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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
waynetology:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.01.2025 09:42 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.01.2025 07:44 ---
--- Zitat von: AKMS94 am 16.01.2025 18:26 ---Was macht dieser Richter Dr. Ulrich Maidowski eigentlich? Treibt der sich irgendwo in Thailand rum auf Pataya? :o
Kann dem mal einer n Arschtritt verpassen damit der und sein Senat mal in die Puschen kommen ???
--- End quote ---
Dr. Maidowski wird spätestens zum 01.11.2026 in den Ruhestand versetzt, weil er dann die Altersgrenze erreicht hat. Daher ändert sich schon jetzt die Zuständigkeit für Neueingänge, da er diese absehbar nicht entscheiden können wird.
Das zu erwartende Urteil wird sicherlich sein Abschiedsgeschenk. Ob es noch dieses Jahr kommt oder erst im nächsten Jahr bleibt abzuwarten. Es gibt jedoch zumindest begründete Hoffnung, dass das Urteil noch im Jahre 2025 kommen wird, nachdem sich Dr. Maidowski von seiner schweren Erkrankung erholt haben soll und seine Arbeit wieder aufgenommen haben soll. Die Erkrankung und die vielen Organklagen der AfD, die den zweiten Senat überlastet haben, dürften auch die wesentlichen Gründe sein, warum sich "unser" Verfahren so lange hinzieht.
--- End quote ---
Genauso dürfte es sein - zugleich sind mit den langen Verfahrensdauern sachliche Probleme verbunden, die für eine zentrale Gelenkstelle von Verfahren in einem Beitrag in der ZBR betrachtet werden, der Ende des Jahres dort erscheinen wird. Man kann es also durchaus kritisch sehen, dass der Senat seit Mai 2020 und der Veröffentlichung der beiden betreffenden Entscheidungen keine weiteren mehr gefällt hat. Die Gründe, weshalb dem so sein dürfte, habe ich in der Vergangenheit ja bis etwa Anfang 2024 wiederholt dargelegt.
Wenn man die Entäußerungen aus Karlsruhe liest, die auf Anfragen hin gegeben werden, dann darf man davon ausgehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht darüber im Klaren ist, dass wir im Besoldungsrecht eine schwärende Wunde des Verfassungsrechts vorfinden. Auch dürfte man in Karlsruhe den sich seit dem März des letzten Jahres abzeichnenden fundamentalen Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus haben beide Senats sicherlich ein offensichtliches Interesse, die von den 17 Besoldungsgesetzgeber konzertiert angekratzte Autorität wieder herzustellen - dieses Interesse bezieht sich dabei nicht nur auf den nationalen bundesdeutschen Rahmen, sondern muss gleichfalls im europäischen Kontext verortet werden, da sich Karlsruhe hier - insbesondere hinsichtlich der in Deutschland im europäischen Kontext viel zu niedrigen Grundbesoldung in der Besoldungsordnung R - unter einem erheblichen Rechtfertigungsdruck wiederfinden dürfte, und zwar nicht zuletzt mit Blick auf die Streikverbotsentscheidung von 2018, der der EMGR sachlich unlängst weitgehend gefolgt ist.
Karlsruhe sollte sich hier also entsprechend in einer spezifischen "Bringschuld" sehen, die da lautet: Die R-Besoldung hat im Rahmen der besonderen Verfasstheit von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, die zusammengenommen eben eine spezifisch bundesdeutsche Besonderheit ergeben, nun Anhebungen zu erfahren oder aber die europäische Rechtsprechung sollte der Karlsruher Linie alsbald nicht mehr folgen (können), was eben mit einem gehörigen Autoritätsverlust verbunden wäre.
