Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Knecht:
Wenn es um die angemessene Alimentation gehen würde, würden die 65 Milliarden wohl nicht reichen. Irgendwann wird auch dieser Tag kommen. Ich hoffe, dass ich ihn erlebe :)
Skywalker2000:
Nachdem sämtliche Themen wie Ukrainekrieg bis Nordkorea durch sind:
Ist ein Beschluss im Bezug auf die Besoldung durch die „Übergangsregierung“ geplant bzw angestrebt?
PolareuD:
--- Zitat von: Skywalker2000 am 15.11.2024 08:50 ---Nachdem sämtliche Themen wie Ukrainekrieg bis Nordkorea durch sind:
Ist ein Beschluss im Bezug auf die Besoldung durch die „Übergangsregierung“ geplant bzw angestrebt?
--- End quote ---
Es ist unwahrscheinlich, dass das BBVAngG in der verbleibenden Zeit noch von Bundestag abgesegnet wird. Neuer Anlauf vermutlich in 2026.
Candyman:
--- Zitat von: PolareuD am 15.11.2024 08:52 ---
--- Zitat von: Skywalker2000 am 15.11.2024 08:50 ---Nachdem sämtliche Themen wie Ukrainekrieg bis Nordkorea durch sind:
Ist ein Beschluss im Bezug auf die Besoldung durch die „Übergangsregierung“ geplant bzw angestrebt?
--- End quote ---
Es ist unwahrscheinlich, dass das BBVAngG in der verbleibenden Zeit noch von Bundestag abgesegnet wird. Neuer Anlauf vermutlich in 2026.
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Ich hab das Gefühl unser Märchenonkel hat eine Antwort auf diese Frage...
SwenTanortsch:
--- Zitat von: blubb am 14.11.2024 17:08 ---
--- Zitat von: BuBea am 14.11.2024 17:01 ---
--- Zitat von: waynetology am 14.11.2024 09:47 ---
--- Zitat von: Schlüüü am 14.11.2024 09:39 ---Soooo der DBwV rät jetzt offiziell auch seinen Mitgliedern, Widerspruch einzulegen.
--- End quote ---
Hast du hierzu eine Mitteilung bekommen? Ich habe bisher noch nichts davon gehört.
--- End quote ---
Siehe https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/besoldung-und-versorgung-weiter-in-der-ueberarbeitung-jetzt-widerspruch-einlegen
Wäre schön, wenn das Muster hier eingestellt würde...
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Absender
(Name, Adresse)
An das
Bundesverwaltungsamt / Generalzolldirektion
(Adresse der zuständigen Bezügestelle angeben)
- per Einwurfeinschreiben -
[1] Widerspruch Bezügemitteilung
Datum
Personenkennziffer:
[2] Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beamte und Soldaten haben einen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation.
[3] Aktuell besteht die Absicht der Bundesregierung, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschlüssen vom 4. Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation auch auf der Bundesbesoldungsebene umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei konstatiert, dass der durch das Alimentationsprinzip gebotene Mindestabstand zwischen der Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nicht gewahrt sei, wenn die Nettoalimentation um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liege. Ferner seien auch alimentationsrelevante Kriterien, wie z.B. die Wohnkosten, in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen.
[4] Mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 21. Juni 2021 wurde die Zusicherung gegeben, dass in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die amtsangemessene Besoldung von Amts wegen geprüft werden und für zurückliegende Zeiträume ab 2021 Nachzahlungen für alle Berechtigten vorzusehen seien, bei denen nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Fehlbedarfe festzustellen sind. Dabei wurde auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung und der Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Eingehende Widersprüche sollten ruhend gestellt werden.
[5] Mit dem Kabinettsbeschluss vom 6. November 2024 wurde nunmehr jedoch deutlich, dass nur eine stichtagsbezogene und gerade keine monatliche Nachbetrachtung vorgenommen werden soll.
[6] Da eine stichtagsbezogene Nachbetrachtung von der o.g. Zusicherung abweicht, sehe ich mich nunmehr gezwungen, folgende [7] Anträge zu stellen.
Hiermit
lege ich [8] Widerspruch ein und [9] beantrage, mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den [10] mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
[11] Gleichzeitig bitte ich bis zur verfassungsgemäßen Umsetzung der Entscheidung durch den für meine Besoldung zuständigen Gesetzgeber meinen Widerspruch/Antrag ruhen zu lassen und mir den Eingang entsprechend zu bestätigen. Es wird davon ausgegangen, [12] dass die o.g. Zusicherung im Übrigen Bestand hat, daher wird [13] nur höchst hilfsweise beantragt, auf das Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung und der Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
--- End quote ---
Betrachtungen zum Widerspruchsschreiben
Da das Thema Widerspruch für nicht geringe Teile der hier Lesenden von Interesse ist, mache ich nachfolgend zunächst ein paar Anmerkungen zur aktuellen Problematik der Widerspruchsführung (I.). Danach betrachte ich das vorliegende Schreiben (II.), um in einem Fazit kurze Ausführungen zum Handeln im Rahmen der genannten Problematiken anzustellen (III.). Da die maximale Länge, die 20.000 (und nicht 40.000) Zeichen umfasst, überschritten ist, teile ich den Beitrag in zwei Teile auf.
