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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Lichtstifter:
--- Zitat von: andreb am 03.01.2025 14:05 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.12.2024 12:43 ---....
Wichtig ist allerdings, dass ein sachgerechter Widerspruch eigentlich schon hätte abgeschickt werden sollen, damit er spätestens morgen mit einem Eingangsstempel versehen wird. Stichtag ist regelmäßig der 31.12.
Sofern Dir das also zeitlich noch möglich sein sollte, wäre es überlegenswert, den Widerspruch morgen persönlich vorbeizubringen und Dir den Eingang quittieren zu lassen. Ansonsten würde ich alles dransetzen, morgen möglichst früh ein Einschreiben mir Rückschreiben abzusenden. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html
Alles Gute!
--- End quote ---
Hier hätte ich eine Frage...
Ich habe am 20.12.2024 zwei Widersprüche versandt....
Folgende Historie
20.01.2024 Einlieferung (Postfiliale)
21.01.2024 Lieferung in das örtliche Logistikzentrum in der Zielregion
21.01.2024 "Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.12.2024 zur Abholung bereitgelegt"
02.01.2025 "Die Sendung wurde benachrichtigt und vom Empfänger am 02.01.2025 abgeholt."
Ist mein Widerspruch nun fristgerecht eingegangen ?
Ich behaupte ja...
andere Meinungen ?
--- End quote ---
Fr, 13.12.2024
Die Sendung befindet sich in der Zustellung.
Fr, 13.12.2024
Ihre Sendung wurde am 13.12.2024 in unserem Logistikzentrum bearbeitet und hat die Zielregion erreicht.
Do, 12.12.2024
Ihre Sendung wurde am 12.12.2024 in unserem Logistikzentrum bearbeitet.
Do, 12.12.2024
Die Sendung wurde am 12.12.2024 eingeliefert
Bei mir dieses Szenario. Klappt eigentlich überhaupt etwas bei dem Thema? Werde morgen nochmals checken und dann entsprechende Stellen anrufen.
Notfalls mit weiterem Aufwand wie von Swen beschrieben, um sich abzusichern.
andreb:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 03.01.2025 18:33 ---Ich würde an Deiner Stelle den Vorgang nun umgehend schriftlich dokumentieren und anhand der Dir vorliegenden Schriftstücke belegen, also ein entsprechendes Protokoll anlegen, ggf. auch mit dem für Dich zuständigen Sachbearbeiter telefonieren und Dir im Idealfall von ihm schriftlich bestätigen lassen, dass der Eingang vor dem 02.01.2025 liegt, andreb, dass Du also den gegebenen Zeitverzug nicht zu verantworten hast. Denn auch hier gilt: sicher ist sicher.
--- End quote ---
Danke Swen für dein Feedback
Macht es Sinn (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen ?!
SwenTanortsch:
Ich würde zunächst einmal, wenn ich an Deiner Stelle wäre, etwa so vorgehen wie skizziert, andreb. Darüber hinaus wäre ein Deinen eigentlichen Widerspruch erweiterndes Vorgehen überlegenswert - aber in Anbetracht der Sachlage, dass also eine gehörige Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht herrscht, kann ich Dir diesbezüglich keinen wirklich Rat erteilen, da jener ggf. auf eine Verschlimmbesserung hinauslaufen könnte, die ursächlich offensichtlich gar nicht in Deiner Verantwortung läge, da Du Dein Widerspruchsschreiben ja nachweislich am 20.12. postalisch auf den Weg gebracht hast und es also noch im letzten Kalenderjahr, also nachweislich am 21.12., beim Adressaten eingegangen ist, sodass man davon ausgehen muss, dass Du Deinen Widerspruch zeitnah gestellt hast. Denn da sowohl der 23.12. als auch der 27.12. und 30.12. reguläre Arbeitstage waren, muss man m.E. bei objektiver Auslegung des Sachverhalts davon ausgehen, dass Dein Widerspruchsschreiben fiktiv mindestens drei Werktage vor Jahresschluss beim Adressaten eingegangen ist, was Du anhand der Zustellungshistorie zweifelsfrei nachweisen kannst. Ein mindestens drei Werktage vor Jahresschluss beim Dienstherrn eingehender Widerspruch muss m.E. als zeitnah gestellt zu betrachten sein.
Ob das ein Dienstherr, in dessen Verantwortung es ebenfalls liegt, dass er offensichtlich nicht mehr über hinreichendes Personal verfügt, sodass zu bearbeitende Gegenstände fast zwei Wochen liegenbleiben, genauso sieht, steht in den Sternen. Aber zunächst einmal kannst Du die genannten Nachweise führen - und zugleich kannst Du dabei ebenfalls ins Feld führen, dass Du davon ausgehen musst, dass zwischen dem 21.12.2024 und dem 02.01.2025 augenscheinlich auch sämtliche weitere Post liegengeblieben ist, wovon dann ggf. nicht nur die in diesem Zeitraum eingegangenen Widersprüche gegen die gewährte Besoldung betroffen sein sollten, sondern auch jedes weitere Widerspruchsschreiben, wobei die regelmäßige Widerspruchsfrist im Verwaltungsrecht ein Monat beträgt.