Der langen Rede kurzer Sinn: Der Senat hat offensichtlich im letzten Jahr nicht wenige Vorbereitungen getroffen, um nach Abschluss der angekündigten Berliner Pilotverfahren weitere anhängige Verfahren wie angekündigt schneller zu einem Ende zu bringen. Dass diese Vorarbeiten in Angriff genommen worden sind, kann man daran erkennen, dass Karlsruhe Verfahrensbeteiligten verschiedener Rechtskreise im letzten Jahr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, und zwar das in einem erheblich größerem Maße als in den Jahren davor. Darüber hinaus sollte der Senat heute mit einiger Wahrscheinlichkeit in die Beratung der Pilotverfahren eingetreten sein - und hier nun die Schwierigkeit vor sich sehen, sowohl den Berliner und damit aber ebenfalls auch alle anderen 16 Besoldungsgesetzgeber wieder zurück auf den Boden der Verfassung zu bewegen, und zwar das in nicht allzu langer Zeit, weil das eben die maßgeblichen europäischen Gerichte sicherlich nicht mehr allzu lange akzeptieren würden.
Genau deshalb - dazu ist ja hier und an anderer Stelle wiederkehrend geschrieben worden - sollten 2024 die niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Verfahren zugunsten der Berliner zurückgestellt worden seien. Karlsruhe wird hier einen spezifischen "Zwang" ausüben, um also hier den Hebel anzusetzen, der in anderen Verfahren offensichtlich so nicht so ohne Weiteres angesetzt werden könnte. Dabei darf man in Rechnung stellen, dass auch der Senat aus der seit 2020 deutlichen Entwicklung der Missachtung der eigenen Rechtsprechung gelernt haben dürfte - alles andere wäre erstaunlich.
Wie gesagt, die langen Verfahrensdauern sind zunehmend kritisch zu sehen, worüber sich der Senat bewusst ist, wie er das ja im Dezember 2023 selbst in Gestalt des Berichterstatters thematisieren musste. Auch diese Thematisierung setzt den Senat, davon darf man sachlich ausgehen, nun weiterhin unter Druck.
In den Beratungen wird es also darum gehen - ggf. auch im Kontext des nun noch einmal gehörig schärferen Schwerts der Bindungswirkung eigener Entscheidungen, die nun anders als in der Vergangenheit Verfassungsrang genießt -, durch die Pilotverfahren das anstehende notwendige Druckpotenzial zu entfalten, das notwendig sein wird, um für eine Rückkehr der Besoldungsgesetzgeber auf den Boden der Verfassung zu sorgen, die allerdings am Ende ausschließlich die Besoldungsgesetzgeber selbst und kein anderer vollziehen können. An dieser komplexen Aufgabe dürfte man in Karlsruhe seit spätestens Anfang 2023 feilen, zunächst hinsichtlich insbesondere von Niedersachsen und Schleswig-Holstein, seit Ende 2023 hinsichtlich der Berliner Normenkontrollverfahren, die nun zu Pilotverfahren gemacht worden sind - und das ist ein sachlich komplexes Feld, was mit dazu führt, dass es dauert. Karlsruhe hat heute keine "Freischüsse", sondern der nächste muss sitzen und ein Blattschuss sein, was dort in beiden Senaten bekannt sein dürfte. Denn alles andere dürfte mit einem erheblichen Autoritätsverlust verbunden sein, den man sich im Rahmen unserer Verfassungswirklichkeit nicht wird leisten können und der im europäischen Kontext über kurz oder lang zu erheblichen Verschiebungen hinsichtlich der eigenen Autorität führen würde.
Ergo sollte man sich in einem Dilemma sehen: Je länger die angekündigten Entscheidungen in den Pilotverfahren auf sich warten lassen, je mehr Vorlagen zugleich in Karlsruhe anhängig werden, desto mehr kratzt das am Vertrauen und der Autorität Karlsruhes - je schneller man allerdings entschiede und dabei dann das maßgebliche Ziel verfehlte, die Besoldungsgesetzgeber nun in den Rahmen der Verfassung zurückzubewegen, desto noch einmal viel größer wäre dann der Autoritätsverlust. Der Senat dürfte also ein Interesse an einer möglichst raschen und ein noch größeres Interesse an einer möglichst effektiven Entscheidung haben, über die man nun mit einiger Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich in die Beratung eingetreten sein sollte.
