Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Umlauf:
--- Zitat von: Hugo am 18.11.2024 19:54 ---https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/nine-to-five/traurige-weihnachtsfeiern-im-oeffentlichen-dienst-o-du-trostlose-110105658.html
Auch das noch :o
--- End quote ---
Ach, das kommt mit bekannt vor.
Immerhin bekommen wir gnädiger Weise unsere Sollzeiten an dem Tag.
Wenn ich mal Zeit haben sollte, werde ich jubeln…
Kority:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.11.2024 15:16 ---
--- Zitat von: blubb am 19.11.2024 09:33 ---Nun bin ich ein wenig verunsichert aufgrund des Musterwiderspruches vom DBwV und den Ausführungen von Swen. Eigentlich hätte ich den sonst diesmal benutzt da dieser ja was "offizielles" von unserem Verband ist.
Im Normalfall würde ich diesen hier benutzen:
Absender
An das
Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)
Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde
Ort, Datum
[3] Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024
Personal-Nr.: 123456789
Sehr geehrte Damen und Herren,
[1] gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2024 lege ich
Widerspruch
ein und [2] beantrage,
mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 amtsangemessen zu alimentieren,
ferner,
das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.
Begründung:
[4] Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.
Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
[5] Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt. Die Einführung des Bürgergeldes hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit verstärkt.
[6] In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % in 2021 und 1,8% in 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.
[7] Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. [8] Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.
[8] Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
[9] Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024. [10] Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.
[11] Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
@SwenTanortsch und ggf. die anderen, kann ich diesen Musterwiderspruch eher benutzen?
--- End quote ---
Das Widerspruchsschreiben ist nach meinem Dafürhalten bereits deutlich präziser. Zugleich bin ich mittlerweile hinsichtlich der Frage, wie man den Begriff "Antrag" sinnvollerweise verwendet, zurzeit noch ein wenig im Zweifel. Dabei ist zunächst einmal festzustellen, dass auch ein Widerspruch als Antrag verstanden werden kann, nämlich an den Adressaten, den amtsangemessenen Gehalt der Besoldungshöhe zu prüfen, der durch den Widerspruch in Abrede gestellt wird, und am Ende den Widerspruch zu bescheiden. So verstanden kann ein Widerspruch als Antrag zur Feststellung der Amtangemessenheit der entsprechend in Abrede gestellten Besoldungshöhe begriffen werden. Dessen negative Bescheidung schafft die Möglichkeit, in einer Feststellungsklage in die gerichtliche Kontrolle einzutreten. Ein solcher Widerspruch wird hier [1] zunächst einmal gestellt, insbesondere da hier anders als unter [3] gegen die Höhe der gewährten Besoldung vorgegangen wird. Unter [3] fehlt diese Präzisierung. Hier sollte man also vielleicht eher schreiben: "Widerspruch gegen die mir 2024 insgesamt gewährte Besoldungshöhe". Auch unter [1] würde ich darüber hinaus gegen die gesamte Besoldungshöhe vorgehen und eventuell eher schreiben: "gegen die Höhe der mir für das Jahr 2024 insgesamt gewährten Dienstbezüge lege ich"
Von einem solchen Widerspruch, verstanden als einen Feststellungsantrag, ist ein Leistungsantrag zu unterscheiden [3]. Wie vorgestern dargelegt, kann der Adressat einen solchen Antrag ausnahmslos nur negativ bescheiden, da er keine über das Gesetz hinausreichende Höhe einer Besoldung gewähren darf. Sofern man also einen solchen Antrag stellen will, bin ich mir nach wie vor eher im Unklaren, ob man beides in einem Atemzug tun soll. Denn der Adressat kann am Ende zielgerichtet, wenn ih danach ist, er sich also Vorteile davon verspricht, gegegenfalls nur einen Antrag (negativ) bescheiden, nämlich insbesondere den Leistungsantrag, und sich dann später, sofern er davon ausginge, dass ihm das nutzen könnte, darauf zurückziehen, sich zum zweiten nie geäußert zu haben.
So verstanden sehe ich de aktuellen Musterwiderspruch der GEW Niedersachsen (https://www.gew-nds.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=150163&token=5b448fb37274fcb56a45b765fa51ddaecb1a7c66&sdownload=&n=aA2024Muster.pdf) hier als offensichtlich präziser an:
"hiermit lege ich gegen die Höhe meiner Besoldung bzw. Versorgung rein vorsorglich
Widerspruch
ein und beantrage, festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für 2024 und für die
Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren."
Hier ist eine klare Trennung des Feststellungsantrags vom Leistungsantrag gegeben, was ich als tragfähig betrachte. Vorsorglich könnte man schreiben "Besoldung bzw. Versorgung insgesamt", wobei man auch so in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und den sonstigen Umständen kaum zu einem anderen Schluss wird kommen können, als dass hier die Besoldung bzw. Versorgung insgesamt angegriffen werden.