I. Zur aktuellen Problematik der Widerspruchsführung
Da die Dienstherrn zunehmend dazu übergehen, sich ebenfalls hinsichtlich von Widersprüchen gegen die Höhe der dem Beamten gewährten Besoldung und der Alimentation als Ganzen nicht mehr in jedem Fall hinreichend ihrer Treuepflichten zu erinnern, sondern mittels für den einzelnen Beamten zumeist nicht erkennbaren Winkelzügen und also für diese Beamte und darüber hinaus auch formell mit nicht präzisen Formulierungen Vorsorge dafür zu treffen, dass eventuelle spätere Klagen gegen die Höhe der gewährten Alimentation als Ganze von den Gerichten nicht zugelassen oder als unbegründet betrachtet werden, ist auch hier eine größer werdende Unsicherheit hinsichtlich von (Muster-)Widfersprüchen gegeben, von der auch ich mich nicht losmachen kann; denn formelles Recht ist komplex, wobei es an sich hinsichtlich statthafter Rechtsbehelfe im Beamtenrecht ganz einfach sein sollte und es wohl auch weiterhin ist (im letzten Halbsatz formuliert das "wohl" auch meine Unsicherheit). Nicht umsonst hat das Bundesverwaltungsgericht als verwaltungsgerichtliche Letztinstanz in seinem Urteil vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 -, https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0, in der Rn. 27 ausgeführt:
"Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich."
Aus diesen Darlegungen sollte man schließen können, dass ein Rechtbehelf, der ausführt, dass er gegen die Gesamthöhe seiner Bezüge Widerspruch einlege, da diese nicht mit den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben, wie sie insbesondere in den Entscheidungen BVerfGE 130, 263, BVerfGE 139, 64, BVerfGE 140, 240, BVerfGE 145, 304, BVerfGE 149, 382 und BVerfGE 155, 1 dargelegt worden sind, im Einklang ständen, sodass die gewährte Besoldung und Alimentation als Ganzes zu niedrig seien und dem Beamten und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermöglichten, weshalb sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten, formell ausreichen sollte. Wegen der genannten Unsicherheit traut sich allerdings heute niemand mehr, seinen Widerspruch so knapp zu formulieren oder den Rat auszusprechen, entsprechend vorzugehen.
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe, die an einen statthaften Rechtsbehelf anzulegen sind, in der Rn. 16 präzise ausgeführt, nämlich:
"Nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, die auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 36 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 15)."
Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf das BGB als anzuwendende Norm, die es mit dem genannten § 133 referiert. Er legt fest: "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften." Entsprechend habe der Adressat eines Widerspruchs also die Willenserklärung des Widerspruchsführers objektiv. d.h. nach dem Wortlaut des Widerspruchsschreibens und unter Beachtung der sonstigen Umstände, zu betrachten, um so den Zweck des Widerspruchs zu identifizieren.
Da es sich in der Identifizierung des mit einem Widerspruch verfolgten Zwecks um eine Auslegung handelt, besitzt der Adressat eines Widerspruchs offensichtlich einen Ermessensspielraum, kann also nicht allein am buchstäblichen Sinn der Widerspruchsdarlegung haften, sondern muss sie im Rahmen auch der sonstigen Umstände betrachten, um so in objektiver Betrachtung aus den Buchstaben des Widerspruchs seinen Zweck zu ermitteln. Ob diese Ermittlung am Ende sachgemäß und also die der Ermittlung zugrunde liegende Betrachtung objektiv erfolgt ist, verbleibt als Entscheidung am Ende - sofern das nötig ist - den Gerichten überlassen. In Anbetracht des im Besoldungsrecht offensichtlich durch den Besoldungsgesetzgeber wiederkehrend beschädigten Treueverhältnisses muss man davon ausgehen, dass die gerade dargestellte Notwendigkeit einer ggf. gerichtlichen Überprüfung, ob eine objektive Betrachtung vonseiten des Adressaten gewährleistet worden ist, wiederkehrend nötig sein könnte, soll heißen, die Dienstherrn werden ggf. häufiger, als es eine sachliche Betrachtung vermuten ließe, eine hinreichende Objektivität vermissen lassen und also Widerspruchsführern als einzige Möglichkeit, ihr Recht effektiv durchzusetzen, die gerichtliche Klärung lassen. Genau deshalb sollte ein Widerspruch möglichst präzise formuliert sein, um als Rechtsbehelf keinen Zweifel an seiner Statthaftigkeit zu lassen.
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