Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
InternetistNeuland:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 23.09.2024 20:44 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 23.09.2024 20:33 ---Kommt natürlich auf den Wohnort an.
Bsp München:
849€ Bruttokaltmiete + 563€ Regelsatz + 60€ Heizkosten = 1.472€ Netto
--- End quote ---
München ist kein "Beispiel", sondern ein Extremwert ... eventuell könnte Sylt hier noch übertrumpfen?
Wie sieht das denn in Duisburg, Bremerhaven oder Görlitz aus?
--- End quote ---
130.000 Menschen im Raum München erhalten Bürgergeld. Wieso soll das ein Extremwert sein?
Wenn du Duisburg Bremerhaven und Görlitz zusammenrechnest leben dort weniger Bürgergeldempfänger als in München.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: InternetistNeuland am 23.09.2024 20:47 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 23.09.2024 20:44 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 23.09.2024 20:33 ---Kommt natürlich auf den Wohnort an.
Bsp München:
849€ Bruttokaltmiete + 563€ Regelsatz + 60€ Heizkosten = 1.472€ Netto
--- End quote ---
München ist kein "Beispiel", sondern ein Extremwert ... eventuell könnte Sylt hier noch übertrumpfen?
Wie sieht das denn in Duisburg, Bremerhaven oder Görlitz aus?
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130.000 Menschen im Raum München erhalten Bürgergeld. Wieso soll das ein Extremwert sein?
Wenn du Duisburg Bremerhaven und Görlitz zusammenrechnest leben dort weniger Bürgergeldempfänger als in München.
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Du hast den Kern meiner Aussage schon verstanden (und heimlich geguckt, ob Sylt nicht sogar eine bessere Grundlage für Deine Argumentation bilden kann) ;)
Bundi:
--- Zitat von: Skywalker2000 am 23.09.2024 18:04 ---
--- Zitat von: Bundi am 23.09.2024 15:27 ---@skywalker
Bei der Bundeswehr gibt es noch Mannschaftsdienstgrade und die fangen bei A3 an.
VOn daher stimmt dein Kommentar nur bedingt.
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Fangen an, gehen aber nicht mit A3 in Pension.
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Das stimmt. Deshalb habe ich ja auch geschrieben nur bedingt. Mein Kommentar bezog sich lediglich auf die Aussage es gibt keine oder fast keine A3 mehr.
SwenTanortsch:
Die Zahl der in der Bundesrepublik in die Besoldungsgruppe A 2 und A 3 eingruppierten aktiven Beamten beträgt zum 30. Juni 2022 insgesamt 1.755, vgl. Seite 15 des Monitors öffentlicher Dienst 2024 des dbb: https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2024/dbb_monitor_oeffentlicher_dienst_2024.pdf
Verfassungsrechtlich sieht sich der Besoldungsgesetzgeber dazu veranlasst, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Der Umfang der Sozialleistungen ist dabei realitätsgerecht zu bemessen (vgl. in der Rn. 52 der aktuellen Entscheidung unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).
Die vom Besoldungsgesetzgeber zugrundezulegenden Sozialleistungen wären dann als evident unzureichend zu betrachten, wenn offensichtlich würde, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist, weshalb es auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente ankommt, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen (BVerfGE 137, 34 <75 Rn. 81>; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung eine Methodik zur Bemessung des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus als Vergleichsgegenstand zur gewährten Nettoalimentation hinreichend konkret dargelegt, sodass kein Zweifel an der jeweilige Höhe des Grundsicherungsniveaus und der 115 %igen Vergleichsschwelle der Mindestalimentation im jeweiligen Rechtskreis mehr bestehen kann. Dabei ist bis auf Weiteres - bis also sachgerecht ein anderer Konrollmaßstab für ggf. andere Typisierungen erstellt worden wäre; ein solcher ist mir bislang nicht bekannt - als Kontrollmaßstab die Alleinverdienerannahme der Bemessung sowohl des Mindestmehrbedarfs für das dritte und weitere Kinder als auch der Mindestalimentation als Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt, zugrundezulegen (vgl. die Rn. 47 des aktuellen Judikats und die Rn. 37 der Parallelentscheidung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html). Die spezifische Funktion besteht darin, eine unmittelbare Unteralimentation identifizieren zu können, die dann gegeben ist, wenn das Mindestabstandsgebot sich am dargelegten Maßstab als verletzt erweist (vgl. die Rn. 48 im aktuellen Judikat).
Entsprechend lässt sich das realitätsgerechte Grundsicherungsniveau als Vergleichsmaßstab für alle Rechtskreise bemessen, wobei davon auszugehen ist, dass für Bundesbeamte die Mindestalimentation anhand des bayerischen Rechtskreis zu bemessen ist. Nicht umsonst kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz „amtsangemessen“ in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten. (vgl. die Rn. 60 im aktuellen Judikat). Eine solche Berechnung ist von PolareuD unter der Nr. 115 hier eingestellt worden: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.105.html
Die Mindestalimentation umfasst materiell-rechtlich den Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation, in den der Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte vornehmen darf (vgl. die Rn. 95 des aktuellen Judikats). Als Indiz für eine ggf. verletzte Besoldungssystematik betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Mindestalimentation darüber hinaus wie folgt:
"Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen." (Rn. 48 des aktuellen Judikats)
Wenn ich es richtig sehe, kann auf der Basis hier nun dargelegter Daten eine sachliche Diskussion geführt werden.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 24.09.2024 06:33 ---...
Wenn ich es richtig sehe, kann auf der Basis hier nun dargelegter Daten eine sachliche Diskussion geführt werden.
--- End quote ---
Deine Argumentation ist hervorragend formuliert ... mir fehlt nur die Stelle, an der Du die verfassungsrechtlich zwingend gebotene Verbeamtung von "Hilfsarbeitern" herleitest.
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