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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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bebolus:
Irgendwie tauchen hier bestimmte User wieder und wieder gebündelt auf und verstehen ihre linke Welt nicht mehr.. Amüsant.. 😁

NelsonMuntz:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.09.2024 17:19 ---... Ergo: Der Faktor 3 oder ein anderer auf das Grundsicherungsniveau zurückgeführter Faktor hat keinerlei Relevanz für die amtsangemessene Alimentation, die am Ende von ihrer Form und Höhe sachgerecht gewährt werden muss, was der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren sachlich zu begründen hat.

--- End quote ---

Lieber Sven, diesen Faktor habe ich lediglich über jene 115% Mindestalimentation errechnet - da war auf meiner Seite nicht der Versuch, daraus eine grundsätzliche Berechnungsgrundlage zu formulieren.

Gleiches gilt natürlich auch für das NÄE, welches einfach ein Verfahren ist, um den Lebensstandard verschiedener Haushaltszusammensetzungen vergleichbar zu machen.

Mir geht es dabei nicht darum, diese juristisch irgendwie in die Bewertung miteinzubeziehen, sondern um hier Ideen für die Gestaltung einer fairen Besoldung entstehen zu lassen.

... Mittlerweile beschleicht mich aber auch ein Stück weit das Gefühl, dass an solchen Gedankenspielen tatsächlich kaum ein Interesse herrscht. Eigentlich schade.

NelsonMuntz:
Neee, bebolus: Es ist die "linke Politik", die uns das mit dem Bürgergeld eingebrockt hat und mit jeder Anhebung dessen auch die 115% für euren A3er anhebt.

Also nein, ich bin da doch eher "Team Merz" (was man vielleicht auch daran erkennt, dass ich exorbitanten Besoldungsexplosionen durchaus kritisch gegenüberstehe  ;D 8))

PolareuD:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 30.09.2024 17:56 ---
... Mittlerweile beschleicht mich aber auch ein Stück weit das Gefühl, dass an solchen Gedankenspielen tatsächlich kaum ein Interesse herrscht. Eigentlich schade.

--- End quote ---

Vielleicht haben aber diejenige, die mit dir diskutieren einfach schon verstanden, dass an das Problem der Amtsangemessenen Alimentation, wie von dir vorgeschlagen, nicht herangegangen werden kann. Swen und Rentenonkel haben sehr gut ausgeführt, welche Wege zur Verfügung stehen.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: NelsonMuntz am 30.09.2024 17:56 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.09.2024 17:19 ---... Ergo: Der Faktor 3 oder ein anderer auf das Grundsicherungsniveau zurückgeführter Faktor hat keinerlei Relevanz für die amtsangemessene Alimentation, die am Ende von ihrer Form und Höhe sachgerecht gewährt werden muss, was der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren sachlich zu begründen hat.

--- End quote ---

Lieber Sven, diesen Faktor habe ich lediglich über jene 115% Mindestalimentation errechnet - da war auf meiner Seite nicht der Versuch, daraus eine grundsätzliche Berechnungsgrundlage zu formulieren.

Gleiches gilt natürlich auch für das NÄE, welches einfach ein Verfahren ist, um den Lebensstandard verschiedener Haushaltszusammensetzungen vergleichbar zu machen.

Mir geht es dabei nicht darum, diese juristisch irgendwie in die Bewertung miteinzubeziehen, sondern um hier Ideen für die Gestaltung einer fairen Besoldung entstehen zu lassen.

... Mittlerweile beschleicht mich aber auch ein Stück weit das Gefühl, dass an solchen Gedankenspielen tatsächlich kaum ein Interesse herrscht. Eigentlich schade.

--- End quote ---

Ich habe es nicht so verstanden, Nelson, dass Du damit konkrete Berechnungen vollziehen, sondern eine Problematik des Abstandsgebots betrachten wolltest, die nicht gegeben ist. Darauf wollte ich hinweisen und das wie gehabt anhand des Verfassungsrechts verdeutlichen, weil ansonsten Diskussionen zumeist nur um das eigene moralische Empfinden kreisen, was in Ordnung ist, jedoch dann nicht weiterhilft, wenn es das Verfassungsrecht nicht hinreichend im Blick behält.

