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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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GeBeamter:

--- Zitat von: Killerdackel12 am 28.04.2025 13:21 ---Ist dies nicht bedeutsam für das evtl. kommende Partnereinkommen? Schließlich darf sich der Dienstherr keiner bedeutsamen Alimentationsleistung (Bezüge) durch einen Dritten (Partner) entlasten.

--- End quote ---

Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.

BRUBeamter:
Wieso werden denn jetzt hier die ganzen alten Kamellen hervorgeholt?

Was ist denn hier das Ziel?

https://www.bundestag.de/resource/blob/414596/559306a87d66c742d1e0563fcfcaba09/wd-3-365-08-pdf-data.pdf

https://www.bundestag.de/resource/blob/503050/c0c30f9414c355b6cbba36ab183d1b81/WD-3-028-17-pdf.pdf

SwenTanortsch:

--- Zitat von: GeBeamter am 28.04.2025 13:43 ---
--- Zitat von: Killerdackel12 am 28.04.2025 13:21 ---Ist dies nicht bedeutsam für das evtl. kommende Partnereinkommen? Schließlich darf sich der Dienstherr keiner bedeutsamen Alimentationsleistung (Bezüge) durch einen Dritten (Partner) entlasten.

--- End quote ---

Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.

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Das ist eine präzise Zusammenfassung, Ge - und genau um diese Fragen könnte es alsbald tatsächlich verfassungsrechtlich gehen. Auch deshalb sollte es in anhängigen Verfahren, die gleichfalls auch die Betrachtung des Partneinkommens mit beinhalten, darum gehen, die Klagebegründung hinreichend zu substantiieren.

Malkav:
Ich verstehe das BVerfG immer noch so, dass das Grundsicherungsniveau mit der Nettoalimentationzu vergleichen ist, wobei nur solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen sind, die allen Beamten (also auch denjenigen, welche einen Multimillionär zum Gatten haben) gewährt werden:


--- Zitat von:  BVerfG 2 BvL 4/18 ---Rn. 72 Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.

Rn. 73 Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen [Hervorhebung durch mich] Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).

--- End quote ---

Diese ganz klare Vorgabe wurde bisher in allen Gesetzgebungsverfahren ignoriert. Es werden in den jeweiligen Gesetzesbegründungen überall so viele Nebenkerzen gezündet, dass in den meisten Landeshauptstädten die Warnsysteme für die Feinstaubbelastung vor den Finanzministerien ausgelöst haben müssten.

Sobald eine Leistung wie der Alimentative Ergänzungszuschlag nur einigen Beamten gewährt wird (z.B. weil die eigenen Nebeneinkünfte oder ein Partnereinkommen zu hoch sind), ist dieser Besoldungsbestandteil nach meinem Dafürhalten bei der Prüfung des Mindestabstandsgebotes nicht zu berücksichtigen. Ich finde Karlsruhe hat sich diesbezüglich ausnahmsweise mal wunderbar klar und prägnant geäußert.

Hätte man hier im "EuGH-Style" nach französischer Rechtsprechugnstradition ansonsten einfach die  Schnau .... die Feder schweigen lassen, hätten die Finanzministerien weniger Einfallstore für "kreative Reformideen" bekommen.

Illunis:

--- Zitat von: GeBeamter am 28.04.2025 13:43 ---Das könnte man so lesen. Ich gebe aber Mal als advocatus diaboli zu Bedenken, dass es sich gemäß dem Alimentationsprinzip bei einem Lebenspartner nicht um einen Dritten handeln könnte. Denn nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtenturms wird der Partner als Teil der Familie ja mitalimentiert. Man könnte schon annehmen, dass der/die Lebenspartnerin bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation zu berücksichtigen sein könnte. Beispiel: ein General hat ein gewisses, auch gesellschaftlich verpflichtendes Statusamt inne. Dafür bekommt er eine höhere Alimentation als ein normaler Infanterist. Mehr Verantwortung, mehr Gehalt. Wäre die Partnerin des Generals jetzt Zahnärztin, könnte man schon diskutieren, ob das Gehalt des Generals so bemessen sein muss, platt gesagt seine Frau mit durchzufüttern.
Nur: darf das Partnereinkommen eben nicht dafür genutzt werden, dass überhaupt erst die Mindestaimentation erreicht wird, sondern nur, dass man behutsam den Lebenspartner und seinen Bedarf aus der amtsangemessenen Alimentation herausrechnen könnte. Behutsam aber deshalb, weil das bei größerer fiskalischer Bedeutung zu Härtefällen führen würde, die einzelfallgerecht geregelt werden müssten, wenn eben kein Partnereinkommen vorliegt. Und: wenn der Zugewinn des Partners dazu führt,dass der Sold des anderen Partners gedrückt würde, kann man sich schon die Frage stellen, inwieweit in dem Konstrukt Arbeit wirklich belohnt würde.

Bitte meinen Beitrag nicht falsch verstehen. Ich versuche lediglich mich in den Dienstherren hineinzuversetzen. Das ist keineswegs meine Auffassung der rechtlichen Lage zur amtsangemessenen Alimentation.

--- End quote ---

Und wie bekommt man das u.a. mit der Residenzpflicht unter einen Hut? Habe ich dann das Recht Einsätze, Überstunden, Mehrarbeit usw. abzulehnen damit meine Frau ihrer Arbeit nachgehen kann? Warum entfällt ihre Beihilfeberechtigung dann sobald meine Frau arbeitet?

Auch wenn es einigen nicht gefällt, meiner Meinung nach ist das gesamte System darauf ausgelegt, dass einer/eine komplett dem Dienstherrn zur Verfügung steht und ihm der/die andere den Rücken frei hält und sich um Haus Hof und Kinder kümmert. Nur so ist es überhaupt möglich den vollen persönliche Einsatz leisten zu können

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