Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Ozymandias:
Im höheren Dienst ist bislang gar nichts durch die ganzen Klagen angekommen.
Nur die normalen Tarifsteigerungen.
Bundi:
@Sven
Wieder mal danke für deine Ausführungen. Ich bewundere zu tiefst deinen offensichtlich unerschütterlichen Optimismus in unser aller Bestreben einer amtsangemessenen Alimentation. Sicher ist dieser Rechtsstaat am Ende und unsere Demokratie verloren, wenn wir nicht mehr an unsere Gerichtsbarkeit glauben bzw dieser zutrauen Recht zu sprechen. Angesichts der Verfahrensdauer und dem konzertierten Verfassungsbruch unserer Dienstherrn und der gesetzgebenden Verfassungsorgane ist zumindest bei mir nahezu nichts mehr vorhanden an Optimismus das in absehbarer Zukunft entsprechend Recht gesprochen werden wird. Allen anderen wünsche ich an dieser Stelle, dass sie sich ihr Vertrauen in unser System erhalten mögen.
SwenTanortsch:
Ich kann keinen Optimismus bei mir erkennen, Bundi. Woran machst Du diese Empfindung fest? Ich beschreibe doch nur, was der Fall ist, und kann als der Historiker, der ich eigentlich bin, seit jeher weder viel mit aktueller German Angst anfangen, mit der ich in unserem schönen Land leben, seitdem ich brabbeln kann, noch mit erfundenen Erinnerungen, wonach früher alles besser gewesen sein solle. Meine bisherige Lebenserfahrung hat mich bislang dahin geführt, dass für die permanente German Angst eigentlich nie irgendein realer Anlass bestand hat, denn tatsächlich ist et solange, wie ich mich erinnern kann, immer noch jot jejange, obwohl die German Angst regelmäßig das Gegenteil prophezeit hat, und gucke ich darüber hinaus in die langen Blutspuren zurück, die sich nicht nur durch unsere nationale Vergangenheit ziehen, sondern die zu einem großen Teil die Geschichte und Geschicke der Menschheit zu vielen Zeiten in der Welt bis heute verkrusten, dann würde ich am liebsten weg sein und bleibe am liebsten hier: https://www.youtube.com/watch?v=-T63Hhlkw2o
Wenn ich auf mittlerweile über 75 Jahre bundesdeutsche Besoldungsrechtsgeschichte zurückschaue - ein, wie ich finde, sehr interessantes Sujet -, dann war's eigentlich, egal in welcher der drei grundlegenden Kompetenzordnungen, die die Beamtenschaft seitdem erlebt hat, weitgehend immer dasselbe wie bei Aldi, und zwar unabhängig davon, ob bei Aldi Süd oder Nord: An der Nachbarkasse zu der einen Hand wurden die Kunden immer besser bedient und die Preise waren da auch viel besser und die Kasse zur anderen Hand war natürlich geschlossen. Milch und Honig gab's weiterhin im hintern Teil des Ladens und den Weg bis dahin versperrten nun genau die, denen es noch schlechter ging, weil sie hinter einem standen. Hätte man sich doch eher Gedanken gemacht, als der Weg noch frei war. Ich würde sagen, mal wieder auf's falsche Pferd gesetzt. Aber wäre es anders tatsächlich besser gewesen? https://www.youtube.com/watch?v=v0TZ-aOOgMc
Ryan:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 07.03.2025 13:46 ---Dahingegen geht die Kammer davon aus, dass - sofern alle Besoldungsgruppen im gleichen Maße einen Anspruch auf einen BEZ haben könnten, also wesentlich Gleiche auch wesentlich gleich behandelt werden würden - sich dieser BEZ prinzipiell rechtfertigen lassen könnte. Damit aber werden weitere Bedingungen deutlich:
Da es in der Familienalimentation in der besonderen Regelung des BEZ um den Ehe- bzw. Lebenspartner des Beamten und nicht um die von beiden betreuten Kindern geht - der Dienstherr betrachtet den Ehe- oder Lebenspartner und also ggf. sein Einkommen und nicht die Kinder -, hat der Besoldungsgesetzgeber den Ehe- oder Lebenspartner zu betrachten. Dabei kann es nicht, wie die Kammer hervorhebt, um die Betrachtung des Einkommens jenes Ehe- oder Lebenspartners gehen, sondern um seinen Bedarf (vgl. Rn. 209 der genannten Entscheidung). Da aber der Besoldungsgesetzgeber das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners betrachtet, handelt er hier in erneuter Art und Weise evident sachwidrig, weshalb sich eine solche Regelung nicht sachlich begründen lässt. Entsprechend ist sie als verfassungswidrig zu betrachten.