--- End quote ---
Wie genau meinst du das mit dem Autoritätsverlust?
Wenn ich es richtig verstehe, ist der Wirkungskreis doch sehr klein, sodass die wenigsten davon windbekommen. Gleichzeitig ist garantiert die hälfte des bereits kleines Teils froh darüber, dass gerade bei den Beamten nichts passiert.
Malkav:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.01.2025 09:42 ---Dass diese Vorarbeiten in Angriff genommen worden sind, kann man daran erkennen, dass Karlsruhe Verfahrensbeteiligten verschiedener Rechtskreise im letzten Jahr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, und zwar das in einem erheblich größerem Maße als in den Jahren davor.
--- End quote ---
Obwohl ich diese "Vorarbeiten" jetzt auch nicht überbewerten wollen würde. Denn rein formal hat der BVR wohl nur folgendes in die Akte geschrieben:
Vfg
1. Vorlagebeschluss an Beteiligte des Ursprungsverfahrens m.d.B. um Stellungnahme bis xx.xx.xxxx per ZU/eEB
2. Vorlagebeschluss an Personen A, B, C ... als sachkundige Dritte gem. § 27 BVerfGG m.d.B. um Stellungnahme bis xx.xx.xxxx
3. SE-Kontrollfrist: 6 Monate; selbst. Erinnerung sodann
4. Wvl: 9 Monate
Typischer Ablauf in jedem größeren gerichtlichen Verfahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass vor Eingang der Stellungnahmen bereits eine vertiefte Beschäftigung mit der Materie erfolgt. Das alles könnte man formal am Tag des Eingangs erledigen bzw. (außer der konkreten Benennung anzuhörenden der sachkundigen Dritten) durch den zuständigen Senatsrechtspfleger erledigen lassen.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.01.2025 09:42 ---[...] je mehr Vorlagen zugleich in Karlsruhe anhängig werden, desto mehr kratzt das am Vertrauen und der Autorität Karlsruhes [...].
--- End quote ---
Wobei die allermeisten VGs fast alle Fälle ruhen lassen. Man stelle sich mal vor die würden anfangen alle Fälle gleichmäßig zu bearbeiten und jeden Fall nach Karlsruhe zu schicken. Zum Glück hat das BVerfG den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, sonst bräuchten die bald ein weiteres Archivgebäude nur für die Besoldungsakten.
Obwohl ... ein paar mehr Vorlagen täten vielleicht ganz gut. Ich glaube Karlsruhe hat mittlerweile gar keine Vorstellung davon wie viele Verfahren in der ersten Instanz rumliegen. Innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten gibt es halbjährliche Präsidentenkonferenzen an denen auch das jeweilige oberste Bundesgericht vertreten ist. Ich weiß aber nicht, ob sowas auch zwischen den PräsBGH, PräsBVerwG, PräsBSG, PräsBAG, PräsBFH und PräsBVerfG formalisiert stattfindet.
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 17.01.2025 09:56 ---Swen,wie schätzt du die Möglichkeit der "Abkopplung" der R-Besoldung von der A-Besoldung ein? Ich habe es für mich so abgespeichert, dass die Schnittstelle in etwa bei R1/A15 liegt.
--- End quote ---
In der Theorie hinsichtlich der Richter sicherlich denkbar. Bei den Staatsanwälten als weisungsgebundene Beamte wird es da schon schwieriger. Und ich behaupte mal, dass die Justizministerien sich eher das linke Bein abhacken, als sowas zu unterstützen.
Diese rekrutieren Ihr eigenes Personal (wie alle Ministerien) sehr häufig aus dem eigenen nachgeordneten Bereich. Wenn nun jeder Richter am Amtsgericht mit irgendetwas in Höhe z.B. von B 3 anfängt, findet sich doch niemand mehr für den höheren Dienst im Ministerium unterhalb der Abteilungsleisterebene.
