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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Maximus:

--- Zitat von: Nautiker1970 am 10.10.2024 12:15 ---
--- Zitat von: Skywalker2000 am 10.10.2024 12:04 ---Da höchstwahrscheinlich die Ampel-Regierung der nächsten Wochen zerfällt und Neuwahl anstehen, wird die AEZ-Problematik 2024 und 2025 nicht gelöst werden. Bis die neue Regierung steht und Ziele festlegen, vergeht viel Zeit.

Darüberhinaus wird die Tarifverhandlung wahrscheinlich ebenfalls nicht stattfinden, mit einer nicht mehr regierenden Regierung.

--- End quote ---

Dass die Ampel-Regierung in den nächsten Wochen zerfällt, ist reines Wunschdenken (das ich zu gerne teilen würde), welches aber nichts mit der Realität zu tun hat. Die FDP wird nach Lage der Dinge im nächsten BT nicht mehr vertreten sein, wer von dem Verein soll also ernsthaft Interesse daran haben, vorzeitig seine Pfründe zu verlieren?
Tarifverhandlungen wird es so oder so geben, zur Not mit einer geschäftsführend im Amt befindlichen Regierung. Was aber dabei herauskommen wird, ist eine ganz andere Frage... Ganz sicher aber keine 8, keine 7, keine 6, keine 5 und keine 4 Prozent Gehaltszuwachs.

--- End quote ---

Ich gebe dir grundsätzlich recht. Auf Herrn Lindner und die meisten "einfachen" Abgeordneten brauchen wir nicht hoffen. Die wollen die ganzen 4 Jahre vollbekommen. Die FDP wird die Regierung nur verlassen, wenn der Druck von den einfachen Parteimitgliedern (ohne Mandat) und aus den Landesverbänden zu groß wird. Ich hoffe noch auf Herrn Kubicki (der hat seine Schäfchen im Trockenen) und nichts zu verlieren.

Aber letztendlich glaube ich auch, dass die FDP sich bis Sep. 2025 durchwurschteln und dann in der Versenkung verschwinden wird.

PolareuD:
In dem Zusammenhang mal ein paar sachliche Ausführungen von Swen zur Höhe von Familienzuschlägen:

"Das Bundesverfassungsgericht verlangt im dargestellten Rahmen aber gerade keine Besserstellung der Kinder von Richtern und Beamten. Seine Rechtsprechung zum steuerfreien Existenzminimum (vgl. BVerfGE 99, 246) bezieht sich auf alle Kinder. Der Gesetzgeber wäre entsprechend nicht gehindert, den Bedürfnissen von kinderreichen Familien generell in einer Weise Rechnung zu tragen, die jegliche Besserstellung von Beamten gegenüber anderen Erwerbstätigen vermeidet (BVerfGE 155, 77 <94 f f. Rn. 36), was ebenso auf Familien mit einem oder zwei Kindern übertragen werden kann. Von daher haben unlängst die beiden maßgeblichen Besoldungsrechtler des dbb Andreas Becker und Alexia Tepke die Frage aufgeworfen, ob nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2020 zur Mindest- und Familienalimentation goldene Besoldungszeiten für Beamte mit Kindern insbesondere gegenüber privatrechtlich Beschäftigten ausbrechen würden und entsprechend hervorgehoben: "Es besteht die Gefahr, dass allein der Familienkomponente mehr oder weniger die gleiche Bedeutung zukommt wie der mit dem Amt verbundenen und in der Grundbesoldung zum Ausdruck kommenden Leistung jeder einzelnen Beamtin bzw. jedes einzelnen Beamten. Zudem ist es der Öffentlichkeit schwer zu vermitteln, dass 'Beamtenkinder' das Vielfache von 'Nichtbeamten-Kindern' wert sein sollen." (Tepke/Becker, ZBR 2022, S. 145 <154>). Sie weisen damit schlank darauf hin, dass sich das Leistungsprinzip in den unmittelbar amtsbezogenen und also familienneutralen Besoldungskomponenten und mittelbar im Grundgehalt verwirklicht (BVerfGE 145, 304 >326 f. Rn. 69 f.; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html) und eben nicht in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen.

Betrachten wir nun das 2024 vom Land Niedersachsen gewährte Besoldungsniveau, dann finden wir hinsichtlich des in der zweiten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe A 5 eingruppierten verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der seine Familie allein ernährt, folgendes Besoldungsniveau auf Basis folgender Besoldungskomponenten (vgl. Entwurf eines Niedersächsisches Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, S. 17, wie ihn Vier hier unlängst gepostet hat: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.240.html sowie die Anlage 1 zur FEZVO unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%234598741d09b43d5889346722969e29ab):

Grundgehalt:                          29.746,- € (leistungsbezogene Komponente)
Sonderzahlung:                        1.200,- € (in weiten Teilen leistungsbezogene Komponente)
Familienzuschlag:                     7.227,43 € (familienbezogene Komponente)
Sonderzahlung Kinder:                500,- € (familienbezogene Komponente)
Einmalzahlung Kinder:              2.000,- € (familienbezogene Komponente)
Familienergänzungszuschlag:    7.066,56 € (familienbezogene Komponente)

So verstanden stehen dem leistungsbezogenen familienneutralen Grundgehalt in Höhe von 29.746,- € familienbezogene Besoldungskomponenten in Höhe von 16.793,99 € gegenüber. Der Grundgehaltssatz wird so von 29.746,- € auf 46.539,99 € bzw. um 56,5 % erhöht. Der prozentuale Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 beträgt 35,2 %.