@ Unknown

Die Vollstreckungsanordnung ist die verfassungsrechtliche Ultima Ratio des Bundesverfassungsgerichts und kann dabei nicht die sachgerechte Gesetzgebung ersetzen, sondern soll wieder zu ihr zurückführen, sofern der Gesetzgeber nach einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung untätig bleibt oder nur so handelt, dass das einer Untätigkeit gleichkommt.

Nun zeigen einige Indizien, dass man in Berlin zielgerichtet untätig geblieben ist, nachdem der Zweite Senat zwar für die R-Besoldung mit Gesetzeskraft deren verfassungswidrigen Gehalt zwischen 2009 und 2015, dabei allerdings mit dem Ergebnis des verletzten Mindestabstandsgebots ebenfalls für eine hohe Zahl an Beamten die unmittelbare Verletzung deren Alimentation festgestellt hat; denn hinsichtlich der R-Besoldung hat man zwischenzeitlich in Berlin gehandelt, die A-Besoldung hat man in Anbetracht der anhängigen Verfahren letztlich nicht geheilt und das auch gar nicht erst versucht. Das dürfte - so ist begründet zu vermuten - dem Zweien Senat dazu veranlassen können, eine Vollstreckungsanordnung für den genannten Zeitraum zu erlassen und also die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab einem bestimmten Datum dazu ermächtigen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den festgelegten Zeitraum zu vollstrecken, sofern das Abgeordnetenhaus bis zum Verstreichen des Datums entweder nicht gehandelt hat, womit wir hier zwei Alternativen vorfinden:

1. Das Abgeordnetenhaus wird bis zur ihm gesetzten Frist nicht tätig, dann sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Antrag eines Klägers hin dazu ermächtigt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Zeitraum, den das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig betrachtet hat, zu vollstrecken, also die Klage zu prüfen und dann entsprechend Recht zu sprechen. Der Gesetzgeber verfügt dabei auch über die ihm gesetzte Frist hinaus jederzeit über das Recht, gesetzgeberisch zu handeln.

2. Das Abgeordnetenhaus handelt für den entscheidungserheblichen Zeitraum und erlässt ein Gesetz. Dann dürfte es der Verwaltungsgerichtsbarkeit kaum mehr möglich sein, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch zu vollstrecken, da hier nun zunächst einmal zu prüfen wäre, ob überhaupt eine Verletzung des Alimentationsprinzips noch vorläge; denn die Entscheidung der Verfassungswidrigkeit bezog sich ja auf ein dann vorheriges Gesetz. Sofern das Verwaltungsgericht zu diesem Schluss käme, müsste es in der Regel eine Richtervorlage formulieren. Denn selbst eine Normwiederholung ist dem Gesetzgeber erlaubt, solange er sie - wie bei allen Gesetzen - sachgerecht begründen kann und sofern er - anders als im Besoldungsrecht - überhaupt nicht nur ein Gesetz schuldete. Sofern das Bundesverfassungsgericht nun der Richtervorlage folgte, würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine der Untätigkeit gleichkommende Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers zugrunde legen und erneut eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG erlassen. Wahrscheinlich würde es sich dann selbst nach Fristüberschreitung dazu ermächtigen oder ermächtigt sehen, die Vollstreckung für die anhängigen Verfahren zu vollziehen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Besoldungsgesetzgeber haben viele Möglichkeiten, eine Verfassungskrise herbeizuführen - ich bezweifle aber, dass sie sich das allein schon in Anbetracht der Lage wirklich getrauteten. Denn die Vollstreckungsanordnung, sofern sie kommt (wovon ich ausgehe), wird als Ultima Ratio deutlich ausfallen. Regierungen, die das nicht zur Kenntnis nehmen würden und dem Gesetzgeber entsprechende Gesetzentwürfe unterbreiteten, müsste man als erstaunlich verfassungsgerichtsentscheidungsresistent betrachten, um's mal so auszudrücken... Ob diesen Parteien dann jeder Wähler nach Polen oder Ungarn folgte oder doch lieber gleich mittels Alternative das Original wählte, wäre eine Wette auf die Zukunft, die nicht alle Medien und Bürger in Deutschland erleben wollten, denke ich. Wer sich so disqualifizierte, dürfte selbst, wenn's nur um die Beamten geht, mit Gegenwind aus der Gesellschaft rechnen.

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