Und im gleichen Zug müssten ja auch die Besoldungen der Gerichtsleitungen angepasst werden. Ich glaube nicht, dass sich das Verhältnis RiAG (R 1 ) zu PräsOLG (R 8 ) wesentlich verschieben würde. Bei einer deutlichen Anhebung von R 1 wäre das neue R 8 dann monetär in Bereichen jenseits der (an der Besoldungsordnung B orientierten) Minister oder gar Ministerpräsidenten/Kanzler und damit auch im Verhältnis zu anderen Behördenleitungen jenseits von Gut uns Böse.
--- Zitat von: waynetology am 17.01.2025 10:30 ---Wie genau meinst du das mit dem Autoritätsverlust?
Wenn ich es richtig verstehe, ist der Wirkungskreis doch sehr klein, sodass die wenigsten davon windbekommen. Gleichzeitig ist garantiert die hälfte des bereits kleines Teils froh darüber, dass gerade bei den Beamten nichts passiert.
--- End quote ---
Die Judikative hat keine eigenen Machtinstrumente wie die Exekutive (Polizei etc.) und Legislative (Budgetrecht/Untersuchungsausschüsse/Abwahl der Regierung). Sie ist nur so stark wie die anderen Gewalten und das diese kontrollierenden Volk ihr erlauben zu sein. Wenn die Exekutive nun merkt, dass Sie damit durchkommt dem BVerfG in einem politisch unliebsamen Thema auf der Nase herumzutanzen, merkt man sich das auf allen Seiten für die Zukunft.
Zukünftige AfD-Kanzlerin:
--- Zitat ---"Schönes Urteil zum Adoptionsrecht homosexueller Paare/Staatsbürgerschaftsrecht/Beamtenrecht habt ihr da. Wäre ja eine Schande, wenn dies jemand einfach missachten würde und auch die ordnungegemäßen Adoptionen/Einbürgerung/Ernennung rückwirkend für unwirksam erklären würde."
--- End quote ---
"Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums"-reloaded ick hör dir trapsen ???
HochlebederVorgang:
Man wird dementsprechend wohl mit einer stärkeren Spreizung der A-und B-Besoldung im höheren Dienst rechnen müssen, so man denn die Europäischen Vorgaben zur Richterbesoldung umsetzen möchte.
Das Problem hierbei dürfte der große Personalkörper im Bereich A13/A14 sein.
A9A10A11A12A13:
--- Zitat von: Rentenonkel am 17.01.2025 07:44 ---Dr. Maidowski wird spätestens zum 01.11.2026 in den Ruhestand versetzt, weil er dann die Altersgrenze erreicht hat. ...
--- End quote ---
Falsch. §4 (3) BVerfGG ist eine unverbindliche Altersempfehlung.
Die nachfolgenden Regelungen eröffnen das Festhalten auf unbestimmte Zeit, denn es muss erst eine Wachablösung bestimmt werden. (Mal sehen wann die Regelung auf eine Nachfolge vergeblich warten zu müssen, um die Entlassurkunde zu erhalten auf alle Beamten ausgeweitet wird)
Die offizielle Untätigkeit betrifft derzeit BVR Christ und das BVerfG hat bereits zuvor beklagend mitgeteilt, dass sie sich dann in solchen Fällen automatisch in den Status von Wachkoma versetzt.
BVR Christ selbst macht weiterhin Dienst nach Vorschrift, die da heisst: Mach was du willst, solange du das beim Harbarth durchsetzen kannst. Die EU-Arbeitszeiterfassungspflicht kannst du ignorieren.
Also die von ihm zu betreuende und vom BVerfG genannte Beispielfälle blieben allesamt unerledigt liegen.
Allerdings stieg damit seine Bezüge gegenüber seinen erwarteten Pensionsansprüchen damit derzeit deutlich als Karlsruhestandsbeamter.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Malkav am 17.01.2025 10:42 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.01.2025 09:42 ---Dass diese Vorarbeiten in Angriff genommen worden sind, kann man daran erkennen, dass Karlsruhe Verfahrensbeteiligten verschiedener Rechtskreise im letzten Jahr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat, und zwar das in einem erheblich größerem Maße als in den Jahren davor.
