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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
Ich habe ja seit dem Herbst des letzten Jahres wiederkehrend hervorgehoben, dass eine Entscheidung im ersten Quartal m.E. eher unwahrscheinlich sei, dass ich allerdings mit einer Entscheidung im zweiten oder dritten Quartal rechne, und zwar mit der Tendenz eher zum dritten Quaral, wobei dann davon auszugehen sein sollte, dass eine weitgehende Einigkeit im Senat über maßgebliche Fragen herrschen sollte. Wenn dem nicht so wäre, dann war ich davon ausgegangen, dass es ggf. auf unbestimmte Zeit länger dauern könnte, und zwar ggf. noch einmal deutlich länger. Ich denke, ich brauche die von mir dargelegten Beweggründe nicht noch einmal zu wiederholen.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass wir eine Entscheidung vor dem Ausscheiden des BVR Maidowski vorfinden werden, also im dritten Quartal. Von der Entscheidung bis zu ihrer Veröffentlichung wird's dann noch ein wenig dauern, da wir davon ausgehen dürfen, dass wir eine umfangreiche und darin inhaltlich komplexe Entscheidungsbegründung vorfinden werden. Die Entscheidungsbegründung, davon gehe ich nach wie vor aus, werden wir noch in diesem Jahr zu lesen bekommen.
Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Frage, wie es danach weitergeht, gehe ich weiterhin davon aus - auch das habe ich in der Vergangenheit bereits begründet -, dass wir im Anschluss an die Veröffentlichung der angekündigten Entscheidungen eine in vielfacher Hinsicht neue Sachlage vorfinden werden. Der Senat wird seine Entscheidungen wie gehabt mit einer Frist versehen, bis wann der jeweilige Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen hat. Bereits innerhalb dieses Zeitraums wird erhebliche Bewegung - und sei es zunächst nur in politisch und/oder medialen Debatten - in das Thema kommen. Sollten die drei Gesetzgeber innerhalb der vom Senat gesetzten Frist und auch die weiteren Gesetzgeber, die ja nach der Entscheidung alsbald in die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten tätig werden werden (also im Zeitraum bis vor dem Fristablauf), sich weiterhin nicht an maßgebliche entscheidungstragende Gründe gebunden sehen - an die sie sich nun auch verfassungsrechtlich gebunden sehen -, wird der Senat in die Interpretation des neuen Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG eintreten. Eventuell wird er damit auch schon in den angekündigten Entscheidungen beginnen (was erfreulich wäre, aber nur bedingt erwartbar ist). Sobald der Senat sich veranlasst sehen dürfte, den neu in das Grundgesetz eingeführten Art. 94 Abs. 4 Satz 1 interpretieren zu müssen, möchte ich nicht in der Haut der (Besoldungs-)Gesetzgeber stecken. Denn spätestens dann dürfte es für sie wirklich schwierig werden.
Ergo: Wir warten hier seit fast fünf Jahren auf die nächste Entscheidungsbegründung - mir kommt's da nun auf ein paar Monate mehr oder weniger auch nicht mehr an. Mit dem endenden Sommer wird bei mir die Spannung steigen, was wir alsbald konkret zu lesen bekommen werden. Das dürfte streckenweise sachlich komplexe Kost werden.
Goldene Vier:
Das BVerfG braucht Nachschub. Die Neubesetzung eines Richterpostens ist bereits überfällig, zwei weitere stehen in den nächsten Monaten an. Nun haben CDU und SPD ihre Kandidaten benannt. Ob die im Bundestag dann auch gewählt werden, ist noch unklar.
Mit einem neuen Vorschlag für den seit Monaten vakanten Posten hofft die Union, auf die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag zu kommen. Statt Robert Seegmüller vom BVerwG, für den CDU und CSU bereits in der vergangenen Wahlperiode keine Mehrheit organisieren konnten, will die Fraktion nun Günter Spinner vom BAG bei der für nächste Woche geplanten Wahl im Bundestag aufstellen. Ein entsprechender Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde der dpa in Fraktionskreisen bestätigt.
Zudem will die SPD die Professorinnen für Staatsrecht, Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold für die zwei weiteren anstehenden Nachbesetzungen nominieren. Denn Ende Juni endet die Amtszeit von Vizepräsidentin Doris König und Richter Ulrich Maidowski möchte sein Richteramt aus gesundheitlichen Gründen zu Ende September zurückgeben.
Die 16 Richterinnen und Richter des BVerfG werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Kandidaten des Bundestags orientiert sich an der Stärke der Fraktionen. Die Linke wurde dabei allerdings bislang ebenso wie die AfD nicht berücksichtigt. Da Union, SPD und Grüne im neuen Bundestag nicht über zwei Drittel der Stimmen verfügen, sind sie bei der Wahl auf die der Linken angewiesen, die aber eigene Forderungen stellen. Eine Unterstützung durch die AfD kommt für sie nicht infrage.
Linke will einbezogen werden
Die Linke reagierte verärgert*: "Es ist sehr irritierend, dass die Namen öffentlich sind, aber die Union weiterhin kein Gespräch mit uns über die Vorschläge und das zukünftige Verfahren zur Benennung geführt hat", sagte Fraktionschefin Heidi Reichinnek der Deutschen Presse-Agentur. Gespräche seien Bedingung für eine potenzielle Zustimmung in der Sache. In der Union gibt es einen Grundsatzbeschluss, dass es weder mit der AfD noch mit der Linken parlamentarische Zusammenarbeit geben soll. Die Linke will hingegen in das demokratische Lager einbezogen werden. Reichinnek sagte, die Union spiele parteipolitische Spielchen und schade "damit unserer Demokratie und dem Verfahren".
