klarheit dem belastenden "Warten der betroffenen Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren auf eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Rechtsgrundlagen" entgegenzuwirken.

DeGrs nachvollziehbare Aussage weist darauf hin, dass ein solches Entgegenwirken von den heutigen Veröffentlichungen nicht ausgeht. Und das macht mich - um nun auch eine Emotion zu zeigen - sehr wütend. Der Kläger im brandenburgischen Verfahren wartet seit über 20 Jahren auf eine Entscheidung, die niedersächsischen Kläger seit beinahe 20 Jahren - und für Niedersachsen steht darüber hinaus ggf. eine Korrektur der dann nur inter partes wirkenden Entscheidung aus dem Jahr 2015 an. Da darf man offensichtlich von einem Verfassungsorgan, das sich von dem Handeln anderer Verfassungorgane in Besoldungsfragen sicherlich sachlich absetzen möchte, erwarten, dass es der Klarheit seines Verfassungsauftrags nachkommt. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 683
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11113 am: 13.03.2024 17:46 »
Man müsste die sachlichen Inhalte des Berliner Verfahrens mit den sachlichen Inhalten des Schleswig-Holsteinischen  und des niedersächsischen Verfahrens vergleichen.

heikre

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #11114 am: 13.03.2024 20:01 »
Hoffen lässt einen noch für die Verfahren aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen, dass in dem Jahresbericht 2022 für 2023 "nur" konkrete Verfahren auftauchen und in dem Jahresbericht 2023 für 2024 nun "unter anderem" eingefügt würde. Dies könnte auf Swens Theorie zur Beschleunigung der Verfahren/Entscheidungen passen, nachdem nun mit den ersten Verfahren 2024 die neue Dogmatik zur Beamtenbesoldung seit 2012 weitestgehend abgeschlossen sein wird und der Handlungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber weiter eingehegt wurde?!

Den Gedanken, dass man im Dezember 2023 eine Entscheidung für Niedersachsen bereits für das 1. Quartal 2024 vorausgesetzt hat und das Verfahren daher nicht in dem Jahresbericht 2023 auftaucht, fände ich ebenfalls charmant  :D