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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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BYL:
Weshalb erhalten Verheiratete 80 EUR in der höchsten Mietstufe - Ledige die Kosten nicht durch 2 teilen können - gehen leer aus??

Asperatus:

--- Zitat von: Unknown am 09.02.2021 07:35 ---Wie hoch muss denn der Mindestabstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen sein?
Beispielsweise von A5 zu A6 oder A10 zu 11.
Ich bin mir sicher das es hier bereits ausgeführt wurde, nur konnte ich es hier leider nicht mehr finden.

--- End quote ---

Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand. Der Abstand darf sich innerhalb von fünf Jahren aber nicht um mehr als 10 Prozent verringern.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.02.2021 22:43 ---Was hieltest Du denn davon, wenn Du erst einmal meine Frage von heute morgen beantworten würdest?

--- End quote ---

Mit Rückgriff auf das Sozialrecht, wie vom BVerfG vorgenommen.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.02.2021 08:37 ---Da der Bund durch seine Neustrukturierung der Orts-/Familienzuschläge offensichtlich einen Systemwechsel vollzieht, hätte diese Gesamtbetrachtung umfassend ausfallen müssen. In diesem Sinne hebt das BVerfG hervor:

--- End quote ---

Der Bund vollzieht keinen Systemwechsel. Damit laufen auch deine weiteren Ausführungen ins Leere. Die von dir angeführte BVerfG-Entscheidung zum Systemwechsel ging um die Besoldungsordnung W. Dort sollte anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen geschaffen werden.

Der um eine ortsabhängige Komponente ergänzte Familienzuschlag ist kein Systemwechsel in diesem Sinne. Vielmehr ist es eine Rückkehr zu Dienstbezügen, die regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten berücksichtigen, wie es verfassungskonform bis 1972 (übrigens seit 1873!) der Fall war. Die Wiedereinführung einer vormals verfassungsgemäßen Regelung ist insofern nicht umfassend begründungsbedürftig.

Das Abstandsgebot bezieht sich auf die einzelnen Besoldungsgruppen. Dass ein A 9 mehr Bezüge erhält als ein A 10, weil ersterer drei Kinder hat und letzterer keine, berührt das Abstandsgebot nicht. Genauso ist es, wenn sich die Unterscheidung durch die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes ergäbe.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.02.2021 22:43 ---Letztlich geht der Bund mit dieser Vorlage einen weitgehend ähnlichen Weg wie vormals das Land Berlin, es nimmt an zentralen Stellen Berechnungen ins Blaue hinein vor mit dem Hauptziel, in unstatthafter Weise - also sachwidrig - Personalkosten in sehr großer Höhe einzusparen.

--- End quote ---

Solange die Alimentation amtsangemessen ist, ist es statthaft, wenn der Bund die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch auf die Personalkosten anwendet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlen des Entwurfs aus dem Blauen heraus kommen. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass Vergleichsberechnungen wie auf S. 51 f. des Entwurfs für alle Kombinationen von Mietenstufe und Kinderanzahl für einen Beamten in der dann niedrigst möglichen Besoldungsgruppe A 4, Stufe 5, erfolgt sind. Der REZ dürfte sehr wahrscheinlich so ausgestaltet sein, dass das verfügbare Nettoeinkommen immer knapp über der sächlichen Grundsicherung einer Familie mit gleicher Kinderzahl und gleicher Mietenstufe liegt.

Asperatus:

--- Zitat von: BYL am 09.02.2021 17:03 ---Weshalb erhalten Verheiratete 80 EUR in der höchsten Mietstufe - Ledige die Kosten nicht durch 2 teilen können - gehen leer aus??

--- End quote ---

Dies könnte zum einen daran liegen, dass der Regelbedarf für ein Ehepaar nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz höher ist als für eine Einzelperson. Der Regelbedarf erhöht das Grundsicherungsniveau und damit auch die Höhe des verfügbaren Nettoeinkommens eines Beamten, welches min. 15 % über diesem Grundsicherungsniveau liegen muss.

Ein zweiter Grund könnte sein, dass damit die Ehe gefördert werden soll. Dies steht dem Gesetzgeber zu, da die Ehe (wie auch die Familie) nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.