--- End quote ---
Obwohl ich diese "Vorarbeiten" jetzt auch nicht überbewerten wollen würde. Denn rein formal hat der BVR wohl nur folgendes in die Akte geschrieben:
Vfg
1. Vorlagebeschluss an Beteiligte des Ursprungsverfahrens m.d.B. um Stellungnahme bis xx.xx.xxxx per ZU/eEB
2. Vorlagebeschluss an Personen A, B, C ... als sachkundige Dritte gem. § 27 BVerfGG m.d.B. um Stellungnahme bis xx.xx.xxxx
3. SE-Kontrollfrist: 6 Monate; selbst. Erinnerung sodann
4. Wvl: 9 Monate
Typischer Ablauf in jedem größeren gerichtlichen Verfahren. Ich kann mir nicht vorstellen, dass vor Eingang der Stellungnahmen bereits eine vertiefte Beschäftigung mit der Materie erfolgt. Das alles könnte man formal am Tag des Eingangs erledigen bzw. (außer der konkreten Benennung anzuhörenden der sachkundigen Dritten) durch den zuständigen Senatsrechtspfleger erledigen lassen.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.01.2025 09:42 ---[...] je mehr Vorlagen zugleich in Karlsruhe anhängig werden, desto mehr kratzt das am Vertrauen und der Autorität Karlsruhes [...].
--- End quote ---
Wobei die allermeisten VGs fast alle Fälle ruhen lassen. Man stelle sich mal vor die würden anfangen alle Fälle gleichmäßig zu bearbeiten und jeden Fall nach Karlsruhe zu schicken. Zum Glück hat das BVerfG den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet, sonst bräuchten die bald ein weiteres Archivgebäude nur für die Besoldungsakten.
Obwohl ... ein paar mehr Vorlagen täten vielleicht ganz gut. Ich glaube Karlsruhe hat mittlerweile gar keine Vorstellung davon wie viele Verfahren in der ersten Instanz rumliegen. Innerhalb der Fachgerichtsbarkeiten gibt es halbjährliche Präsidentenkonferenzen an denen auch das jeweilige oberste Bundesgericht vertreten ist. Ich weiß aber nicht, ob sowas auch zwischen den PräsBGH, PräsBVerwG, PräsBSG, PräsBAG, PräsBFH und PräsBVerfG formalisiert stattfindet.
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 17.01.2025 09:56 ---Swen,wie schätzt du die Möglichkeit der "Abkopplung" der R-Besoldung von der A-Besoldung ein? Ich habe es für mich so abgespeichert, dass die Schnittstelle in etwa bei R1/A15 liegt.
--- End quote ---
In der Theorie hinsichtlich der Richter sicherlich denkbar. Bei den Staatsanwälten als weisungsgebundene Beamte wird es da schon schwieriger. Und ich behaupte mal, dass die Justizministerien sich eher das linke Bein abhacken, als sowas zu unterstützen.
Diese rekrutieren Ihr eigenes Personal (wie alle Ministerien) sehr häufig aus dem eigenen nachgeordneten Bereich. Wenn nun jeder Richter am Amtsgericht mit irgendetwas in Höhe z.B. von B 3 anfängt, findet sich doch niemand mehr für den höheren Dienst im Ministerium unterhalb der Abteilungsleisterebene.
Und im gleichen Zug müssten ja auch die Besoldungen der Gerichtsleitungen angepasst werden. Ich glaube nicht, dass sich das Verhältnis RiAG (R 1 ) zu PräsOLG (R 8 ) wesentlich verschieben würde. Bei einer deutlichen Anhebung von R 1 wäre das neue R 8 dann monetär in Bereichen jenseits der (an der Besoldungsordnung B orientierten) Minister oder gar Ministerpräsidenten/Kanzler und damit auch im Verhältnis zu anderen Behördenleitungen jenseits von Gut uns Böse.
--- Zitat von: waynetology am 17.01.2025 10:30 ---Wie genau meinst du das mit dem Autoritätsverlust?
