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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
HochlebederVorgang:
Am Ende, die Hamburger haben einen richtigen Maßstab für eine insbesondere auch konkurrenzfähige und qualitätssichernde Besoldung genannt. 2000 Euro mehr für Richter und Staatsanwälte. In der Verbindung A15/R1 kann man das dann runterbrechen. In Anbetracht dessen, was derzeit fehlt, ist das noch nicht einmal übertrieben.
HochlebederVorgang:
Swen, ich verstehe das schon. Mir ging es darum, einen weiteren Angriffspunkt zu benennen. Ich freue mich auf den kommenden Beitrag!
Dass sich in der Diskussion auf das Mathematische versteift wird, hat leider zum einen mit der Art und Weise richterlicher Rechtsprechung und zum anderen mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu tun. Mit der Schaffung des Prüfkatalogs hat das BVerfG sich zum einen eine Methodik geschaffen, den Gesetzgeber nicht zu sehr zu beschränken, zum anderen sich selbst die Möglichkeit eröffnet, anhand von Evidenzkriterien zu entscheiden. Dies ist insoweit zu begrüßen, als dass der verfassungsmäßige Gestaltungsspielraum gewahrt bleibt. Leider bleiben dadurch auch viele Fragen offen.
Um es mal klassisch juristisch auszudrücken: Auf die Frage der Amtsangemessenheit im eigentlich Sinne kommt es hier nicht an, da die Besoldung bereits in der Eingangsbesoldung nicht den Mindestabstand zur Grundsicherung einhält. Hierzu folgen dann Seitenlange Ausführungen.
SwenTanortsch:
Ich weiß (oder habe begründbar vermutet), dass Du das, was ich schreibe, schon vorher wusstest und verstanden hattest, HochlebederVorgang: Ich nutze Ausführungen wie aktuell Deine gerne, um das Thema inhatlich zu vertiefen, da davon auszugehen ist, dass nicht alle Leserinnen und Leser sich so hinreichend im Thema auskennen, dass sie Deine oder meine Ausführungen, sofern wir sie kurzhalten, sogleich durchdringen. Insofern dienen meine Ausführungen regelmäßig dazu, insbesondere nicht juristisch tiefgehend vorgebildeten Leserinnen und Leser, die insbesondere hier und an den anderen Stellen des Forums nicht von Anfang an mitgelesen haben, einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen (worin sich meine Profession zeigt und was zugleich für die, auf deren Beiträge ich so reagiere, belehrend wirken kann, ohne dass es das in den meisten Fällen sein soll).
In den aktuellen hamburgischen Fällen liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die in den Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 10 im Jahr 2022 eingruppierten Kläger jeweils eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots vor, sodass das Gericht davon ausgeht, dass ihre Besoldung allein schon aus diesem Grund bereits evident unzureichend ist, sodass es auf weitere Gründe nicht mehr ankommt, die entsprechend nicht mehr oder allenfalls noch eingeschränkt, weil mit den beiden Abstandsgeboten jeweils verbunden, geprüft werden (die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor, das lässt sich aber der Presseerklärung entnehmen, vgl. https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442).
Das VG Hamburg folgt damit methodisch dem VGH Hessen, der als erstes nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so vorgegangen ist, vgl. nur VGH Hessen, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 A 863/18 -, https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069, Rn. 94. Der VGH kommt hier nun zu dem Ergebnis, dass die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots in den Jahren 2016 bis 2020 in der Besoldungsgruppe A 6 keiner Rechtfertigung zugänglich ist, da das Mindestabstandsgebot hier regelmäßig bis in die Besoldungsgruppen A 9 bis streckenweise A 11 als verletzt betrachtet werden muss (Rn. 93). Es liegt hier also hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 6 (sowie, sofern ein solcher Fall zu betrachten gewesen wäre, der Besoldungsgruppen bis in Teilen A 11) eine unmittelbare Verletzung materiellen Rechts vor, sodass von einer unmittelbar verfassungswidrigen Unteralimentation auszugehen ist. Einer weiteren Prüfung bedarf es deshalb nach seiner Auffassung nicht mehr, da der Fall bereits so betrachtet nach seiner Ansicht eindeutig ist.