Sachlich begründen ließe sich nach Auffassung der Kammer aber prinzipiell eine Regelung, die sich konkret an den tatsächlichen Bedarfen des Ehe- oder Lebenspartners orientieren würde. Entsprechend führt die Kammer am Ende der gerade genannten Randnummer aus:
"Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert."
--- End quote ---
Inwiefern werden hier vom VG Hamburg Bedingungen verdeutlicht?
Nach meinem Verständnis hat Rn. 209 hier lediglich klarstellenden Charakter. Das VG grenzt zwei mögliche Ausprägungen des Zweiverdienermodells voneinander ab (die Einkommensanrechnung von der Bedarfsabgrenzung) und stellt klar, dass das zu betrachtende Gesetz eine Einkommensanrechnung vorsieht und das VG ebendiese im Folgenden betrachten wird.
Die nachfolgenden Randnummern beziehen sich entsprechend auf die Einkommensanrechnung, einschließlich der Aussage in Rn. 214, dass es mit dem Alimentationsprinzip vereinbar sei, das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einzubeziehen.
Insofern wird die Bedarfsabgrenzung hier nicht als Bedingung formuliert, sondern die Einkommensanrechnung für sich genommen als prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip vereinbar erklärt. Dass es infolge der konkreten Ausgestaltung des BEZ, vor allem dessen Einkommensabhängigkeit, zur Verletzungen des Abstandsgebots kommt, ist für diese grundsätzliche Betrachtung erstmal unerheblich. Ich kann bislang nicht erkennen, dass eine Einkommensanrechnung aus Sicht des VG prinzipiell nicht in Frage käme.
Bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot bezieht das VG das Partnereinkommen auch tatsächlich mit ein. Das Mindestabstandsgebot wird trotz Anrechnung des Partnereinkommens verletzt.
Der Elefant im Raum ist m. E., dass das VG Hamburg trotz umfangreicher Auseinandersetzung mit der Einkommensanrechnung bei der Vergleichsberechnung zum Mindestabstandsgebot einen von di Fabio im NRW-Gutachten aufgeworfenen Punkt vernachlässigt, nämlich dass ein Partnereinkommen tatsächlich kein Alimentationsbestandteil ist und deshalb nicht ohne weiteres bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann.
Der bei der Überprüfung des Mindestabstandsgebots zugrunde zu legende 15%-ige Abstand soll den qualitativen Unterschied zwischen staatlich gewährter Alimentation und ebenfalls staatlich gewährter Grundsicherung darstellen. So verstanden ist das Partnereinkommen ein Fremdkörper in der Vergleichsberechnung. Es hat schlicht und einfach nichts mit dem qualitativen Unterschied zweier staatlicher Leistungen zu tun. Externes Einkommen kann den qualitativen Unterschied nicht zum Ausdruck bringen.
Das VG Hamburg hingegen betrachtet vor allem, ob die Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit als Zweck des Alimentationsprinzips durch den Einbezug von Partnereinkommen gefährdet ist. Es sieht schließlich keine Gefährdung und folgert daraus, dass das Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots einbezogen werden kann (Rn. 214). Die Frage, wo das Geld herkommt wird dabei ausgeblendet, obwohl der Vergleichsmaßstab gerade auf die Herkunft der Leistungen abzielt.
di Fabios Ausführungen werfen letztlich die Frage auf, ob sich Veränderungen auf Seiten der Beamtenfamilie durch Einbezug nicht-staatlicher Bezüge nicht entsprechend sachgerecht im auch im Vergleichsmaßstab widerspiegeln müssten. Lediglich exemplarisch nennt er im NRW-Kontext (Minijob) einen vergleichbaren Hinzuverdienst bei Grundsicherungsempfängern.
infabi:
Das große Problem ist, dass die Materie so komplex und schwer nachzuvollziehen ist. Die entscheidende Feststellung ist doch letztendlich die Tatsache, dass das VG Hamburg das Leistungsprinzip mit seiner Entscheidung völlig missachtet hat, um es mal etwas drastischer auszudrücken. Auf Wiedersehen, lieber Rechtsstaat...
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