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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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clarion:
@Bastel, Du nimmst doch sicherlich ein schwer behindertes oder totkrankes Menschlein bei Dir in den Haushalt auf, das geboren wird, und um das sich die Eltern - aus welchen Gründen auch immer - nicht kümmern. Diese Menschlein gibt es im Übrigen auch bei der jetzigen Rechtslage. Die Pflegeelternstellen der Jugendämter werden es Dir danken!

Finanzer:

--- Zitat von: Bastel am 09.07.2025 10:47 ---Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

--- End quote ---

Dann freuen wir uns doch, das betreffende Richterin fähig ist eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen, anstatt dogmatisch zu entscheiden.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Finanzer am 09.07.2025 09:55 ---
--- Zitat von: clarion am 09.07.2025 08:53 ---Z.B. dass Frau Brosius-Gersdorf als Verfassungsrichterin eine Fehlbesetzung wäre, ist eindeutig eine Meinung der Autorin / des Autors des Leitartikels.

Jeder innerlich gefestigter Mensch hat eine Haltung zu bestimmten ethischen Thematiken, auch Verfassungsrichter und zwar alle Verfassungsrichter!

--- End quote ---

Haltung dürfen aber nur die Menschen haben, welche der richtigen politischen Strömung angehören und den Kulturkämpfenden Medien recht sind. Bei den anderen wird es gleich als Extremismus hingestellt.

@Bastel: Wird irgendwo in diesem Meinungsartikel irgendetwas verwertbares geschrieben, warum die Frau nicht geeignet ist? By the Way, Schaum vorm Mund ersetzt keine Fakten.

Grundsätzlich wäre ich ja geneigt, CDU und angehängte Medien sich weiter in ihrem peinlichem Kindergartengehabe ergehen zu lassen.
Dafür ist diese Schmierenkampagne aber zu gefährlich.

--- End quote ---

Genauso ist es, Finanzer:

Ich schlage vor, dass alle, die über Frauke Brosius Gersdorf ein Urteil fällen wollen, kurz vorher angeben, welche ihrer Schriften sie bislang gelesen haben. Da wird man nicht zuletzt bei jenen Journalisten, die gerade ihre Kampagne losgetreten haben, regelmäßig die Zahl Null finden.

Sie hat darüber hinaus, was das Thema Schwangerschaftsabbruch anbelangt, eine Position eingenommen, die eine große Zahl an Frauen in Deutschland haben. Sollten wir nun hier allüberall von Extremistinnen umgeben sein, und zwar zu einer großen Zahl auch im Staatsdienst?

Zugleich hat sie sich im immer wieder hochkochenden Kopftuchstreit nicht zuletzt mit Blick auf den öffentlichen Dienst positioniert, ein weiteres in der Gesellschaft kontrovers betrachtetes Thema. Das Bundesverfassungsgericht hat das Kopftuchverbot erst 2020 hinsichtlich einer Rechtsreferendarin bestätigt. Dabei hat der Senat seine frühere Rechtsprechung weiterhin aufgeweicht, jedoch insbesondere die besondere Herausgehobenheit der judikativen Gewalt nicht zuletzt hinsichtlich des Grundsatzes der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates hervorgehoben und so im dritten Leitsatz der Entscheidung vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - hervorgehoben: "Die Verpflichtung des Staates auf Neutralität kann keine andere sein als die Verpflichtung seiner Amtsträger auf Neutralität, denn der Staat kann nur durch Personen handeln. Allerdings muss sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen. Eine Zurechnung kommt aber insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt."

Nicht umsonst hat es aber 2015 ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst - anders als noch zu Beginn der 2000er Jahre - als nicht mehr verhältnismäßig betrachtet und es in nicht hinreichend begründeten Fällen untersagt, und zwar auch und gerade im weltanschaulich komplexen Schulbereich: "Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann." (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 -, Ls. 4)

Wer Brosius-Gersdorfs Sicht auf die Dinge und ihre Begründungen nachlesen möchte, kann das hier tun: https://verfassungsblog.de/fehlverstaendnis-des-neutralitaetsgebots-fuer-den-staat/ Wer diese Sicht auf die Dinge als extrem ansehen möchte, kann das tun, dürfte aber - bei objektiver Betrachtung - zu dem Ergebnis kommen müssen, dass er in vielen anderen Themen zwangsläufig ebenfalls ein Extremist wäre.

Schließlich hat sie ebenfalls hinsichtlich eines AfD-Verbotsverfahren Position bezogen; leider habe ich diese Darlegung bislang nicht gefunden. Allerdings gibt es bekanntlich gute Gründe, die einen zu dieser Ansicht leiten können (und um nicht missverstanden zu werden, ich teile diese Meinung nicht, sondern lehne ein solches Verbotsverfahren als m.E. heute untaugliches Mittel entschieden ab).

Wo also sollen nun die Verfehlungen zu finden sein, die es bedenklich bis ausgeschlossen sein lassen sollten, Brosius-Gersdorf als Richterin an das Bundesverfassungsgericht zu berufen? Wo sollen ihre extremen Sichtweisen in den benannten Themen zu finden sein?

