Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (28/3451) > >>

Treudiener:
Ich habe den Entwurf dort speichern können (Danke big t):
Download-Link
https://wetransfer.com/downloads/6f722656d2ca2f56cdf43904d470f39d20210208102341/79062084985aea2944e7141600ef8d2920210208102737/a1a408

xap:

--- Zitat von: Treudiener am 08.02.2021 11:29 ---Ich habe den Entwurf dort speichern können (Danke big t):
Download-Link
https://wetransfer.com/downloads/6f722656d2ca2f56cdf43904d470f39d20210208102341/79062084985aea2944e7141600ef8d2920210208102737/a1a408

--- End quote ---

vielen Dank dafür!

sapere aude:
@ SwenTanortsch

Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass das BVerfG bei der Bestimmung der Mindestalimentation ab dem dritten Kind eine Darstellung gewählt hat, die sich am konkreten Kindermehrbedarf orientiert. Das BVerfG wendet dabei nicht die Düsseldorfer Tabelle an, sondern greift auf das Sozialrecht zurück. Die Entsprechende Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Berücksichtigung der Wohnkosten.
Mit ist nicht klar, warum genau diese Art der Bestimmung für einen bedarfsgerechten Familienzuschlag nicht möglich sein soll. Auch kann kein Beamter ohne Kinder oder mit entsprechend weniger Kinder behaupten, dass bei dieser Art der Bestimmung zusätzliches "Sparpotenzial" vorenthalten wird. Die Bestimmung erfolgt Bedarfsgerecht!!!

SwenTanortsch:

--- Zitat von: sapere aude am 08.02.2021 12:07 ---@ SwenTanortsch

Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass das BVerfG bei der Bestimmung der Mindestalimentation ab dem dritten Kind eine Darstellung gewählt hat, die sich am konkreten Kindermehrbedarf orientiert. Das BVerfG wendet dabei nicht die Düsseldorfer Tabelle an, sondern greift auf das Sozialrecht zurück. Die Entsprechende Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Berücksichtigung der Wohnkosten.
Mit ist nicht klar, warum genau diese Art der Bestimmung für einen bedarfsgerechten Familienzuschlag nicht möglich sein soll. Auch kann kein Beamter ohne Kinder oder mit entsprechend weniger Kinder behaupten, dass bei dieser Art der Bestimmung zusätzliches "Sparpotenzial" vorenthalten wird. Die Bestimmung erfolgt Bedarfsgerecht!!!


--- End quote ---


Bedarfsgerecht würde ich sagen: ja und nein - dadurch, dass das BVerfG nun detaillierte Direktiven zur Bemesessung des Grundsicherungsniveaus erstellt hat (das ist das Neue an der aktuellen Entscheidung 2 BvL 4/18), halte ich es für wahrscheinlich, dass in der Bemessung der Nettoalimentation kein alleiniger und also undifferenzierter Tabellenwert (wie der Mindestunterhalt) mehr mit Blick auf verschiedene Bedarfe, denen Beamte unterliegen, hinreichend sein sollte. Denn der Mindestunterhalt ist ein solch undifferenzierter Wert - wohingegen die Düsseldorfer Tabelle differenzierend vorgeht, und zwar in einer Staffelung, die - da die Mindestalimentation nur einen Korridor, aber keinen bis auf den letzten Euro präzisen Betragswert bestimmt - offensichtlich (so schätze ich) hinreichend differenziert ist.

Diese Annahme geschieht von meiner Seite übrigens gezielt zum Nutzen der Besoldungsgesetzgeber. Denn ich gehe davon aus, dass die Nettoalimentation in Deutschland in der jeweils ersten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern im Bund und in allen Ländern höher als 3.100,- € liegen wird. Insofern wäre es nicht realitätsgerecht, Besoldungsgesetzgebern ihr Recht zu einer realitätsgerechten Besoldungsdifferenzierung zu nehmen, indem sie nicht mit realitätsgerechten Beträgen kalkulieren könnten (diese realitätsgerechten Werte bildet die Düsseldorfer Tabelle ab), sondern mit einem einzigen am Sozialrecht angelehnten Betrag (dem Mindestunterhalt), der ihr Recht in m.E. nicht realitätsgerechter Art und Weise beschneidet.

Denn betrachten wir den derzeitigen Mindestunterhalt für zwei noch nicht volljährige KInder in Höhe von 1.051,87 €, dann bleibt dieser Wert hinter dem der Düsseldorfer Tabelle zurück, sobald die Nettoalimentation oberhalb von 2.700,- € liegt. Insofern gestattet die Düsseldorfer Tabelle ein höheres Maß an Besoldungsdifferenzierung als der undifferenzierte Wert des Mindestunterhalts. Nicht umsonst sehen die gestern dargelegten Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle wie folgt aus:

2.701 – 3.100 €          1.052,66 €
3.001 – 3.500 €          1.098,66 €
3.501 – 3.900 €          1.172,00 €
3.901 – 4.300 €          1.245,33 €

So verstanden gestatten sie den Besoldungsgesetzgebern auf Grundlage der gestern dargelegten BVerfG-Judikatur höhere Familienzuschlagebeträge, die dann der Grundbesoldung entzogen werden, als der undifferenzierte Wert eines Mindestunterhalts. Was allerdings auch hier nicht geht, ist, eine willkürliche Bemessung der Familienzuschläge durchzuführen, also ins Blaue hinein Beträge zu kreieren, die unsere Rechtsordnung nicht zulässt. Und das ist in der Vorlage des Bunds - das war das ursprüngliche Thema - mehr als offensichtlich der Fall. Ein Betrag von 1.741,16 € liegt nun einmal deutlich oberhalb des heranzuziehenden Werts der Düsseldorfer Tabelle (und auch - sofern er herangezogen werden sollte - des um 15 % erhöhten Betrags des Mindestunterhalts) - und das ist eben evident sachwidrig, da keine sachlicher Grund vorliegen kann.

was_guckst_du:
...ich glaube, du verkennst, dass die in DT vorgenommene Staffelung lediglich sicherstellen soll, dass unterhaltsberechtigte Kinder als Folge der Trennung nicht auch noch eine Einschränkung in ihrem bisher gewohnten Lebensstandard erfahren...nur aus diesem Grund steigen die Unterhaltsbeträge auch im Verhältnis zum anrechnungsfähigen Einkommen (das ist übrigens nicht das Nettoeinkommen!) des Unterhaltspflichtigen...

..ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die DT als Maßsatb für eine Regelung im verfassungskonformen Besoldungsrecht genutz werden kann...

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version