Wenn ich es richtig verstehe, ist der Wirkungskreis doch sehr klein, sodass die wenigsten davon windbekommen. Gleichzeitig ist garantiert die hälfte des bereits kleines Teils froh darüber, dass gerade bei den Beamten nichts passiert.
--- End quote ---
Die Judikative hat keine eigenen Machtinstrumente wie die Exekutive (Polizei etc.) und Legislative (Budgetrecht/Untersuchungsausschüsse/Abwahl der Regierung). Sie ist nur so stark wie die anderen Gewalten und das diese kontrollierenden Volk ihr erlauben zu sein. Wenn die Exekutive nun merkt, dass Sie damit durchkommt dem BVerfG in einem politisch unliebsamen Thema auf der Nase herumzutanzen, merkt man sich das auf allen Seiten für die Zukunft.
Zukünftige AfD-Kanzlerin:
--- Zitat ---"Schönes Urteil zum Adoptionsrecht homosexueller Paare/Staatsbürgerschaftsrecht/Beamtenrecht habt ihr da. Wäre ja eine Schande, wenn dies jemand einfach missachten würde und auch die ordnungegemäßen Adoptionen/Einbürgerung/Ernennung rückwirkend für unwirksam erklären würde."
--- End quote ---
"Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums"-reloaded ick hör dir trapsen ???
--- End quote ---
Das, was Du zu Beginn schreibst, kann ich gut nachvollziehen, Malkav - auf der anderen Seite sieht sich der Senat spätestens durch die Stellungnahme von BVR Maidowski in der Pflicht, eine Beschleunigung der anhängigen Verfahren zu vollziehen. Denn weitere Kläger können sich nun auf seine Ausführungen beziehen. Da der Senat erst jetzt in die Beratung der Pilotverfahren eintritt, diese aber bis in den Spätsommer insofern noch offener geblieben sind, da noch die Stellungnahmen der Beteiligten nicht abgeschlossen waren, wird die Zwischenzeit ab dem Jahresbeginn 2024 mit der Versendung der Möglichkeit zur Stellungnahme und deren Sichtung nach dem Eingang verbracht worden sein. Nicht umsonst ist dafür ja ein weiterer Wissenschaftlicher Mitarbeit abgestellt worden.
Entsprechend wird das passiert sein, was in der Stellungnahme vom Dezember 2023 angekündigt worden ist: Es wird eine Systematisierung vollzogen worden sein, die dazu dienen soll, nach den Pilotverfahren weitere Verfahren schneller zu vollziehen. Man wird in Karlsruhe also die zentralen Systematisierungen zur Abstimmung der weiteren Verfahren in Angriff genommen haben, was nach meiner Erfahrung recht zeitaufwändig ist: also weitere Kategorienbildung, Abgleichungen, Querverbindungen usw. Das sollten unabdingbare Voraussetzungen zur weiteren Ausformung der neuen Besoldungsdogmatik sein und am Ende nicht zuletzt dem übergeordneten Ziel der Beschleunigung dienen - ohne diese Arbeiten sollte keine Beschleunigung möglich sein, weil ja Karlsruhe regelmäßig die Verfassung als Ganze im Blick behält und behalten muss, was in Anbetracht der "Hybridbildung" im Besoldungsrecht nun nur noch mehr zu fordern sein wird, so bspw. hinsichtlich der Eigentumsgarantie und dem besonderen Schutz von Ehe und Familie. Hier dürfte erhebliche Mehrarbeit notwendig sein, die die spezifischen gesetzlichen Neuregelungen nun in der Prüfung fordern - und genau dafür, so sollte man begründet vermuten, sollte beträchtliche Zeit in Anspruch genommen worden sein. Denn ohne sie kann es keine sichtbare Beschleunigung der anhängigen Verfahren geben.