[4] Ich denke, dass man das so formulieren kann: Es werden zunächst berechtigte Zweifel ins Feld geführt, die sowohl das Mindestabstandsgebot als auch die Wertigkeit des Amtes hervorgehoben, sodass zweifellos eine Begründung auch für jene Beamte gegeben ist, die nicht unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. Zugleich wird im nächsten Absatz der Feststellungsantrag begründet, also darum gebeten, dem Amtermittlungsgrundsatz zu folgen und ihm hinreichend nachzukommen. Auch hier sehe ich nicht, wie man das in der Auslegung des geäußerten Willens des Erklärenden und der sonstigen Umstände anders interpretieren wollte.
[5] Nicht anders stellt sich für mich der nächste Absatz dar, den ich ebenfalls als schlüssig erachte - wobei mir der letzte Satz so eher unklar bleibt. Aber das dürfte kaum so interpretiert werden können, als dass zuvor nicht weiterhin eine sachlich schlüssige Begründung geliefert worden wäre. Man könnte also zum letzten Satz hinzufügen, dass die Basisfortschreibung 2023 um 4,54 % und eine ergänzende Fortschreibung um 6,9 % 2024 jeweils zum Jahresdbeginn erfolgt ist.
[6] Da ja der Antrag mit der Bitte auf Amtsermittlung verbunden worden ist, ist auch dieser Abschnitt für mich schlüssig, denn er begründet den eingangs geäußerten Zweifel, da die im genannten Zeitraum gewährte Erhöhung der Besoldung erheblich hinter der der Verbraucherpreise zurückbleibt.
[7] Ebenso wird hier auf das Prüfverfahren des Bundesverfassungsgericht abgestellt, wobei [8] hier eine eher (zu) allgemeine Begründung erfolgt, da es ggf. nicht darauf ankommt (mindestens hinsichtlich von Besoldungsrechtskreisen der Länder, um die es hier allerdings auch nicht geht), wie sich generell die Bewerberlage entwickelt, sondern ggf. (eher), wie sie im betrachteten Umfeld des Antragssteller ausfällt - aber selbst, sofern dieser mein Einwand tragend wäre, sollte er kaum dazu führen können, die vormaligen begründenden Ausführungen sachlich zu entkräften.
[8] Auch hier kann ich keine Einwände erkennen, die gegen das Vorgehen einzuwenden wären. Denn dieser Abschnitt ist ein direktes Zitat aus dem genannten Rundschreiben und erinnert so den Dienstherrn sowohl an seine Pflicht als auch daran, dass er sich dieser Pflicht bewusst ist.
[9] Hier ist kein vollständiger Satz gebildet.
[10] Auch diese Klarstellung erfolgt schlüssig, wobei ich mich allerdings frage, wieso eine Klarstellung nachgeschoben wird, wenn es doch präziser wäre, sogleich zu Beginn so zu formulieren, dass später, also hier, gar keine Klarstellung mehr notwendig wäre.
[11] Auch gegen diese Darlegung sollte sich kaum etwas einwenden lassen.
Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde insbesondere zu Beginn so formulieren, dass nach Möglichkeit dem Dienstherrn Winkelzüge erschwert bis unmöglich gemacht werden, und betrachte das Schreiben darüber hinaus als mit wenigen Einwendungen, auf die ich ggf. reagieren würde, als schlüssig.
Wie gehabt in allen Darlegungen zum Widerspruch gegen die gewährte Besoldung und Alimentation möchte ich allerdings auch an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich kein Jurist bin und dass meine Darlegungen keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.
--- End quote ---
Gibt es sowas auch für Soldaten aus NRW?
PolareuD:
@ Kority
Soldaten sind Bundesbedienstete. Das Muster kann also auch von Soldaten verwendet werden. Das man in NRW lebt bzw. seinen Dienst verrichtet ist dabei unerheblich.
Rentenonkel:
@Arwen: Ganz grundsätzlich gilt man ab drei Kindern als kinderreich und die Besoldung für kinderreiche Beamte ist wiederum ein anderer Strang der Alimentation, der mit der Problematik, die hier seit mehr als 1.000 Seiten diskutiert wird, nichts zu tun hat.
Da die Alimentation kinderreicher Familien ab dem dritten Kind bereits höchstrichterlich entschieden ist, wundert es mich nicht, dass das Gericht hier feststellt, dass der Familienzuschlag für das dritte Kind unzureichend ist.
Die Frage ist jedoch, ob Du nur erst einmal genau diesen besonderen Strang der Beamtenbesoldung einklagst oder Dich stattdessen gleichzeitig generell gegen die Alimentation wehrst. Sollte dieses Verfahren bezogen auf den Familienzuschlag für dein drittes Kind gewonnen werden (und davon ist auszugehen), könnte das Gericht kaum gleichzeitig die Frage beantworten, ob die Alimentation für die übrigen 4 Familienmitglieder in ausreichender Höhe war bzw ist sondern würde vermutlich insoweit das Verfahren vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsstreits vor dem BVerfG zum Ruhen bringen wollen.
Sollte die Klage allerdings sich nur auf die Frage des Familienzuschlages ab dem dritten Kind beschränken, wäre auch nur das Problem Gegenstand des laufenden Klageverfahrens.
Alles in allem wünsche ich Dir viel Erfolg bei Deinem Rechtsstreit.
PolareuD:
Soviel zum Thema es sein kein Geld da. :P
https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/steuereinnahmen-oktober-gestiegen-steuern-100.html
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