Hätte er allerdings den Fall eines im Klagezeitraum in der Besoldungsgruppe A 12 (oder höher) eingruppierten Beamten betrachtet, hätte er nicht so vorgehen können, da die jenem gewährte Besoldung keine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots aufweist. Die regelmäßige Verletzung des Mindestabstandsgebots bis in die Besoldungsgruppe A 9 und streckenweise bis in die Besoldungsgruppe A 11 hinein wäre nun "nur" als Indiz dafür zu betrachten, dass auch dem in der Besoldungsgruppe A 12 besoldeten Beamten keine amtsangemessene Alimentation im Klagezeitraum gewährt worden sei. In diesem Fall muss sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit nun gezwungen sehen, das gesamte Prüfprogramm - das dreistufige "Pflichtenheft" - des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung zu bringen, wobei eine bis streckenweise in die Besoldungsgruppe A 11 hineinreichende Verletzung des Mindestabstandsgebots m.E. bereits ein so starkes Indiz darstellt, dass man faktisch davon ausgehen dürfte, dass hier ebenfalls eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegen sollte - nichtsdestotrotz sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in diesen Fällen gezwungen, eben das gesamte "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen. Dabei ist das VG Berlin, anders als ich das aus Gründen, die die Kammer nicht betrachtet hat (was ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, da die Kläger das nicht substantiiert haben), so sehe, in seinen Entscheidungen vom 16.06.2023 - 26 K 245/23 -, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272, zu dem Schluss gelangt, dass die R 1-Besoldung in Berlin den Jahren 2018 bis 2021 nicht verfassungswidrig gewesen sei, obgleich sie eine eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots festgestellt hat (vgl. nur die Rn. 281 f.). Allerdings sind die in der Besoldungsordnung R besoldeten Richter des Landes Berlin nicht unmittelbar vom verletzten Mindestabstandsgebot betroffen, da die ihnen gewährte Alimentation die Mindestalimentation überschreitet. Die Kammer hat dann das Indiz des eklatant verletzten Mindestabstandsgebots in der Gesamtabwägung mit den weiteren Indizien als nicht so stark betrachtet, dass es allein eine evident unzureichende Alimentation rechtfertigen könnte (vgl. ab derRn. 293), und deshalb die R-Besoldung ab 2018 als verfassungskonform betrachtet.
Was man hinsichtlich der Berliner Kammer nun meiner Meinung nach kritisieren kann - dabei bliebe aber im Blick zu behalten, dass sie nicht nur hier, sondern auch an anderer Stelle in herausragender Art und Weise, nämlich mit einem gehörigen Aufwand, das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft" abgearbeitet hat -, ist nun genau das, was Du hervorhebst, dass jenes "Pflichtenheft" die Gefahr einer zu großen "Mathematisierung" der (gerichtlichen) Prüfung und Kontrolle beinhaltet, weshalb es wünschenswert wäre, dass Karlsruhe diesbezüglich zukünftig etwas sagen würde, was aber aktuell nicht zu erwarten ist. Denn dafür muss die Problematik erst einmal gegriffen werden, was in der Regel eine Weile dauert (deshalb wird zu der hier skizzierten Problematik irgendwann in der zweiten Jahreshälfte des kommenden Jahres ein Beitrag in der ZBR erscheinen, der sie darstellen wird).
Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist genauso, wie Du schreibst, es sind noch (zu) viele Fragen offen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Angesicht von 64 anhängigen Vorlagenbeschlüsse aus zwölf Bundesländer alsbald genügend Gelegenheit, nicht wenige der offenen Fragen zu klären - dazu müssen diese Fragen allerdings bis zu ihm gelangen, damit sich der Senat ihrer annehmen kann. Auch deshalb sollte es empfehlenswert sein, dass sich in den juristischen Fachzeitschriften entsprechende Auseinandersetzungen finden, deren Zahl sicherlich noch steigen kann.
netzguru:
Hallo zusammen,
brauche Hilfe, bin Planlos mit ein paar Punkte im Entwurf BBVAngG
--- Zitat ---Seite 57 Absatz 2
"Für den Fall, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wegen der Verwirklichung bestimmter Lebensrisiken wie insbesondere Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsminderung vorübergehend oder dauerhaft nicht ausgeübt und deshalb kein Erwerbseinkommen erzielt werden kann, hält das Sozialgesetzbuch ein engmaschiges Sicherungsnetz aus Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Erwerbsminde-rungsrente bereit, auf das oder die bei Vorliegen entsprechender Leistungsvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann."
--- End quote ---
Der oben aufgeführte Absatz, kann ich nicht ganz nach vollziehen.
Denn meine Frau ist nach der Geburt der Kinder Hausfrau geworden, der Arbeitgeber hat keine Teilzeit zugelassen.
Jetzt kommt die kleine auf eine weiterführende Schule.
Eine Arbeit geht leider kaum in ihrem Beruf zufinden, leider ist der alte Beruf durch eingeschränke Gesundheit nicht mehr bis kaum Möglich.
Selbst bei Erwerbsminderung kommen nur ein paar Euro.
Von den Punken im auf Seite 57 Absatz 2 trifft alles nicht zu, gibt es in dem Entwurf ein Punkt, wo das Partnereinkommen nicht mit gerechnet wird?
--- Zitat ---Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung unberücksichtigt,
--- End quote ---
Ändert sich etwas im Absatz 3
HochlebederVorgang:
Das Gesetz kommt nicht. Zumindest nicht mehr unter der Ampel. Passt auch besser in den passenden Thread zum BBVAngG.
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