Angesprochen auf die kursierenden Namen sagte Reichinnek der dpa: "Wir äußern uns nicht öffentlich zu Personalvorschlägen." Doch appellierte sie an die Union. "Es wird immer wieder Situationen geben, bei denen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist", sagte die Fraktionschefin. "Dass man vonseiten der Union vor diesem Hintergrund nicht einmal zu Gesprächen bereit ist, zeugt von völliger Realitätsverweigerung." Die Linke habe bereits gezeigt, dass sie bereit sei, mit allen demokratischen Parteien zum Wohle der Menschen zusammen zuarbeiten und demokratische Institutionen zu schützen.
Mit der Nominierung Seegmüllers für den seit November vakanten Posten von Josef Christ im Ersten Senat, der sein Amt seitdem kommissarisch weiterführt, war die Union bereits in der vergangenen Legislaturperiode am Widerstand der Grünen gescheitert, denen der 56-Jährige als zu konservativ galt. Mit Spinner stellt die CDU/CSU-Fraktion nun jemanden auf, der Ende Mai bei einer Abstimmung des BVerfG von allen 15 verbliebenen Richtern favorisiert wurde. Angesichts dieser breiten Zustimmung hofft die Union darauf, nun auch im Bundestag die notwendige Mehrheit zu bekommen. "Wer den jetzt nicht wählt, beschädigt damit das Bundesverfassungsgericht selbst", heißt es in Fraktionskreisen.
(* Der Text wurde um die Passagen zur Reaktion der Linken erweitert. 01.07.2025, 15:25h, jvh)
Redaktion beck-aktuell, js, 1. Juli 2025 (dpa).
GeBeamter:
Ich frage mich, ob seitens des BVerfG nach der Sachverhaltsprüfung insbesondere zu Berlin nicht der Eindruck entstehen muss, dass in Zeiten von amtlicher Inflation von 8% in 2022 und 7% darauf in 2023 nicht für bestimmte Besoldungsgruppen, die schon vorher unterhalb des Bürgergeldanspruchs lagen, eine gewisse Gefahr im Verzug durch Verschleppung des Besoldungsgesetzgebers entstanden ist. Also auch wenn kein Eilrechtschutz begehrt oder dieser abgelehnt wurde, ob nicht eine gewisse Dringlichkeit durch Zeitablauf entstanden ist. Denn rein logisch leben die betroffenen Besoldungsgruppenn unterhalb des Existenzminimums. Rein logisch geht das eigentlich gar nicht. Denn ein Leben unterhalb des Existenzminimum müsste logisch unweigerlich zum Tod führen (zur Nicht -Existenz).
HochlebederVorgang:
Das ist systematisch sowieso abwegig gestaltet.
Der Beamte ist zum Einen gesetzlich gehalten, zeitnah auf eine nicht hinreichende Besoldung hinzuweisen, damit der Gesetzgeber haushalterisch planen kann.
Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf des Beamten decken soll. Daraus folgt u.a. auch die Auszahlung im Voraus.
Zum Anderen ist der Beamte zu seinem Nachteil im Falle einer nicht hinreichenden Besoldung dann aber gehalten, den vollen Rechtsweg bis zum bitteren Ende auszuschöpfen.
Das macht systematisch einfach überhaupt keinen Sinn, wenn es um gegenwärtige Bedarfsdeckung geht. Und führt z.B. zu einer absoluten rechtlichen Ungleichbehandlung. Bürgergeldempfänger, auch dort geht es um die Deckung eines - auch wenn nicht vergleichbaren - unmittelbaren Bedarfs, können Eilrechtsschutz beantragen.
Konsequenterweise müsste dem Beamte in Fällen, in denen die Alimentation offensichtlich nicht einmal der Mindestalimentation entspricht, der Eilrechtsschutz offenstehen, um eine unmittelbare Überprüfung herbeizuführen.
PolareuD:
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 02.07.2025 11:41 ---Das ist systematisch sowieso abwegig gestaltet.
Der Beamte ist zum Einen gesetzlich gehalten, zeitnah auf eine nicht hinreichende Besoldung hinzuweisen, damit der Gesetzgeber haushalterisch planen kann.
Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf des Beamten decken soll. Daraus folgt u.a. auch die Auszahlung im Voraus.
Zum Anderen ist der Beamte zu seinem Nachteil im Falle einer nicht hinreichenden Besoldung dann aber gehalten, den vollen Rechtsweg bis zum bitteren Ende auszuschöpfen.
Das macht systematisch einfach überhaupt keinen Sinn, wenn es um gegenwärtige Bedarfsdeckung geht. Und führt z.B. zu einer absoluten rechtlichen Ungleichbehandlung. Bürgergeldempfänger, auch dort geht es um die Deckung eines - auch wenn nicht vergleichbaren - unmittelbaren Bedarfs, können Eilrechtsschutz beantragen.
Konsequenterweise müsste dem Beamte in Fällen, in denen die Alimentation offensichtlich nicht einmal der Mindestalimentation entspricht, der Eilrechtsschutz offenstehen, um eine unmittelbare Überprüfung herbeizuführen.
--- End quote ---
Der effektive Rechtsschutz ist für Beamte in Alimentationsfragen schlicht nicht gegeben.
Eventuell könnte es Sinn ergeben in dem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen. Da die anwaltliche Vertretung hierzu sehr kostspielig sein kann, hatte mal was von Honorarkosten zwischen 6.000€ und 20.000€ gelesen, könnte man versuchen diesen Betrag über Crowdfunding zusammen zu bekommen. Bei 200 Teilnehmern wären das 100€ pro Teilnehmer.
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