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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Organisator:

--- Zitat von: Malkav am 26.09.2024 09:45 ---
--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 08:54 ---Statt darauf zu beharren wäre es doch sinnvoll, alternative Besoldungsmodelle zu entwickeln, deren Umsetzung auch gesellschaftlich zustimmungsfähig ist und dennoch dem postitulierten Kontollmaßstab genügen.

--- End quote ---

Unabhängig davon, dass mir schlicht die Fantasie fehlt in anderes Modell zu entwickeln, welches dem Kontrollmaßstab des BVerfG genügen würde ohne mit anderen hergebrachten Grundsätzen und Verfassungsaufträgen (Leistungsprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Gleichstellungsauftrag und Erfordernis des schutzes vor mittelbarer Diskriminierung von Frauen, Schutz von Ehe & Familie aka der Staat regiert nicht in die Einheit Familie rein) zu kollidieren halte ich den Ansatz von Beginn an für einen Irrweg.

Es sollen also bestimmte Bevölkerungsgruppen auf Ihre Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte verzichten, weil diese nicht mehrheitlich Zustimmungsfähig sind. Also setzen wir individuelle Grundrechte außer Kraft, weil diese "dem gesunden Volksempfinden" widersprechen? Sowas hatten wir doch alles schonmal oder? Herr Böhmermann hat auch jüngst einen Song dazu veröffentlicht  ;)

Nach den letzten Landtagswahlen stehen bzw. stünden da wohl noch eine ganze Reihe anderer Grundrechte und grundrechtsgleicher Individualrechte auf der Liste mit dem Titel: "Zum Abschuss freigegeben, weil nicht mit dem gesunden Volksempfinden vereinbar!" Das kann und will ich als, auf die FDGO verpflichteter, Beamter nicht aktzeptieren oder gar daran mitwirken.

Es stünde dem Gesetzgeber wohl frei eine ausschließliche Single-Besoldung einzuführen und dann die opulenten Zuschlage i.H.v. 115% der Grundsicherung, welche z.B. NRW für Kind 3 zahlte bereits für den Trauschein und Kind 1 + 2 zu zahlen, wenn er dies denn sachgerecht begründen könnte. Aber das wäre nach meinem Dafürhalten ein Ding der Unmöglichkeit.

--- End quote ---

Die Beamtenalimentation ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. Nicht jedoch ein bestimmtes zugrundeliegendes Modell.

Die Väter des Grundgesetztes haben sich - nachvollziehbarerweise - an den damaligen Verhältnissen orientiert. Das Alleinverdienermodell mit 2 (oder mehr) Kindern war damals vollkommen üblich. Genauso üblich war, dass der Großteil der Beamten verheiratet war und Kinder hat.
Heute ist das jedoch nicht mehr der Fall.
Daher wäre eine Überlegung, wie man die Beamtenalimentation unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der gesellschaftlichen Realitäten ebenfalls fortentwickelt.

Etwas provokant dazu folgende Gedankenanstöße:
- Warum erhält der Single-Beamte eine Alimentation, die einer 4K-Alimentation entspricht?
- Warum erhält das Beamten-Ehepaar zweimal eine 4K-Alimentation, wenn beide über eigenes Einkommen verfügen?

Darüber nachzudenken verletzt nicht die FDGO sondern ist Auftrag der Staatsdiener. Insbesonders Beamte dienen dem Staat und der Allgemeinheit und können so auch gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Familie nicht blind gegenüberstehen.

NelsonMuntz:

--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 09:57 ---
Die Beamtenalimentation ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. Nicht jedoch ein bestimmtes zugrundeliegendes Modell.

Die Väter des Grundgesetztes haben sich - nachvollziehbarerweise - an den damaligen Verhältnissen orientiert. Das Alleinverdienermodell mit 2 (oder mehr) Kindern war damals vollkommen üblich. Genauso üblich war, dass der Großteil der Beamten verheiratet war und Kinder hat.
Heute ist das jedoch nicht mehr der Fall.
Daher wäre eine Überlegung, wie man die Beamtenalimentation unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der gesellschaftlichen Realitäten ebenfalls fortentwickelt.

Etwas provokant dazu folgende Gedankenanstöße:
- Warum erhält der Single-Beamte eine Alimentation, die einer 4K-Alimentation entspricht?
- Warum erhält das Beamten-Ehepaar zweimal eine 4K-Alimentation, wenn beide über eigenes Einkommen verfügen?

Darüber nachzudenken verletzt nicht die FDGO sondern ist Auftrag der Staatsdiener. Insbesonders Beamte dienen dem Staat und der Allgemeinheit und können so auch gesellschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Familie nicht blind gegenüberstehen.

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Du kleidest die auch von mir geübte Kritik in etwas sachlichere Worte - Danke dafür!

Ich fürchte nur, Deine Ideen werden auf äußerst geringen Widerhall treffen. Naja, jeder ist sich selbst der Nächste - warum sollten ausgerechnet Beamte eine Ausnahme bilden? ;)

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 09:46 ---
--- Zitat von: Warzenharry am 26.09.2024 09:33 ---Diese Modelle gibt es nicht.