BYL:
2 Eheleute 4000 netto. Miete 650
1 Single 1800 netto Miete 500
Also kein wunder dass sich immer mehr beamte abwenden.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Asperatus am 09.02.2021 17:08 ---
--- Zitat von: Unknown am 09.02.2021 07:35 ---Wie hoch muss denn der Mindestabstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen sein?
Beispielsweise von A5 zu A6 oder A10 zu 11.
Ich bin mir sicher das es hier bereits ausgeführt wurde, nur konnte ich es hier leider nicht mehr finden.

--- End quote ---

Es gibt keinen vorgeschriebenen Mindestabstand. Der Abstand darf sich innerhalb von fünf Jahren aber nicht um mehr als 10 Prozent verringern.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.02.2021 22:43 ---Was hieltest Du denn davon, wenn Du erst einmal meine Frage von heute morgen beantworten würdest?

--- End quote ---

Mit Rückgriff auf das Sozialrecht, wie vom BVerfG vorgenommen.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.02.2021 08:37 ---Da der Bund durch seine Neustrukturierung der Orts-/Familienzuschläge offensichtlich einen Systemwechsel vollzieht, hätte diese Gesamtbetrachtung umfassend ausfallen müssen. In diesem Sinne hebt das BVerfG hervor:

--- End quote ---

Der Bund vollzieht keinen Systemwechsel. Damit laufen auch deine weiteren Ausführungen ins Leere. Die von dir angeführte BVerfG-Entscheidung zum Systemwechsel ging um die Besoldungsordnung W. Dort sollte anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen geschaffen werden.

Der um eine ortsabhängige Komponente ergänzte Familienzuschlag ist kein Systemwechsel in diesem Sinne. Vielmehr ist es eine Rückkehr zu Dienstbezügen, die regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten berücksichtigen, wie es verfassungskonform bis 1972 (übrigens seit 1873!) der Fall war. Die Wiedereinführung einer vormals verfassungsgemäßen Regelung ist insofern nicht umfassend begründungsbedürftig.

Das Abstandsgebot bezieht sich auf die einzelnen Besoldungsgruppen. Dass ein A 9 mehr Bezüge erhält als ein A 10, weil ersterer drei Kinder hat und letzterer keine, berührt das Abstandsgebot nicht. Genauso ist es, wenn sich die Unterscheidung durch die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes ergäbe.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.02.2021 22:43 ---Letztlich geht der Bund mit dieser Vorlage einen weitgehend ähnlichen Weg wie vormals das Land Berlin, es nimmt an zentralen Stellen Berechnungen ins Blaue hinein vor mit dem Hauptziel, in unstatthafter Weise - also sachwidrig - Personalkosten in sehr großer Höhe einzusparen.

--- End quote ---

Solange die Alimentation amtsangemessen ist, ist es statthaft, wenn der Bund die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch auf die Personalkosten anwendet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlen des Entwurfs aus dem Blauen heraus kommen. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass Vergleichsberechnungen wie auf S. 51 f. des Entwurfs für alle Kombinationen von Mietenstufe und Kinderanzahl für einen Beamten in der dann niedrigst möglichen Besoldungsgruppe A 4, Stufe 5, erfolgt sind. Der REZ dürfte sehr wahrscheinlich so ausgestaltet sein, dass das verfügbare Nettoeinkommen immer knapp über der sächlichen Grundsicherung einer Familie mit gleicher Kinderzahl und gleicher Mietenstufe liegt.

--- End quote ---

Nun gut, das sind ein weiteres Mal nur gänzlich allgemeine Aussagen. Bleiben wir also bei der weiterhin von Dir nicht beantworteten Frage:

Dies war die Frage: Da Du die Düsseldorfer Tabelle als keinen geeigneten Maßstab ansiehst, den Grundbedarf für ein Kind im Sinne des Besoldungsrechts zu ermitteln, wie Du schreibst, wird Dir ein anderer Maßstab vorschweben. Welcher ist das?

Das ist Deine allgemeine Antwort: "Mit Rückgriff auf das Sozialrecht, wie vom BVerfG vorgenommen." Kannst Du das konkretisieren?



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