Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
WasDennNun:
--- Zitat von: BYL am 09.02.2021 17:03 ---Weshalb erhalten Verheiratete 80 EUR in der höchsten Mietstufe - Ledige die Kosten nicht durch 2 teilen können - gehen leer aus??
--- End quote ---
Weil der Single ja schon genug bekommt, es aber nicht für eine weitere Person, die er mit alimentieren muss reicht.
--- Zitat von: BYL am 09.02.2021 17:19 ---2 Eheleute 4000 netto. Miete 650
1 Single 1800 netto Miete 500
Also kein wunder dass sich immer mehr beamte abwenden.
--- End quote ---
Komisch, dass ein Ehepartner, der sich selber versorgen kann noch mit 80€ zusätzlich versorgt wird.
Kein wunder dass sich immer mehr von Beamte abwenden, wenn das die Grundhaltung ist.
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.02.2021 17:58 ---Dies war die Frage: Da Du die Düsseldorfer Tabelle als keinen geeigneten Maßstab ansiehst, den Grundbedarf für ein Kind im Sinne des Besoldungsrechts zu ermitteln, wie Du schreibst, wird Dir ein anderer Maßstab vorschweben. Welcher ist das?
Das ist Deine allgemeine Antwort: "Mit Rückgriff auf das Sozialrecht, wie vom BVerfG vorgenommen." Kannst Du das konkretisieren?
--- End quote ---
Ist da die Berechnung des BVerG bzgl. des 3. Kindes in seinem Urteil nicht eine angemessener Weg.
Kann man diesen Weg nicht für alle Kinder gehen?
Asperatus:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.02.2021 17:58 ---Dies war die Frage: Da Du die Düsseldorfer Tabelle als keinen geeigneten Maßstab ansiehst, den Grundbedarf für ein Kind im Sinne des Besoldungsrechts zu ermitteln, wie Du schreibst, wird Dir ein anderer Maßstab vorschweben. Welcher ist das?
Das ist Deine allgemeine Antwort: "Mit Rückgriff auf das Sozialrecht, wie vom BVerfG vorgenommen." Kannst Du das konkretisieren?
--- End quote ---
Das BVerfG hat in seinem Beschluss nicht auf das Unterhaltsrecht nach BGB, sondern auf das Sozialrecht nach SGB XII zurückgegriffen. Es kommt nur darauf an, die Mindestalimentation zu ermitteln. Diese variiert nach Wohnort und Zahl der Kinder. Sie richtet sich nach dem Grundsicherungsniveau zzgl. 15 Prozent. Ein gangbarer Weg ist der Rückgriff den den Kinderanteil innerhalb des Grundsicherungsniveaus zu bestimmen ist auf das Regelbedarfsermittlungsgesetz zurückzugreifen, wie im Gesetzentwurf geschehen. Demnach liegen die gewichteten Regelbedarfe für zwei minderjährige Kinder bei 629,12 Euro.
Falsch wäre zu denken, der Familienzuschlag (mit oder ohne REZ) müsse dem Regelbedarf nachbilden. Entscheidend ist, dass die Summe der Bezüge die Mindestalimentation erfüllt. REZ und FamZ bilden da regelmäßig nur einen Anteil.
sapere aude:
@ WasDennNun
Genau dieser Ansatz erscheint mir der logischste zu sein. Ich finde die Berechnung des BVerfG - bis auf die vom Gericht selbst erkannten Unschärfen - schlüssig und nachvollziehbar.
Den REZ finde ich im Ansatz gut. Finde es aber nicht nachvollziehbar, warum beim ersten Kind Beträge berücksichtigt werden, die ihren Ursprung in den Wohnkosten des Beamten selbst haben. ME müsste der REZ 1. Kind - soweit der Beamte verheiratet ist - die Differenz aus 3-Personenhaushalt minus 2-Personenhaushalt sein. Maßgeblich sind dabei die Werte der jeweiligen Mietstufe.
sapere aude:
@ Asperatus
Ab dem dritten Kind hat das BVerfG doch genau dies gemacht: Regelbedarf + 15%.
Wird durch REZ 1. Kind (VII) + Familienzuschlag + Kindergeld der Regelbedarf nicht sogar überschritten?
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version