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So wie hier formuliert wird, ist das 4K-Modell nur ein Modell, wie die Allimentation im Rahmen der hergebrachten Grundsätze erfolgen kann. Und das BVerfG hat der Politik ausdrücklich Alternativen ermöglicht.

Was spräche gegen andere Modelle?

--- End quote ---

Prinzipiell nichts.

ABER: Auch ein neu kalibriertes Modell (beispielsweise am Single-Beamten) müsste die vorgegebenen Grundsätze (Leistungsprinzip, Ämterwertigkeit, Binnenabstandsgebot, usw. usf.) beachten und würde somit ebenfalls zwingend eine deutliche Anhebung aller Besoldungen beinhalten.

Daher dürfte die gesellschaftliche Zustimmungsfähigkeit leider in jedem Modell "überschaubar" sein. Aber nochmal, das ist nicht die Schuld von uns (seit vielen Jahren signifikant unterbesoldeten) Beamten.

Organisator:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.09.2024 10:26 ---ABER: Auch ein neu kalibriertes Modell (beispielsweise am Single-Beamten) müsste die vorgegebenen Grundsätze (Leistungsprinzip, Ämterwertigkeit, Binnenabstandsgebot, usw. usf.) beachten und würde somit ebenfalls zwingend eine deutliche Anhebung aller Besoldungen beinhalten.

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Das verstehe ich noch nicht so ganz - warum sollte ein anderes Modell zwingend eine deutliche Anhebung der Besoldungen beinhalten?

Eine Besoldung von netto 2.000 € (A3/1) sollte doch für einen Single-Beamten deutlich über den 115% Bürgergeld liegen.

Malkav:

--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 09:57 ---Die Beamtenalimentation ist ein verfassungsmäßig garantiertes Recht. Nicht jedoch ein bestimmtes zugrundeliegendes Modell.

Die Väter [und Mütter!] des Grundgesetztes haben sich - nachvollziehbarerweise - an den damaligen Verhältnissen orientiert. Das Alleinverdienermodell mit 2 (oder mehr) Kindern war damals vollkommen üblich. Genauso üblich war, dass der Großteil der Beamten verheiratet war und Kinder hat.

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Das grundrechtsgleiche Recht ist eine Alimentation, welche den vom BVerfG vorgegebenen Kontrollmaßstäben genügt und sämtliche weiteren o.g. verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Ich glaube bis zu dieser Aussage haben wir keinen Dissenz?

Politische Familienmodelle können sich die Besoldungsgesetzgeber ausdenken wie Sie mögen. Diese können jedoch nicht als Ersatz für die Kontrollmaßstäbe herangezogen werden, sondern nur hinzutreten. Es steht den Gesetzgebern innerhalb Ihres weiten Gestaltungsspielraumes gerade nicht zu den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten deren Kontrollmaßstäbe zu diktieren.


--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 09:57 ---Etwas provokant dazu folgende Gedankenanstöße:
- Warum erhält der Single-Beamte eine Alimentation, die einer 4K-Alimentation entspricht?

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Du schlägst also eine wesentlich niedirgere Single-Besoldung und wesentlich höhere (115% der sozialen Grundsicherung) Familienzuschläge für den Ehegatten und K1+2 vor? Damit würde man Bewerber ohne Familie wohl endgültig vergraulen. Und das "Verständnis der Bevölkerung" einem Beamten allein aufgrund seiner Eheschließung z.B. 1.000,00 EUR mehr zu zahlen, dürfte auch nicht so ausgeprägt sein.


--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 09:57 ---- Warum erhält das Beamten-Ehepaar zweimal eine 4K-Alimentation, wenn beide über eigenes Einkommen verfügen?

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Ich zitiere dazu mal BVR a.D. Di Fabio, weil der wohl juristisch gebildeter ist als wir alle (na ja ... bei Swen wäre ich mir zumindest hinsichtlich dieses einen Spezialgebietes nicht mehr so sicher): "Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig." (https://www.dbb-nrw.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-nrw_de/pdf/NRW_Magazin_2024/NRW_Magazin_5_2024_internet.pdf)


--- Zitat von: Organisator am 26.09.2024 10:30 ---Das verstehe ich noch nicht so ganz - warum sollte ein anderes Modell zwingend eine deutliche Anhebung der Besoldungen beinhalten?

Eine Besoldung von netto 2.000 € (A3/1) sollte doch für einen Single-Beamten deutlich über den 115% Bürgergeld liegen.

--- End quote ---

1. Wäre ich mir da bei Hochpreisregionen gar nicht uneingeschränkt sicher und

2. müssten dann die Familienzuschläge für Partner sowie K1+2 erheblich angehoben werden, damit aus diesen zusammen dann wieder die 4K-Familie auf 115% der Grundsicherung kommt. Diese Zuschläge sind lt. BVerfG jedoch ausdrücklich nur als Detailregelungen zulässig. Ab welchem Verhältnis von Grundgehalt und Zuschlägen das nicht mehr gegeben ist, wurde bisher noch nicht ausgeurteilt. Daneben wäre diese erhebliche Erhöhung der Familienzuschläge sachgerecht (wozu rein fiskalische Erwägungen gerade nicht zählen) zu begründen, was nicht möglich sein dürfte.

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