Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (29/3733) > >>

Fahnder:
Wie ich es mir gedacht habe, ignoriert der der Entwurf einfach die Berechnung anhand der vom BVerfG vorgegeben 95-Perzentil-Prüfung, und zwar aus "strukturellen Gründen". Diese "strukturellen Gründe" sorgen leider dafür, dass die Wohnkosten evident zu gering angesetzt werden. Warum hat dann das BVerfG trotz dieser "strukturellen Gründe" keine Probleme, diese Daten zu ermitteln, welche im Übrigen keine Zuschlag von 10 %, sondern bis zu 50 % ergeben haben? Aber vielleicht sind diese "strukturellen Gründe" auch einfach ein anderes Wort für "zu teuer". Schließlich gibt es keine einzige in den letzten Jahren nach München oder Stuttgart gezogene vierköpfige Familie, welche für mehr als 1.171,50 EUR wohnt. Aber vielleicht täusche ich mich ja auch, aufgrund der ungenauen Prozeduralisierung wird man es wohl nie erfahren.

Die FamZ oder das Grundgehalt (darüber lässt sich ja diskutieren) sind folglich noch viel zu gering bemessen!

Aus dem Entwurf Seite 54, Absatz 4:

Aufgrund regional stark schwankender Unterkunftskosten werden – wie eingangs beschrieben – für die realitätsnahe Bedarfsberechnung die Höchstbeträge der einzelnen Mietenstufen des WoGG 2021 zuzüglich eines in diesem Gesetz verankerten, mit zehn Prozent bezifferten Sicherheitszuschlags berücksichtigt. Der Rückgriff auf statistische (Landes-)Perzentile der Bundesagentur für Arbeit erscheint aufgrund der aktuellen nicht differenzierenden Vermischung der Bedarfe nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylBewG) sowie aus strukturellen Gründen nicht angezeigt.


Abgesehen davon wurde die Berechnung nur für die Mietstufe 7 vorgenommen. Woher soll ich nun wissen, ob Wohnstufe 1 bis 6 verfassungsgemäß ist? Fehlende Prozeduralisierung!

Und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen wurde überhaupt nicht berechnet, obwohl man Eingangsstufen verschoben hat und zwischen A6 und A8 im Eingang nur noch wenige EUR liegen? Fehlende Prozeduralisierung!

Für 2022 fehlen sämtliche Berechnungen. Fehlende Prozeduralisierung!

Fehlende Prozeduralisierung führt im Übrigen automatisch zur Verfassungswidrigkeit.

xap:
Ich habe eine Nachfrage zu den FZ im Entwurf.

Seite 18 und Seite 27 enthalten beide Anlage V (FZ) mit unterschiedlichen Geltungszeitpunkten und Referenzen zu Artikeln des Entwurfs.

Was hat es hiermit auf sich?

Seite 18 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 277€ (ab 01.01.2021)
Seite 27 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 129€ (ab 01.04.2021)

Soll hier tatsächlich für 3 Monate des Jahres 2021 ein höherer FZ2 gezahlt werden, der anschließend wieder abgesenkt wird?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: was_guckst_du am 08.02.2021 13:21 ---...ich glaube, du verkennst, dass die in DT vorgenommene Staffelung lediglich sicherstellen soll, dass unterhaltsberechtigte Kinder als Folge der Trennung nicht auch noch eine Einschränkung in ihrem bisher gewohnten Lebensstandard erfahren...nur aus diesem Grund steigen die Unterhaltsbeträge auch im Verhältnis zum anrechnungsfähigen Einkommen (das ist übrigens nicht das Nettoeinkommen!) des Unterhaltspflichtigen...

..ich kann mir deshalb nicht vorstellen, dass die DT als Maßsatb für eine Regelung im verfassungskonformen Besoldungsrecht genutz werden kann...

--- End quote ---

Wir werden es sehen - letztlich ist es so, wie Du schreibst, die Düsseldorfer Tabelle soll sicherstellen, dass unterhaltsberechtigte Kinder als Folge der Trennung nicht auch noch eine Einschränkung in ihrem bisher gewohnten Lebensstandard erfahren - deshalb macht sie jenen Lebensstandard vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. So verstanden bietet sie sich als realitätsgerechtes Pendant einer Besoldungsdifferenzierung an, die ebenfalls realitätsgerecht vollzogen werden muss. Denn wie der aktuelle Entwurf trotz seiner vielen sachwidrigen Prämissen und der also deutlich zu gering bemessenen Mindestalimentation zeigt, sollten die Werte der Düsseldorfer Tabelle realitätsgerechtere Bemessungen ermöglichen als ein ein um 15 % erhöhter Mindestunterhalt, der deutlich unterhalb von Werten liegt, die den entsprechenden "amtsangemessenen" Lebensstandard ermöglichen.

Letztlich zielt meine Darlegung aber ja auf ein ganz anderes Feld, nämlich zu schauen, ob der Entwurf sachlich korrekt vollzogen wird oder nicht - und das ist eben hier nicht der Fall - egal, ob man nur die Düsseldorfer Tabelle oder den Mindestunterhalt heranzieht -, genauso wie in der Bemessung der sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus die Unterkunftskosten, die Heizkosten, die gewichteten Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Sozialtarife (jene sind in der Begründung der bislang amüstanteste Teil, den ich im Entwurf auf die Schnelle entdeckt habe) allesamt vor der Judikatur des BVerfG keinen Bestand haben, wie - wenn ich dafür Zeit finde - differenziert gezeigt werden kann. Da der Gesetzgeber nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, kann das Gesetz so nicht beschlossen werden - und ich denke, wir gehen beide davon aus, dass es dennoch genauso beschlossen werden wird. Mal schauen, ob das genauso wie in Berlin ebenfalls ohne Gegenstimmen und Enthaltungen geschehen wird...

Gruenhorn:
Versteht jemand warum es sachgerecht ist, das für Auslandsentsandte der Dienstsitz der Entsendebehörde für die Bestimmung der Mietstufe gilt und nicht der als notwendig anerkannte Mietzuschuss? Die Besoldung wird in diesen Fällen ja eh individuell berechnet bzw alles mögliche einbezogen und ständig aktualisiert.

Asperatus:

--- Zitat von: xap am 08.02.2021 13:52 ---Ich habe eine Nachfrage zu den FZ im Entwurf.

Seite 18 und Seite 27 enthalten beide Anlage V (FZ) mit unterschiedlichen Geltungszeitpunkten und Referenzen zu Artikeln des Entwurfs.

Was hat es hiermit auf sich?

Seite 18 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 277€ (ab 01.01.2021)
Seite 27 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 129€ (ab 01.04.2021)

Soll hier tatsächlich für 3 Monate des Jahres 2021 ein höherer FZ2 gezahlt werden, der anschließend wieder abgesenkt wird?

--- End quote ---

Es dürfte sich um einen Tippfehler handeln. Korrekt dürfte wohl für Stufe 2 127,66 für das erste und zweite Kind ab 1.1.21 sein.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version