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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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DrStrange:

--- Zitat von: Tagelöhner am 03.11.2024 12:13 ---für die der Job nur Mittel zum Zweck ist.

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Überleben, reich werden, Spaß haben... Der Job ist immer Mittel zum Zweck. Außer als Tagelöhner scheinbar..

emdy:

--- Zitat von: DrStrange am 04.11.2024 16:56 ---
--- Zitat von: Tagelöhner am 03.11.2024 12:13 ---für die der Job nur Mittel zum Zweck ist.

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Überleben, reich werden, Spaß haben... Der Job ist immer Mittel zum Zweck. Außer als Tagelöhner scheinbar..

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Der Job ist immer auch Mittel zum Zweck. Allerdings dürfte jedem klar sein, dass wir als Gesellschaft am Ende sind, wenn niemand mehr weiß, was er tut weil der Job eben nur Mittel zum Zweck ist. Wenn niemand mehr etwas leistet und niemand etwas erwartet. Und der öD ist mit seiner Leistungsfeindlichkeit an dieser Stelle ein echtes Negativbeispiel.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: DrStrange am 04.11.2024 16:54 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 03.11.2024 14:16 ---
Darüber hinaus hat Karlsruhe in der genannten Entscheidung erneut klargestellt, dass Lehrkräfte in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, weshalb Art. 33 Abs. 4 GG einer Beschäftigung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis nicht entgegensteht, die in Deutschland – abhängig von dem betroffenen Land – in unterschiedlicher Intensität auch praktiziert wird (Rn. 188). Allerdings führt der Senat ebenso aus, dass die Dienstherrn zur Begründung des Streikverbots ausgeführt haben, dass jenes zur Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages und eines funktionierenden Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG) notwendig sei und so der Aufrechterhaltung der Ordnung diene; das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte verfolge ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK (Rn. 178; Hervorhebung durch ST.).


--- End quote ---

Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages.. das passiert ja jetzt noch kaum bei den vielen Ausfallstunden.
Ein Streikverbot gibt es im übertragenen Sinne im Gesundheitswesen. Dort muss bei Streik eine Mindeststärke für die Patienten da sein.
Das geht als auch bei Angestellten. Also Lehrer müssten schonmal nicht verbeamtet werden.

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Hier irrst Du, Dottore: Denn der Senat hat in der genannten Entscheidung an der in meinem letzten Beitrag genannten Stelle festgestellt, dass nach Meinung der Dienstherrn ein Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte notwendig sei, um den staatlichen Bildungsauftrag und damit die Gewährleistung des Grundrechts auf Bildung aufrechterhalten zu können. So hat die niedersächsische Landesregierung zunächst darauf hingewiesen, dass verbeamte Lehrkräfte Teil der Staatsverwaltung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK seien und dass deshalb ihre Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt werden könne, worin ihr der Senat wie gezeigt gefolgt ist. Sie hat weiterhin ausgeführt, dass das Schulwesen sich als obligatorische Staatsaufgabe darstelle und den Kernbereich der Staatstätigkeit betreffe. Streiks würden nicht nur Art. 7 Abs. 1 GG, sondern auch die Grundrechte der Schüler betreffen (Rn. 92). Auch darin ist der Senat ihr gefolgt, um am Ende festzustellen:

"Bei länger andauernden Arbeitskämpfen und der Beteiligung von Inhabern schulischer Funktionsstellen ließe sich zudem der – ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte – staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 47, 46 <71>; 93, 1 <21>; 98, 218 <244>), kurz ein funktionierendes Schulsystem (vgl. BVerfGE 138, 1 <29 Rn. 80>), nicht mehr durchgängig sicherstellen. Dass es in der Vergangenheit selbst in Ländern mit einem überwiegenden Anteil an tarifbeschäftigten Lehrkräften nicht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Schulbetriebes gekommen ist, stellt das Beeinträchtigungspotential von Arbeitskämpfen im schulischen Bereich nicht grundsätzlich in Frage. Denn zum einen handelte es sich nach Auskunft der Vertreter des Freistaates Sachsen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 in der Vergangenheit dort regelmäßig um kurze Streikmaßnahmen ohne Beteiligung der (beamteten) Schulleiter und ihrer Stellvertreter. Zum anderen ist es gerade das Wesen einer Arbeitskampfmaßnahme, auf den jeweiligen Gegenspieler Druck in Gestalt der Zufügung von Nachteilen ausüben zu können, um zu einem Tarifabschluss zu gelangen. Daher wären mit der Gewährung eines Streikrechts für Beamte im vorgenannten Sinne ebenfalls erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Schulwesens zu besorgen." (Rn. 160; Hervorhebungen durch ST.)