Brosius-Gersdorf vertritt regelmäßig liberale Positionen, mit denen sie darüber hinaus regelmäßig auf Linie mit denen, die überwiegend in der NZZ, FAZ und Welt vertreten werden, liegt. Hinsichtlich der drei genannten Themen ist das offensichtlich anders. Einen entsprechenden Rufmord, wie er hier versucht wird, weil damit offensichtlich Agenden vertreten werden, die ich in den vorherigen Tagen dargelegt habe, rechtfertig das nicht. Da darüber hinaus nun die Unionsspitze weiterhin nicht den Unvereinbarungsbeschluss aufweicht und also weiterhin kein Gespräch mit der Linken sucht, dahingegen die Wahl Günter Spinners auf anderen Wege gewährleisten will, scheint dort zumindest nach außen die Lage beruhigt zu sein, wobei man vermuten darf, dass die nach außen unausgesprochenen Konflikte sicherlich nicht beigelegt sind. Ergo könnten sie jederzeit wieder aufflammen, wenn es dafür einen Anlass geben sollte, denke ich.

phantomghost:

--- Zitat von: Bastel am 09.07.2025 10:47 ---Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

--- End quote ---

Deine Aussage kannst du sicher gut begründen!??

Die Position von Brosius-Gersdorf zum Schwangerschaftsabbruchwird wird stark verkürzt und dadurch verzerrt dargestellt. Kritiker greifen vor allem ihr Zitat auf, dass es „gute Gründe dafür“ gebe, die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt anzunehmen – doch im Gesamtzusammenhang zeigt sich ein differenziertes Bild:

Brosius-Gersdorf erkennt die Schutzpflichten des Staates für das Leben des Embryos/Fötus bereits ab der Nidation (Einnistung) an. Sie schließt nicht aus, dass auch eine vorgeburtliche Menschenwürde vertretbar ist, wägt aber ab zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und den Rechten der Mutter. Ihr Modell basiert auf einer sorgfältigen Balance – ohne Einsatz des Strafrechts.

Fazit: Sie plädiert nicht für schrankenlose Abtreibung, sondern für eine verfassungsrechtlich begründete, gestufte Regelung, die beide Seiten – Lebensschutz und Selbstbestimmung – berücksichtigt.

Einen Skandal kann darin eigentlich nur erkennen, wer in der fundamentalistischen Lebensschützer-Liga unterwegs ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Kurzbericht_Kom-rSF.pdf

SwenTanortsch:

--- Zitat von: phantomghost am 09.07.2025 12:59 ---
--- Zitat von: Bastel am 09.07.2025 10:47 ---Die Frau sieht anscheinend in dem Töten von Menschen, welche ca. 40 Wochen alt sind kein Problem. So jemand soll Richterin am BVerfG werden?

--- End quote ---

Deine Aussage kannst du sicher gut begründen!??

Die Position von Brosius-Gersdorf zum Schwangerschaftsabbruchwird wird stark verkürzt und dadurch verzerrt dargestellt. Kritiker greifen vor allem ihr Zitat auf, dass es „gute Gründe dafür“ gebe, die Menschenwürdegarantie erst ab der Geburt anzunehmen – doch im Gesamtzusammenhang zeigt sich ein differenziertes Bild:

Brosius-Gersdorf erkennt die Schutzpflichten des Staates für das Leben des Embryos/Fötus bereits ab der Nidation (Einnistung) an. Sie schließt nicht aus, dass auch eine vorgeburtliche Menschenwürde vertretbar ist, wägt aber ab zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und den Rechten der Mutter. Ihr Modell basiert auf einer sorgfältigen Balance – ohne Einsatz des Strafrechts.

Fazit: Sie plädiert nicht für schrankenlose Abtreibung, sondern für eine verfassungsrechtlich begründete, gestufte Regelung, die beide Seiten – Lebensschutz und Selbstbestimmung – berücksichtigt.

Einen Skandal kann darin eigentlich nur erkennen, wer in der fundamentalistischen Lebensschützer-Liga unterwegs ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Kurzbericht_Kom-rSF.pdf

--- End quote ---

Danke für den Link, den ich noch nicht kannte: Ich hatte angenommen, entsprechende Einlassungen in ihrer Habilitationsschrift "Demografischer Wandel und Familienförderung" aus dem Jahr 2011 zu finden, sie aber dort nicht finden können, weil ich vergessen hatte, dass es ja um einen Beitrag ging, der vom BMG veranlasst worden war. Die von Dir hervorgehobenen Darlegung findet sich auf der S. 14 ff. des Links. Für den hier veröffentlichten Beitrag hat sie als Kapitelverantwortliche gezeichnet.

Brosius-Gersdorf geht auch hier so vor, wie das von einer systematisch arbeitenden Rechtswissenschaftlerin zu erwarten ist, nämlich in einer präzisen Güterabwägung. Auch hier gibt es methodisch keinen Unterschied zu dem im Verfassungsblog veröffentlichten Beitrag zur Frage des Kopftuchverbots im öffentlichen Dienst. Inhaltlich darf man ihre Position zum Schwangerschaftsbbruch wohl ebenfalls als offensichtlich liberal bezeichnen, denke ich.

Nun fehlt hier nur noch die Ausführung zu einem AfD-Verbotsverfahren.

Wer das, was zu dem Thema Kopftuchverbot und Schwangerschaftsabbruch formuliert wird, im Sinne der Kampagne interpretieren möchte, dürfte hier recht eigenwillige Interpretationsmaßstäbe anlegen.

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