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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Rentenonkel:

--- Zitat von: lotsch am 12.07.2025 09:20 ---Ich verstehe die Aufregung nicht. Die demokratisch Mehrheit, welche im GG für die Wahl vorgesehen ist, wurde nicht erreicht. Ich finde es fast lustig wie sich die Linke nun echauffiert. Sie sagen, so etwas darf nicht öffentlich debattiert werden. Natürlich muss soetwas öffentlich debattiert werden, und dann wird darüber nach dem GG abgestimmt.

--- End quote ---

Ein Blick ins GG hilft tatsächlich, hier etwas Klarheit rein zu bekommen.

Bei der Wahl eines Richters zum BVerfG gibt es kein klassisches Auswahlverfahren.

Die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts werden stattdessen jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, BVerfGG). Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses durch das Plenum gewählt (§ 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfGG). Der Wahlausschuss für die Richter des Bundesverfassungsgerichts wird zu Beginn jeder Wahlperiode eingesetzt. Seine 12 Mitglieder sind Abgeordnete der im Bundestag vertretenen Fraktionen und werden nach den Regeln der Verhältniswahl in den Wahlausschuss gewählt (§ 6 Absatz 2 BVerfGG). Die CDU/CSU-Fraktion stellt in der 19. Wahlperiode fünf Abgeordnete, die SPD-Fraktion drei, die Fraktionen der AfD, der FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen jeweils einen Abgeordneten.

Der Wahlausschuss wählt dann mit einer 2/3 Mehrheit die Richter und schlägt diese dem Bundestag vor.

Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Dabei war es geübte Praxis, dass der Bundestag bisher uneingeschränkt dem Vorschlag des Wahlausschuss gefolgt ist.

Hier und jetzt gab es nach dem Vorschlag des Ausschusses eine öffentliche Schlammschlacht. Die nunmehr geforderte Diskussion gehört verfassungsrechtlich allerdings eben nicht ins Plenum sondern in den Ausschuss; dort wurde sie bereits geführt.

Ich betrachte das Ganze ebenfalls mit Sorge. Noch gibt es Mehrheit außerhalb der AfD. Die neue Regierung ist mit dem Anspruch angetreten, Vertrauen in die Demokratie zurück zu gewinnen.

Bisher stellt sie sich dabei jedoch nicht sehr geschickt an.

A6: Deine Posts werden nicht aufgrund deiner politischen Einstellung oder Deiner Meinung gelöscht. Sie werden gelöscht, wenn sie diffamierend sind, hetzerisch sind oder offensichtlich gegen die FDGO gerichtet sind. Für eine sachliche Diskussion ist hier jeder offen. Wenn das tragende Argument allerdings nur ist, dass der Gegenüber aufgrund seiner Gesinnung weniger wert ist, und alleine deswegen seine Argumente nichts wert seien, hat das mit sachlicher Argumentation nichts zu tun. Das ist eher was für eine Telegram Gruppe oder für den offenen Abend in Essen Kray.

Bastel:
Warum redet eigentlich niemand von der anderen Radikalen Klimaaktivistin, welche die SPD nominiert hat?

Hoffentlich fliegt der Laden bald auseinander und es gibt Neuwahlen.

A6 ist das neue A10:

--- Zitat von: Bastel am 12.07.2025 14:42 ---Warum redet eigentlich niemand von der anderen Radikalen Klimaaktivistin, welche die SPD nominiert hat?

Hoffentlich fliegt der Laden bald auseinander und es gibt Neuwahlen.

--- End quote ---

Ja die andere ist kaum besser.

A6 ist das neue A10:
Seit ihrem Einzug in Parlamente wird die Alternative für Deutschland (AfD) in besonderer Weise behandelt. Demokratische Gepflogenheiten, die bislang für alle Parteien galten, wurden vielfach aufgeweicht oder offen verletzt, um die AfD gezielt zu schwächen oder auszuschließen. Diese Entwicklung wirft grundsätzliche Fragen über den Zustand der politischen Kultur in Deutschland auf.

Ein markantes Beispiel war die Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Ministerpräsidenten Thüringens im Jahr 2020 mit Stimmen der AfD. Obwohl der Vorgang formal demokratisch war, folgten massive politische und mediale Proteste. Bundeskanzlerin Angela Merkel sprach aus dem Ausland von einem „unverzeihlichen Vorgang“ – ein beispielloser Eingriff in föderale, parlamentarische Prozesse. Die Wahl wurde politisch rückgängig gemacht, was viele als Bruch mit demokratischen Gepflogenheiten betrachteten.