Auf dieser Grundlage ist es letztlich unerheblich, ob wir nun in Analogie zu anderen Aufgabenbereichen staatlichen Handelns der Meinung sind, dass selbst mit einer weit überwiegenden Zahl an angestellten Lehrkräften der staatliche Bildungsauftrag regelmäßig uneingeschränkt aufrechterhalten werden könnte oder nicht. Denn der Senat hat festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des staatlichen Bildungsauftrags den Kernbereich der Staatstätigkeit betreffe. Die Dienstherrn haben entsprechend sicherzustellen, dass insbesondere eine hinreichende Zahl von verbeamteten Inhabern schulischer Funktionsstellen gegeben sein muss, um den regelmäßig weitgehend uneingeschränkten staatlichen Bildungsauftrag aufrechterhalten zu können. Als Folge von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 GG sowie Art. 33 Abs. 2 GG zeigt sich zugleich, dass nicht das Amt, sondern die Qualifikation der Bewerber ausschlaggebend für die Besetzung von Funktionsstellen ist. Verbeamtete Lehrkräften können folglich angestellten Lehrkräften in der Besetzung von Funktionsstellen nicht vorgezogen werden. Es muss also offensichtlich eine genügend hohe Zahl an verbeamteten Lehrkräften im allgemeinbildenden Bereich gegeben sein, um zu gewährleisten, dass am Ende eine genügende Zahl an verbeamteten Lehrkräften Funktionsstellen besetzen, um im Falle eines Streiks den regelmäßig weitgehend uneingeschränkten staatlichen Bildungsauftrag aufrechterhalten zu können.

Die regelmäßig und kontinuierliche Einstellung von weit überwiegend bis ausschließlich angestellte Lehrkräfte könnte also als Folge der Streikverbotsentscheidung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen. Darüber hinaus würde sich eine solche Praxis als Folge der dargestellten Argumentation der Dienstherrn als eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende "Rosinenpickerei" herausstellen: Denn man kann nicht einerseits ein Streikverbot von verbeamteten Lehrkräften als zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig betrachten, um dann weit überweigend bis ausschließlich angestellte Lehrkräfte einzustellen, denen das Streikrecht gegeben ist.

Man kann also als Privatmeinung die Ansicht vertreten - die ich gut nachvollziehen kann, weil ich das ähnlich sehe -, dass Lehrkräfte nicht verbeamtet werden müssten. Aber wie gehabt spielt unsere Privatmeinung keine Rolle, sofern sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht.

Bastel:

--- Zitat von: clarion am 03.11.2024 20:51 ---@Tarifgeist, ich gönne mir schon viel Jahre professionelle Zahnreinigungen, im Übrigen eine der ganz wenigen Igel-Leistungen, die Sinn machen. Meine letzte Zahnreinigung als gesetzlich Versicherter kostete in 2016 irgendetwas zwischen 70 und 80 Euro, meine erste als privat Versicherter kosteten gleich 20 Euro mehr.

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Das war noch günstig. Mir wurden nach Wechsel in die PKV gleich mal +80% drauf gehauen.

LehrerBW:

--- Zitat von: DrStrange am 04.11.2024 16:54 ---
Gewährleistung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages.. das passiert ja jetzt noch kaum bei den vielen Ausfallstunden.
Ein Streikverbot gibt es im übertragenen Sinne im Gesundheitswesen. Dort muss bei Streik eine Mindeststärke für die Patienten da sein.
Das geht als auch bei Angestellten. Also Lehrer müssten schonmal nicht verbeamtet werden.

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Historisch gesehen waren Lehrer, seit es die Schulpflicht gibt und das Schulwesen von der Kirche auf den Staat überging, eigentlich immer Beamte.
Vor allem nach dem Krieg legte man höchsten Wert auf Verbeamtung und politische Zuverlässigkeit. Lediglich in der DDR und in einigen neuen Bundesländern wurden Lehrer nicht verbeamtet.

Wie soll ein Systemwechsel auch funktionieren? Dann gäbe es ja eine Kluft zwischen den alteingesessenen auf Lebenszeit verbeamteten und neuen tariflich bezahlten Kollegen. Zumal eine Schule auch zuverlässig die Unterrichtsversorgung planen muss, was nicht möglich wär wenn ständig einer die Flatter machen könnte.
Und wenn alle Lehrer streiken dürften…über mehrere Wochen. Dann wär aber allesim Land im Stillstand begriffen weil dann sämtliche Eltern daheim bleiben müssten.

Entweder man möchte einen zuverlässigen (auch politisch zuverlässigen) Schuldienst auf den die Kinder ein verfassungsgemäßes Anrecht haben und dann verbeamtet man halt oder man entscheidet sich für bildungspolitisches Chaos.


Es ist ja eigentlich eher so, dass zunehmend verbeamtet wird, auch von den Ländern, die vorher nur eingestellt haben, weil ihnen eben die Lehrer dann gefehlt haben. Darf ja auch jedes Bundesland sein eigenes Süppchen kochen da Bildungspolitik Ländersache ist.

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