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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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emdy:

--- Zitat von: shimanu am 10.10.2024 12:04 ---Dann definiere die "Lücke".

Eine Lücke wird immer bestehen. Wenn der A3 Beamte 10 Kinder hat, wird er immer eine Höhe Gesamtbesoldung haben als ein kinderloser in egal welcher anderen - höheren - Besoldungsgruppe.

--- End quote ---

Jetzt kommst du dahinter. Ich rede immer von Konstellationen mit höchstens zwei Kindern. Ab dem dritten gilt das nicht mehr. Die Mehrbedarfe dieser Kinder müssen nach 2 BvL 6/17 komplett ausgeglichen werden. Aber hier diskutieren wir eigentlich ja 2 BvL 4/18.

So und mit Lücke meine ich nicht Lücken zwischen Besoldungsgruppen sondern die Lücke zwischen dem was zu zahlen wäre und dem was gezahlt wird. Referenz 4K-Familie. Die Lücke darf in Gesamtschau der Rechtsprechung nicht nur über Zuschläge geschlossen werden.

Man könnte die jetzigen Verhältnisse (%) zwischen Grundgehalt und Familienzuschlägen zum Beispiel beibehalten.

lotsch:

--- Zitat von: PolareuD am 10.10.2024 10:50 ---@ waynetology

Die Mindestalimentation ist so zu bemessen, dass ein(e) Beamte(r) zusammen mit den Familienzuschlägen eine vierköpfige Familie amtsangemessen Unterhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass der überwiegende Teil des Unterhalts aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen (Grundbezüge) gewährleistet ist. Die Begrifflichkeit "überwiegend, größtenteils" stellt hier noch einen gewissen Interpretationsspielraum dar. Liegt er bei theoretisch NULL, oder wie aktuell bei ca. 17% oder bei 49,9% für die Familienzuschläge. In dem Zusammenhang hoffen hier vermutlich alle auf mehr Klarheit nach dem nächsten Beschluss des BVerfG.

--- End quote ---

Überwiegend und größtenteils sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Weit überwiegend = 80-90 %, dann würde ich überwiegend bei 60-70 % ansetzen.

Nautiker1970:

--- Zitat von: Skywalker2000 am 10.10.2024 12:04 ---Da höchstwahrscheinlich die Ampel-Regierung der nächsten Wochen zerfällt und Neuwahl anstehen, wird die AEZ-Problematik 2024 und 2025 nicht gelöst werden. Bis die neue Regierung steht und Ziele festlegen, vergeht viel Zeit.

Darüberhinaus wird die Tarifverhandlung wahrscheinlich ebenfalls nicht stattfinden, mit einer nicht mehr regierenden Regierung.

--- End quote ---

Dass die Ampel-Regierung in den nächsten Wochen zerfällt, ist reines Wunschdenken (das ich zu gerne teilen würde), welches aber nichts mit der Realität zu tun hat. Die FDP wird nach Lage der Dinge im nächsten BT nicht mehr vertreten sein, wer von dem Verein soll also ernsthaft Interesse daran haben, vorzeitig seine Pfründe zu verlieren?
Tarifverhandlungen wird es so oder so geben, zur Not mit einer geschäftsführend im Amt befindlichen Regierung. Was aber dabei herauskommen wird, ist eine ganz andere Frage... Ganz sicher aber keine 8, keine 7, keine 6, keine 5 und keine 4 Prozent Gehaltszuwachs.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: shimanu am 10.10.2024 12:04 ---Wenn der A3 Beamte 10 Kinder hat, wird er immer eine Höhe Gesamtbesoldung haben als ein kinderloser in egal welcher anderen - höheren - Besoldungsgruppe.

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Es ist genau so, wie @emdy schreibt. Aktuell betragen bei einem A3 4K-Beamten die leistungslosen Zuschläge 18,3% des leistungsbezogenen Grundgehalts. Ich selbst bin in meiner Beispielrechnung stattdessen von 30% ausgegangen. Noch (deutlich) höhere Werte wären hingegen ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip und die Ämterwertigkeit. Eventuell bekommen wir diesbezüglich demnächst noch klarere Vorgaben seitens das BVerfG.

Dein Verweis auf das dritte Kind geht dagegen völlig am Thema vorbei. Hier herrscht nämlich ein völlig anderes "Regime". Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den ersten beiden Kindern auch keinerlei Spielraum, sondern ist verpflichtet, ab dem dritten Kind zusätzlich jeweils 115% des entsprechenden Grundsicherungsbedarfs zu zahlen. Und ja, somit kann sich natürlich auch ein A3 mit genügend Kindern quasi beliebig weit in der Besoldungstabelle "hocharbeiten". Das hat aber NICHTS, ich wiederhole ABSOLUT NICHTS, mit den Vorgaben zur 4K-Familie zu tun..

lotsch:

--- Zitat von: lotsch am 10.10.2024 12:11 ---
--- Zitat von: PolareuD am 10.10.2024 10:50 ---@ waynetology

Die Mindestalimentation ist so zu bemessen, dass ein(e) Beamte(r) zusammen mit den Familienzuschlägen eine vierköpfige Familie amtsangemessen Unterhalten kann. Dabei ist zu beachten, dass der überwiegende Teil des Unterhalts aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen (Grundbezüge) gewährleistet ist. Die Begrifflichkeit "überwiegend, größtenteils" stellt hier noch einen gewissen Interpretationsspielraum dar. Liegt er bei theoretisch NULL, oder wie aktuell bei ca. 17% oder bei 49,9% für die Familienzuschläge. In dem Zusammenhang hoffen hier vermutlich alle auf mehr Klarheit nach dem nächsten Beschluss des BVerfG.

--- End quote ---

Überwiegend und größtenteils sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Weit überwiegend = 80-90 %, dann würde ich überwiegend bei 60-70 % ansetzen.

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Ich habe mich verschrieben, "weit überwiegend" = 80-90 %, dann müsste "überwiegend bei 70-80 % liegen.

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