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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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AlxN:
Auch interessant fand ich die Bemerkung zum Grundischerungsniveau (S.18):

"Aus diesen Daten ist erkennbar, dass vor allem im Bereich der
Anforderungsgruppe 1 das Einkommen zwar bereits deutlich oberhalb des
Mindestlohns liegt, aber in der Konstellation der Alleinverdienerehe mit
2 Kindern das Grundsicherungsniveau einer 4-Personen Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern nicht erreicht wird; allerdings stehen dieser Bevölkerungsgruppe ergänzende Leistungen wie Wohngeld zur
Verfügung. Nötigenfalls können aufstockende Grundsicherungsleistungen
bezogen werden. Zugleich vermitteln diese Zahlen einen Eindruck davon,
welches Niveau die Grundsicherungsleistungen – entgegen einer
verbreiteten Annahme in der Gesellschaft – tatsächlich im Verhältnis zu
Tätigkeiten im Niedriglohnbereich haben

"Wer arbeitet hat immer mehr Geld als ein Bürgergeldempfänger..."

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: MoinMoin am 25.09.2024 15:29 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 25.09.2024 14:11 ---Aktuell erhält eine vierköpfige A3-Musterfamilie eine jährliche Netto-Besoldung in Höhe von 34.503 €.
Stattdessen müssten es jedoch laut DRB mindestens 56.237 € sein (also 63% mehr)!

--- End quote ---
Was aber BVerfGBeliever oder die Richter? nach meinem dafürhalten vergessen haben abzuziehen, sind die 6000€ Kindergeld, die man bekommt und die notwendige Mindestbesoldung entsprechend reduziert.

--- End quote ---

Selbstverständlich haben "die Richter" die 6.000 € Kindergeld berücksichtigt, siehe Seite 12.

Ansonsten: Auch mir erscheint eine Erhöhung um 63% natürlich etwas zu hoch.

ABER: Die Stellungnahme zeigt eindrücklich auf, dass "ziemlich viel Luft" zwischen der aktuellen und einer verfassungsgemäßen Besoldung liegt..

Skywalker2000:
Da höchstenswahrscheinlich die Ampel-Koalition in den nächsten Tagen ihr Ende verkünden wird, darf man mit einer AEZ oder allgemein Reformierung der Besoldung bis 2026 nicht rechnen.

Daher abwarten und Tee trinken.

MoinMoin:

--- Zitat von: AlxN am 25.09.2024 15:43 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 25.09.2024 15:29 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 25.09.2024 14:11 ---Danke für den Link! Und völlig d'accord, DAS nenne ich mal eine "ordentliche" Stellungnahme. Beispiel (Seite 16):

Aktuell erhält eine vierköpfige A3-Musterfamilie eine jährliche Netto-Besoldung in Höhe von 34.503 €.
Stattdessen müssten es jedoch laut DRB mindestens 56.237 € sein (also 63% mehr)!

--- End quote ---
Erstaunlich was heutzutage an Heizkosten aufgerufen werden, 300€ für ein 4 K Familie, krass.
Bei uns (eine Großstadt) wären nicht 1900€ KdU angemessen, sondern nicht ganz 1000€, da kann man mal sehen wie groß die Spannweite ist und das da Ortszuschläge durchaus sinnvoll erscheinen.
Und es zeigt uns, wieviel Menschen -ohne es zu wissen- mit 2 Kindern schon Anspruch auf Bürgergeld haben.
Teures Familienleben und hoffentlich sorgt der Staat bald dafür, dass die Beamten entsprechend versorgt werden.

Was aber BVerfGBeliever oder die Richter? nach meinem dafürhalten vergessen haben abzuziehen, sind die 6000€ Kindergeld, die man bekommt und die notwendige Mindestbesoldung entsprechend reduziert.

Aber die Richter werden schon wissen was sie da schreiben.

--- End quote ---

Das ist nicht korrekt:
Zitat aus der Stellungnahme (S.17):

"Weil die Familienzuschläge und das Kindergeld derzeit zusammen etwa
1.000 € monatlich betragen und damit gemeinsam der Höhe der Abzüge für
die Einkommensteuer und die Krankenversicherung entsprechen, wird die
Mindestbesoldung voraussichtlich erst bei einem monatlichen Grundgehalt
von ca. 3.700 € zuverlässig erreicht."

--- End quote ---
Zitat S. 16 :
Aus dem obigen Wert zum Grundsicherungsniveau ergibt sich ein Wert für die
Mindestbesoldung in Höhe von 56.237 € jährlich,
Nein, die Mindestbesoldung muss keine 56.237 € jährlich sein, wenn 6000€ Kindergeld auf dem Konto landet, dann muss die Mindestbesoldung  50.237 € jährlich sein!

ABER:

Mir war nicht bewusst, dass Kindergeld (und andere Zuschüsse?) ein Teil der Besoldung ist und in den Begriff Mindestbesoldung inkludiert wird.
Und man von daher kann man in der Tat von einer Mindestbesoldung  von  56.237 € reden.

Da könnte ja ein pfiffiger Politiker auf die Idee kommen und Wohngeld als Teil der Besoldung deklarieren. *kotz*

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: MoinMoin am 25.09.2024 18:47 ---Nein, die Mindestbesoldung muss keine 56.237 € jährlich sein, wenn 6000€ Kindergeld auf dem Konto landet, dann muss die Mindestbesoldung  50.237 € jährlich sein!

--- End quote ---

Mach es dir doch nicht immer selbst so schwer.

Die Nettobesoldung (inklusive Kindergeld) muss laut DRB mindestens 56.237 € betragen.

Welcher genauen Bruttobesoldung dies entspricht, müsste man ausrechnen.
Zum Vergleich: Aktuell werden aus brutto 38.439 € im Ergebnis netto 34.504 € (inklusive Kindergeld), siehe Seite 12.

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