Damit sich eine solch hohe Familienbesoldung und so ein offensichtliches Nebengehalt neben dem Grundgehalt sachlich rechtfertigen ließe, müsste der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal sachlich anhand des tatsächlichen Bedarfs begründen, dass dieser allein hinsichtlich des Ehepartners und der beiden Kinder monatlich rund 1.400,- € ausmachen würde. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamter hinsichtlich der drei- und vierköpfigen Beamtenfamilie hervorgehoben:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden." (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html)."

Quelle: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122255.msg362968.html#msg362968

waynetology:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 10.10.2024 11:06 ---
--- Zitat von: waynetology am 10.10.2024 10:38 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 10.10.2024 10:26 ---
--- Zitat von: waynetology am 10.10.2024 10:08 ---Und bei aller Liebe, man kann keinen A3 4K mit einem A11 kinderlosen vergleichen.

--- End quote ---

Doch, kann man. Muss man sogar. Wie sonst würdest du die "Wertigkeit des Amtes" definieren?

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Halt "Ebenen gerecht" 4K mit 4K, 5K mit 5K und Single mit Single. Alles andere ist doch quatsch.

--- End quote ---

Nope. Oder was genau soll in deinen Augen die Zahl der Kinder mit dem "Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft", der "vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung", der "Verantwortung des Amtes" sowie der "Beanspruchung des Amtsinhabers (häufig als "Leistung" bezeichnet)" zu tun haben?

Die genannten Punkte sind beispielhaft aus Randnummer 52 einer BVerfG-Entscheidung entnommen, siehe https://openjur.de/u/173228.html.

--- End quote ---

Machen wir uns nichts vor, Kinder bewirken einen Mehrbedarf bei den jeweiligen Familien. Deshalb sagte ich ja, das man A3 mit A11, beide Single, vergleichen muss. Du kannst nicht hingehen und sagen, der dreifache Familienvater/mutter verdient jetzt genau so viel wie ein A11er Single. Ja, auf der Abrechnung steht etwas anderes, jedoch hat der Familienvater/mutter auch einen deutlich höheren Bedarf.

Sicherlich bist du A10 aufwärts besoldet und siehst dies anders. Ich bin nur A8 besoldet und mich stört es nicht, dass ein A5er mit 4 Kindern vielleicht mehr verdient als ich mit 3 Kindern. Denn am Ende des Tages hat er auch höhere abgaben. Mich stört es aber das ich nur geringfügig mehr erhalte als dieser, wenn man uns ohne Kinder vergleicht.

KlammeKassen:

--- Zitat von: shimanu am 10.10.2024 10:28 ---
--- Zitat ---D.h. ja im Umkehrtext, dass die meisten Familienväter mit 2 Kindern, die keine 3.900 Euro netto verdienen (und das ist der Großteil), dumm sind, überhaupt arbeiten zu gehen? Oder sehe ich das falsch.
Klar ist ein Beamter eine andere "Kategorie", aber ich denke, wenn man so argumentiert, sollte ja jeder Mensch, der arbeiten geht, mehr haben als jemand, der nicht arbeitet (zumindest insofern es nicht krankheitsbedingt ist, sondern aus "kein Bock auf Arbeit")

--- End quote ---

Wenn ein Familienvater in der pw eine 4K Familie alleine ernährt und weniger als 3900 € netto verdient, dann ist dieser Anspruchsberechtigt für weitere Leistungen: Kinderzuschlag, Wohngeld, Aufstocken etc.

Bei einem Beamten dagegen sollte jedoch die Besoldung des Dienstherren schon ausreichend sein, dass dieser eben nicht auf Sozialtransferleistungen zurückgreifen muss.

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okay, danke für die Erläuterungen  :)

waynetology:

--- Zitat von: emdy am 10.10.2024 11:21 ---
--- Zitat von: waynetology am 10.10.2024 10:38 ---Halt "Ebenen gerecht" 4K mit 4K, 5K mit 5K und Single mit Single. Alles andere ist doch quatsch.

--- End quote ---

Quatsch ist hier nur deine Vorstellung, dass die Besoldung einem Sozialhilfesystem gleicht. Aber schau gerne über den Tellerrand hinaus. Die Sache ist, dass hier ein Gerichtsbeschluss auf dem Teller liegt. Den kann man diskutieren oder nicht.

Aber in der PW wird auch nicht die Bezahlung an deinem Familienstand ausgerichtet. Und dass das Gehalt in der PW ebenso den Unterhalt einer Familie gewährleisten sollte, ist unbenommen. Insofern ist diese ganze Denkwelt, dass der Singlebeamte irgendwas bekommt, was er gar nicht verdient hat (Anspruch hat er definitiv) völlig verquer.

--- End quote ---

Ursprünglich war mein Beitrag doch ein ganz anderer, leider pickt sich jeder von Euch einen Teil, der ihm gerade passt, raus.

Aber gerne nochmal;

Viele Forumsmitglieder tun sich schwer in der Vorstellung (ich nehme mich hier raus, wie bereits schonmal gesagt, Augen auf bei der Berufswahl) das ein A3 4K besoldeter 3000€ Netto aufwärts verdienen soll (die vergleiche mit der pW jucken mich nicht). Daher sagte ich, könne man doch bei ledigen einen abschmelzbetrag einbauen, damit diese "ungerechte Besoldung" für Singles abgeschwächt wird.

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