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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Reisinger850:
Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.
Wilkinson13:
Die Zahlung an sich wird niemand abschaffen (können).
Es geht um das Existenzminimum...egal wie man es nennen möchte.
Wenn die CDU von "Abschaffung" spricht (oder die Medien) dann geht es da wohl vorrang um den Namen und evtl. die Ausgestelltung, so wie GeBeamter das auch schreibt.
Und naja... man kann auch an and er Höhe etwas drehen. Das Exisitenzminimum
muss jedem verbleiben - das ist sicher. Aber wie man dieses Definiert und wie man es berechnet.
Da gibt es Spielräume.
GeBeamter:
--- Zitat von: Reisinger850 am 11.11.2024 11:05 ---Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.
--- End quote ---
Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.
Batto:
--- Zitat von: Lichtstifter am 01.03.2023 10:55 ---Ich denke mal, dies ist der Sache auch dienlich. Speziell für bisher Untätige, die noch eine Formulierung für ihr Anliegen benötigten.
--- Zitat von: BundesChainsaw am 30.11.2022 09:03 ---Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auch in meiner (Geschäftsbereichsbehörde des BMI) Behörde ist das Thema hier fast vollständig unbekannt und wird tlw. sogar eher belächelt. Da immer wieder die Frage nach einem Musterwiderspruch aufkommt, möchte ich hier "meinen" Widerspruch zur Verfügung stellen.
Als Jurist, der das Juristenauswahlverfahren des BMI überstanden hat, würde ich mir zwar nicht trauen, aber ich habe mir doch Mühe gegeben ;-) Das Schreiben basiert auf der großartigen Vorlage des DRB NRW (https://www.drb-nrw.de/nachrichten-1/meldungen-des-landesverbandes/nachricht/news/musterwidersprueche-2022). Ich habe hier einige (wenige) bundesspezifische Anpassungen vorgenommen. Das Argument bzgl. dürftiger Bewerberlage habe ich entfernt. Hier liegen mir einfach keine belastbaren Zahlen für den Bund vor.
Hier aber mal der Widerspruch. Er ist an das BVA zu richten. Es genügt mE ein "Einwurf Einschreiben". Klar, der Inhalt des Widerspruchs kann damit im Zweifel nicht nachgewiesen werden, aber hier direkt mit PZU oder Gerichtsvollzieher zu arbeiten, dürfte nicht notwendig sein.
"Absender
…
…
…
An das
Bundesverwaltungsamt
30.11.2022
Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
Widerspruch
ein und beantrage,
mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,
ferner,
das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.
In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.
Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.
Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
"
Würde mich freuen, wenn es hilft :-)
Viele Grüße!
--- End quote ---
--- End quote ---
Vielen Dank für deinen Vordruck. Ich werde diesen verwenden und auch anderen Kollegen empfehlen. Zusätzlich einmal die Frage ob man vom Verwaltungsamt eine schriftliche Bestätigung bekommt oder ignorieren diese, die Forderung?
AKMS94:
--- Zitat von: GeBeamter am 11.11.2024 11:51 ---
--- Zitat von: Reisinger850 am 11.11.2024 11:05 ---Na ja, dass Warmmieten von über 1500 Euro bezahlt werden, war sicher nicht der Plan.
--- End quote ---
Ja, das mag richtig sein. Aber für eine vier- fünfköpfige Familie ist das der Preis für eine angemessene Wohnung. Und dann bildet das auch das Existenzminimum ab. Es ist ja nicht so, als würde das nicht penibel überprüft. Aber die Wohnkosten sind in den letzten fünfzehn Jahren nun einmal explodiert, damit ziehen sie auch das Existenzminimum hoch.
Der Ansatzpunkt das zu ändern, wäre, die freie Wahl der Wohnung und des Wohnortes aufzugeben. Da wäre ein erheblicher Eingriff in ein verfassungsrechtliches Grundrecht und wird denke ich auch gerichtlich nicht standhalten. Familien aus ihrem sozialen Umfeld in Hamburg herauszureißen, nur weil die Wohnung vermeintlich zu teuer ist und in Zwickau die Hälfte kosten würde, wäre unverhältnismäßig. Zumal die meisten Bürgergeldempfänger sogenannte Aufstocker sind und damit gleichzeitig ihren Hamburger Job los wären. Und das Bürgergeld bei den meisten nur einen vorübergehenden Zustand darstellt.
--- End quote ---
Woher stammt die Info, dass die meisten Empfänger Aufstocker sind? Meine Erfahrung aus dem Jobcenter ist eine komplett andere. Oft ohne jegloiches Einkommen und falls doch, sind es die die einen Minijob haben aufgrund des Einkommensfreibetrags von 100,00€. Wir wissen alle, dass dort nicht nur in Minijob Umfang gearbeitet wird.
Sobald jemand in Teilzeit z.B. arbeitet wird ausgegliedert in Wohngeld & Kinderzuschlag.
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