Verurteilung Merkels: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-053.html

Auch im Bundestag zeigt sich die systematische Ausgrenzung: Parlamentarische Ämter wie Vizepräsidentenposten werden der AfD trotz mehrfacher Wahlversuche konsequent verweigert – entgegen der bisherigen Praxis, jeder Fraktion einen solchen Posten zuzugestehen. Ebenso werden gemeinsame Anträge mit der AfD oft abgelehnt oder von anderen Parteien sofort zurückgezogen, selbst wenn die Inhalte deckungsgleich mit früheren eigenen Forderungen sind. In Gremien und Ausschüssen wird die AfD häufig übergangen, oder es werden Sonderregeln geschaffen, um ihren Einfluss zu minimieren.

Die Begründung der übrigen Parteien folgt meist demselben Muster: Die AfD sei „nicht demokratisch“, ihre Positionen „menschenverachtend“, sie sei ein „Feind der Verfassung“. Damit wird ein moralischer Schutzwall errichtet, hinter dem sich CDU, SPD, Grüne, FDP und Linke einig zeigen – trotz teilweise unüberbrückbarer inhaltlicher Differenzen. Es bildet sich ein neuer Block der „demokratischen Parteien“, in dem die Demokratie zu einer Art Klubmitgliedschaft wird, die man verlieren kann – je nach Gesinnung oder öffentlicher Wirkung.

Hinter dieser Haltung steht auch Angst: Die AfD spricht Themen an, die viele Bürger beschäftigen, aber von den etablierten Parteien lange tabuisiert wurden – etwa Migration, innere Sicherheit oder nationale Identität. Dass die AfD damit in Umfragen stark zulegt, verunsichert die Konkurrenz. Anstatt sich argumentativ auseinanderzusetzen, wird versucht, sie auszugrenzen.

So entsteht der Eindruck einer exklusiven „unsere Demokratie“, in der Regeln flexibel angewendet werden – nicht mehr, um demokratischen Wettbewerb zu ermöglichen, sondern um ihn zu kontrollieren. Die AfD bleibt damit der systematische Außenseiter, nicht allein wegen ihrer Inhalte, sondern weil sie nicht zu dem gehören darf, was die anderen als das legitime demokratische Spektrum definieren. Das beschädigt auf Dauer das Vertrauen in faire Verfahren und erschwert eine echte Auseinandersetzung mit unbequemen politischen Alternativen.

Die gescheiterte Wahl von Frau Frauke Brosius-Gersdorf zur Verfassungsrichterin stellt einen klaren Bruch mit den bisherigen Gepflogenheiten der Richterwahl dar. Bisher wurden solche Personalien in vertraulichen Gesprächen zwischen Regierung und Opposition abgestimmt und dann im Bundestag formal bestätigt – über Parteigrenzen hinweg. Im Fall Brosius jedoch setzte sich die Union zuletzt vom vereinbarten Prozedere ab, weil der Druck aus der eigenen Basis zu groß wurde. Die CDU-Führung, allen voran Friedrich Merz, hatte zunächst Bereitschaft signalisiert, im Sinne der gewohnten "unsere Demokratie"-Ordnung mitzuwirken – also im Rahmen der sogenannten „unserer Demokratie“ (wählst du meins wähl ich deins), wie sie von Altparteien gerne propagiert wird. Doch die Parteibasis und Teile der Bundestagsfraktion machten deutlich, dass sie Brosius-Gersdorf für nicht tragbar halten – inhaltlich wie charakterlich.

In der Folge wurde die Wahl kurzfristig von der Tagesordnung gestrichen – ein ungewöhnlicher und demonstrativer Schritt, der zeigt, wie brüchig der überparteiliche Konsens (in "unserer Demokratie") mittlerweile geworden ist. Brosius’ politische Vergangenheit, ihre klar linksideologischen Positionen und die fragwürdigen Überschneidungen wissenschaftlicher Arbeiten mit denen ihres Ehemannes trugen dazu bei, dass sie für große Teile des konservativen Lagers nicht mehr vermittelbar war.

Das Verhalten der SPD, die trotz allem an Brosius-Gersdorf festhält, wirkt wie ein peinlicher Rettungsversuch. Der Plan, sie „persönlich“ zur CDU-Fraktion zu schicken, um sich dort befragen zu lassen, ist nichts anderes als ein öffentliches Vorführen – und zugleich der durchschaubare Versuch, eine linksradikale Kandidatin doch noch ins Bundesverfassungsgericht zu bringen. Diese Art der politischen Inszenierung hat mit der Würde des Amtes und der Funktion eines Verfassungsrichters wenig zu tun – sie dient einzig dazu, die bisherige Machtbalance zugunsten einer klar links gefärbten Agenda zu verschieben.