Entsprechend steht neben dem, was ich im vorletzten Absatz geschrieben habe, ebenfalls im Raum, ob die Zurückweisung einer dann ggf. nicht geringen Zahl an Widersprüchen - sofern sie sich wie im vorletzten Absatz hervorgehoben nicht hier bereits bei objektiver Betrachtung verböte - allein aus dem Grund, dass sie die Frist versäumt hätten, nachdem die Post nachweislich fast zwei Wochen nicht bearbeitet worden ist, sich als verhältnismäßig begründen ließe, was, denke ich, ebenfalls recht zweifelhaft sein sollte.
Darüber hinaus müssten dann offensichtlich ausnahmslos alle zwischen dem 21.12. und 30.12.2024 in der allgemeinen Verwaltung eingegangenen Widersprüche - egal, welchen Gegenstand sie hätten -, allein mit dem Grund der Fristverletzung zurückzuweisen sein, da ja aus Art. 3 Abs. 1 GG eine allgemeine Gleichbehandlung zu garantieren ist. Denn wie gesagt, es liegt nicht in Deiner Verantwortung, dass die nachweislich am 21.12. beim Dienstherrn eingegangene Post bis Jahresende nicht bearbeitet worden ist.
Der langen Rede kurzer Sinn: Du hättest, sofern sich der Dienstherr auf den Standpunkt stellen würde, dass Dein Widerspruch nicht fristgerecht eingegangen wäre, starke Argumente, die gegen eine solche Sicht auf die Dinge sprechen. Das enthebt Dich am Ende ggf. nicht der Pflicht, Dein Recht gerichtlich einklagen zu müssen - aber das wäre dann mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Fall, wenn Du nun die im ersten Absatz ggf. als Verschlimmbesserung zu betrachtende Handlung vollziehen würdest.
Darüber hinaus zeigst Du mit dem nun in einem Protokoll festgehaltenen Handeln, dass Du - obgleich die Eingangshistorie nach dem 21.12. nicht in Deiner Verantwortung liegt - Dich weiterhin um Deinen fristgerecht eingegangenen Widerspruch kümmerst, was ebenfalls - sofern das hier zum Gegenstand einer Klage käme - vom Gericht in der objektiven Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden dürfte.
Ergo: Ich würde, wäre ich an Deiner Stelle, zunächst einmal so vorgehen, wie in meinem letzten Post dargestellt, wobei diese meine Darlegungen wie gehabt keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.
Lichtstifter:
Habe heute mal mit meinem Bezügebereich gesprochen. Man kennt sich ja schon seit 2022.
Da hat man meinen Widerspruch für 2024 noch nicht in der Liste. Aufgrund der vielen Eingänge will man aber nicht ausschließen, dass mein Einschreiben von der Geschäftsstelle noch nicht in den entsprechenden Bereich gewandert ist. Ansonsten die üblichen Floskeln, dass die Ansprüche ja auch ohne Schreiben gewahrt sind.
Nichtsdestotrotz müsste aber doch eine Unterschrift geleistet worden sein und das doch automatisch im Briefstatus online aufploppen oder? Habe vorsorglich einen Nachforschungsauftrag bei der Post aufgegeben.
Ich ahne Schlimmes. Hat jemand das gleiche Problem?
Rheini:
--- Zitat von: Lichtstifter am 05.01.2025 13:32 ---
--- Zitat von: andreb am 03.01.2025 14:05 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.12.2024 12:43 ---....
Wichtig ist allerdings, dass ein sachgerechter Widerspruch eigentlich schon hätte abgeschickt werden sollen, damit er spätestens morgen mit einem Eingangsstempel versehen wird. Stichtag ist regelmäßig der 31.12.
Sofern Dir das also zeitlich noch möglich sein sollte, wäre es überlegenswert, den Widerspruch morgen persönlich vorbeizubringen und Dir den Eingang quittieren zu lassen. Ansonsten würde ich alles dransetzen, morgen möglichst früh ein Einschreiben mir Rückschreiben abzusenden. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html
Alles Gute!
--- End quote ---
Hier hätte ich eine Frage...
Ich habe am 20.12.2024 zwei Widersprüche versandt....
Folgende Historie
20.01.2024 Einlieferung (Postfiliale)
21.01.2024 Lieferung in das örtliche Logistikzentrum in der Zielregion
21.01.2024 "Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.12.2024 zur Abholung bereitgelegt"
02.01.2025 "Die Sendung wurde benachrichtigt und vom Empfänger am 02.01.2025 abgeholt."
Ist mein Widerspruch nun fristgerecht eingegangen ?
Ich behaupte ja...
andere Meinungen ?
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Ich gehe mal davon aus, dass Du statt Monat Januar, den Dezember meinst.
Na wenn hiermit der Widerspruch verfristet ist, mache ich eine Beratungsfirma für die Dienstherren auf und schlage vor, nur noch Post die älter als 1 Monat plus x Tagen alt ist, abzuholen und kaufe mir ein Haus auf den Malediven.
--- End quote ---
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