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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Hugo:
Wurden überhaupt keine Änderungen vorgenommen? Was ist mit den Fällen, in denen der Partner kein Einkommen wegen Elternzeit ohne Elterngeld hatte?
Was ist mit den Kolleg/innen, die gerade erst A 7 Stufe 3 erreichen und dasselbe erhalten wie neue Kolleg/innen? Haben diese dann dieselbe Erfahrung? Also keine? Was ist mit dem Binnenabstandsgebot? Lohnt sich überhaupt ein Studium? Wurde der Entwurf von einer künstlichen Dummheit (KD) geschaffen? Fragen über Fragen...
PolareuD:
Hier die Begründung, warum das fiktive Partnereinkommen rechtens sein soll (Gesetzesentwurf S. 121):
"Zudem wird im Grundsicherungsrecht, das als Vergleichsgröße für die Min-destalimentation dient, weiteres Einkommen und sogar auch vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang berücksichtigt. Es ist daher nur folgerichtig, auch im Besoldungsrecht den vom anderen Elternteil geleisteten Beitrag zum Familieneinkommen zu berücksichti-gen. Das Bundesverfassungsgerichts betont in seiner Rechtsprechung regelmäßig, dass zur Bedarfsermittlung Typisierungen grundsätzlich zulässig sind. Dementsprechend muss auch der vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen typisiert in Ansatz gebracht werden können. Die hierfür gewählte Größe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 2 SGB IV wurde bewusst niedrig angesetzt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen von vielen einzelfall-bezogenen Faktoren abhängig ist und im Regelfall deutlich über dieser Grenze liegen dürfte. Dem gegenüber dürfte die Konstellation, dass gar kein zweites Einkommen und keine Ersatzleistungen (wie z. B. Elterngeld, Erwerbsminderungsrente) vorhanden sind, die Ausnahme bilden."
BRUBeamter:
--- Zitat von: PolareuD am 06.11.2024 14:34 ---Hier die Begründung, warum das fiktive Partnereinkommen rechtens sein soll (Gesetzesentwurf S. 121):
"Zudem wird im Grundsicherungsrecht, das als Vergleichsgröße für die Min-destalimentation dient, weiteres Einkommen und sogar auch vorhandenes Vermögen in erheblichem Umfang berücksichtigt. Es ist daher nur folgerichtig, auch im Besoldungsrecht den vom anderen Elternteil geleisteten Beitrag zum Familieneinkommen zu berücksichti-gen. Das Bundesverfassungsgerichts betont in seiner Rechtsprechung regelmäßig, dass zur Bedarfsermittlung Typisierungen grundsätzlich zulässig sind. Dementsprechend muss auch der vom anderen Elternteil zu erwartende Beitrag zum Familieneinkommen typisiert in Ansatz gebracht werden können. Die hierfür gewählte Größe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 2 SGB IV wurde bewusst niedrig angesetzt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen von vielen einzelfall-bezogenen Faktoren abhängig ist und im Regelfall deutlich über dieser Grenze liegen dürfte. Dem gegenüber dürfte die Konstellation, dass gar kein zweites Einkommen und keine Ersatzleistungen (wie z. B. Elterngeld, Erwerbsminderungsrente) vorhanden sind, die Ausnahme bilden."
--- End quote ---
Die sind einfach nur noch verrückt! Vermögen ist ja nicht fiktives Partnereinkommen oder wird demnächst auch noch fiktives Vermögen berücksichtig. Lächerlich!!!
PolareuD:
Zu den Mietenstufen heißt es auf S. 122 des Gesetzesentwurfs:
"Zur Vermeidung unbilliger Härten hat die Bundesregierung Bedenken der Spit-zenorganisationen der Gewerkschaften berücksichtigt und eine Ausnahmeregelung für Fälle aufgenommen, bei denen auf Grund besonderer Umstände das tatsächliche Mieten-niveau einer Gemeinde im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden und dem Landkreis nicht realitätsgerecht abbildet wird. Weicht die Mietenstufe einer Gemeinde um mehr als zwei Mietenstufen nach unten von der Mietenstufe des Landkreises ab, zu dem die Ge-meinde gehört, so ist auf die Mietenstufe des Landkreises abzustellen."
BRUBeamter:
--- Zitat von: PolareuD am 06.11.2024 14:38 ---Zu den Mietenstufen heißt es auf S. 122 des Gesetzesentwurfs:
"Zur Vermeidung unbilliger Härten hat die Bundesregierung Bedenken der Spit-zenorganisationen der Gewerkschaften berücksichtigt und eine Ausnahmeregelung für Fälle aufgenommen, bei denen auf Grund besonderer Umstände das tatsächliche Mieten-niveau einer Gemeinde im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden und dem Landkreis nicht realitätsgerecht abbildet wird. Weicht die Mietenstufe einer Gemeinde um mehr als zwei Mietenstufen nach unten von der Mietenstufe des Landkreises ab, zu dem die Ge-meinde gehört, so ist auf die Mietenstufe des Landkreises abzustellen."
--- End quote ---
Wollten wir nicht Bürokratie abbauen - denke mal sind auf einem guten Weg!
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