@ HochlebederVorgang
Auch hier ist es so, wie Malkav schreibt, wobei ergänzend hinzugefügt werden kann (dazu habe ich im Forum in der Vergangenheit ja bereits ausführlich geschrieben): Der Senat hat schon in den 1960er Jahren ausgeführt, dass man die Besoldung von Staatsanwälten gleichfalls in einer anderen als der Besoldungsordnung R regeln könnte, hat aber zugleich dafür keine sachliche Veranlassung gesehen. Es sollte also den Besoldungsgesetzgebern unbenommen bleiben, die Besoldung von Staatsanwälten bspw. innerhalb der Besoldungsordnung A zu regeln - nur wäre das zunächst einmal offensichtlich nicht mit einer Ämterneubewertung des Richteramts verbunden, die aber notwendig wäre, um nun die Richtergehälter deutlich anzuheben, die davon dann abgekoppelten Gehälter der Staatsanwälte aber innerhalb der Besoldungsordnung A nicht. Hier läge dann offensichtlich also eine Verletzung des Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen vor.
Würde man nun aber die Besoldung von Staatsanwälten innerhalb der Besoldungsordnung A regeln und sie nun deutlich höher besolden als bislang, dürfte davon nun ebenfalls das Abstandsgebot hinsichtlich der höheren Besoldungsgruppen ab A 14 und der Besoldungsordnung B betroffen sein. Ergo ginge auch das nicht ohne eine Ämterneubewertung des Amts des Staatsanwalts - nur liegt für diese aber kein sachlicher Grund vor, da sich die Aufgaben von Staatsanwälten in den letzten Jahren nicht grundlegend gewandelt hätten, das Amt also weiterhin kaum hinreichend neu zu bewerten sein sollte (oder falls doch, dann würde das weitgehend auch für vergleichbare Ämter gelten, die innerhalb der Besoldungsordnung A besoldet werden).
Entsprechend sollte es also nicht möglich sein, nun Richter substanziell höher zu besolden, um die übrigen Bediensteten weiterhin wie bislang zu besolden.
@ wayne
Der Autoritätsverlust wäre ein mindestens doppelter:
1. Zunächst einmal sollten sich die Gesetzgeber eher aufgefordert sehen, auch in anderen Rechtsgebieten die Rechtsprechung Karlsruhes nicht mehr als für sie bindend zu betrachten (zu wollen), wenn es ihnen gelänge, das dauerhaft nach deutlich klarstellenden Entscheidungen aus Karlsruhe aufrechtzuerhalten. Das wäre ein erheblicher Autoritätsverlust im nationalen Rahmen der Bundesrepublik. Das neue scharfe Schwert des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsbindung der Verfassungsorgane an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht gibt jenem nun eine so starke Waffe in die Hand, dass es Karlsruhe nun mittel- und langfristig deutlich leichter fallen sollte, eigenen Entscheidungen Geltung zu verschaffen. Das wird dem möglichen Autoritätsverlust entgegenwirken, der darin zu finden wäre, dass sich Verfassungsorgane nicht hinreichend gebunden sehen und also die Rechtsprechung missachten würden, wie das heute explizit im Besoldungsrecht der Fall ist.
2. Darüber hinaus genießt Karlsruhe innerhalb der Familie der europäischen (und darüber hinaus auch in der der Welt) Verfassungsgerichtsbarkeit einen exellenten Ruf und eine hohe Reputation sowie daraus folgend einen erheblichen Einfluss auf die entsprechende Rechtsprechung über Deutschland hinaus. Das zeigt sich gerade wieder in der weitgehenden Bestätigung des Streikverbots im nationalen Rahmen der Bundesrepublik durch das EGMR. Gelänge es nun Karlsruhe nicht, dafür zu sorgen, dass die Richterbesoldung in der Bundesrepublik beträchtlich steigt, würden alsbald europäische Gerichte dafür sorgen müssen, dass dem so kommt. Das aber würde bedeuten, dass sich Karlsruhe als hilflos zeigen würde, selbst für die Geltung der Verfassung in der Bundesrepublik zu sorgen - und das müsste einen erheblichen Reputationsverlust im europäischen Rahmen zur Folgen haben, der dann einen entsprechenden Autoritätsverlust nach sich zöge.
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