Auch in dieser Episode zeigt sich deutlich: Es gibt eine „unsere Demokratie“, wie sie von den Altparteien verstanden wird – doch sie ist kein offenes System, sondern ein ideologischer Club mit Aufnahmeprüfung. Wer zu weit rechts steht – wie die AfD – wird ausgeschlossen. Wer zu weit links steht – wie Brosius-Gersdorf – wird mit aller Kraft durchgesetzt. Das Vertrauen in faire, parteiübergreifende Institutionen leidet unter diesen doppelten Standards. Und hier leidet auch die Demokratie. Ob "unsere Demokratie" darunter leidet ist absolut irrelevant.

A6 ist das neue A10:
"Ein SPD-Abgeordneter aus der Fraktionsspitze sagte der Zeitung: »Wir hoffen, dass die Bedenken gegen Brosius-Gersdorf bei dem Termin in der Unionsfraktion ausgeräumt werden können. Viele ihrer Positionen wurden völlig verdreht dargestellt.« Die SPD rechnet den Angaben zufolge damit, dass die Union das Gesprächsangebot annehmen wird."

Das wird witzig:

1. Abtreibung bis zur 12. Woche vollständig entkriminalisieren

Bewertung:
Konservative sehen in dieser Forderung einen offenen Bruch mit dem Lebensschutzauftrag des Grundgesetzes.
Rechtsprechung:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Abtreibungsurteil von 1993 (BVerfGE 88, 203) klargestellt: Der Staat ist verpflichtet, das ungeborene Leben zu schützen. Eine vollständige Entkriminalisierung – wie von Brosius-Gersdorf vertreten – würde dieser Pflicht widersprechen.
Kollision: Ja. Ihre Haltung widerspricht dem bestehenden Verfassungsverständnis.



2. AfD-Verbot befürworten

Bewertung:
Ein Parteiverbot gilt in konservativen Kreisen als letztes Mittel und wird nur bei klarer Gefährdung der FDGO akzeptiert.
Rechtsprechung:
Das BVerfG lehnte 2017 das NPD-Verbot ab, da es trotz verfassungsfeindlicher Ziele keine konkrete Gefährdung sah (BVerfGE 144, 20).
Kollision: Teilweise. Ihre Haltung ist formal möglich, aber deutlich aggressiver als der bisherige Standard des Gerichts.



3. Allgemeine Impfpflicht mit Sanktionen

Bewertung:
Konservative betonen individuelle Verantwortung und lehnen Eingriffe in körperliche Unversehrtheit ohne extreme Notlage ab.
Rechtsprechung:
Das BVerfG billigte zwar die Masern-Impfpflicht (BVerfG, Beschluss vom 11.5.2022 – 1 BvR 469/20), ließ aber offen, ob eine allgemeine COVID-Impfpflicht verhältnismäßig wäre.
Kollision: Nicht eindeutig, aber konservativ kritisch. Ihre Haltung geht über das bisher legitimierte Maß hinaus.



4. Verbindliche Frauenquoten

Bewertung:
Konservative bevorzugen Leistungsprinzip statt Quotenregelungen.
Rechtsprechung:
Das BVerfG hat Quotenregelungen nur in engen Grenzen zugelassen (BVerfGE 88, 87) und stets betont, dass Gleichstellung kein Vorrangprinzip ist.
Kollision: Ja. Ihre Forderung nach verpflichtender Quote kollidiert mit dem bisherigen Verständnis von Gleichheitsgrundsatz und Leistungsprinzip.



5. Kritik an Ehegattensplitting und beitragsfreier Mitversicherung

Bewertung:
Diese Institutionen sind für Konservative Kernbestandteile des Familienschutzes nach Art. 6 GG.
Rechtsprechung:
Das BVerfG hat das Ehegattensplitting mehrfach bestätigt und als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfGE 82, 60).
Kollision: Ja. Ihre Sichtweise steht in offenem Widerspruch zu etablierter Rechtsprechung.



6. Kopftuchverbot für Referendarinnen verfassungswidrig

Bewertung:
Konservative betonen die Notwendigkeit religiöser Neutralität des Staates im Gerichtssaal.
Rechtsprechung:
Das BVerfG hat 2020 (1 BvR 471/10) entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen im Gerichtssaal zulässig sein kann.
Kollision: Ja. Ihre Position widerspricht der aktuellen Auslegung durch das Gericht.



7. Homeschooling als legitime Erfüllung der Schulpflicht

Bewertung:
Konservative unterstützen grundsätzlich Schulpflicht als Instrument der Integration und Wertevermittlung.
Rechtsprechung:
Das BVerfG hat mehrfach betont, dass Schulpflicht Vorrang hat und Homeschooling nur ausnahmsweise zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 – 1 BvR 2620/05).
Kollision: Ja. Ihre Position widerspricht dem bisherigen Vorrang der staatlichen Bildungspflicht.

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