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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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InternetistNeuland:
Ich denke Lehrer nicht zu verbeamten macht nur Sinn, wenn diese durch die Gesundheitsprüfung gefallen sind. Solche Lehrkräfte kann man dann zumindest als angestellte Lehrer übernehmen.

clarion:
@Tarifgeist, ich gönne mir schon viel Jahre professionelle Zahnreinigungen, im Übrigen eine der ganz wenigen Igel-Leistungen, die Sinn machen. Meine letzte Zahnreinigung als gesetzlich Versicherter kostete in 2016 irgendetwas zwischen 70 und 80 Euro, meine erste als privat Versicherter kosteten gleich 20 Euro mehr.

Tarifgeist:

--- Zitat von: clarion am 03.11.2024 20:51 ---@Tarifgeist, ich gönne mir schon viel Jahre professionelle Zahnreinigungen, im Übrigen eine der ganz wenigen Igel-Leistungen, die Sinn machen. Meine letzte Zahnreinigung als gesetzlich Versicherter kostete in 2016 irgendetwas zwischen 70 und 80 Euro, meine erste als privat Versicherter kosteten gleich 20 Euro mehr.

--- End quote ---
Da habe ich keine Erfahrungswerte. Dann lasse die PZR doch in einer anderen Praxis machen (also NUR die PZR!). Soweit ich weiß bekommt man bei einer solchen den ZA ja sowieso nicht zu Gesicht...

Dunkelbunter:
Bitte mal das Offtopic sein lassen.

DrStrange:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 03.11.2024 14:16 ---
Darüber hinaus hat Karlsruhe in der genannten Entscheidung erneut klargestellt, dass Lehrkräfte in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, weshalb Art. 33 Abs. 4 GG einer Beschäftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis nicht entgegensteht, die in Deutschland – abhängig von dem betroffenen Land – in unterschiedlicher Intensität auch praktiziert wird (Rn. 188). Allerdings führt der Senat ebenso aus, dass die Dienstherrn zur Begründung des Streikverbots ausgeführt haben, dass jenes zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines funktionierenden Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG) notwendig sei und so der Aufrechterhaltung der Ordnung diene; das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte verfolge ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK (Rn. 178; Hervorhebung durch ST.).


--- End quote ---

Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages.. das passiert ja jetzt noch kaum bei den vielen Ausfallstunden.
Ein Streikverbot gibt es im übertragenen Sinne im Gesundheitswesen. Dort muss bei Streik eine Mindeststärke für die Patienten da sein.
Das geht als auch bei Angestellten. Also Lehrer müssten schonmal nicht verbeamtet werden.

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