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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
lotsch:
--- Zitat von: NelsonMuntz am 28.07.2025 10:10 ---@lotsch: Ja, da stimme ich Dir zu. Ich habe aber selbst trotz der Überschrift keine "Überversorgung" herausgelesen. Der Dame geht es im Alter gut, was eben nicht ausschließlich an Ihrer Pension, sondern insbesondere auch am geerbten Haus und dem finanziell unabhängigen Ehemann liegt. Da gibt es doch keine Kritik.
--- End quote ---
Tendenziös schon.
NelsonMuntz:
--- Zitat von: lotsch am 28.07.2025 10:58 ---
--- Zitat von: NelsonMuntz am 28.07.2025 10:10 ---@lotsch: Ja, da stimme ich Dir zu. Ich habe aber selbst trotz der Überschrift keine "Überversorgung" herausgelesen. Der Dame geht es im Alter gut, was eben nicht ausschließlich an Ihrer Pension, sondern insbesondere auch am geerbten Haus und dem finanziell unabhängigen Ehemann liegt. Da gibt es doch keine Kritik.
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Tendenziös schon.
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Echt? Ich werde mit meiner Frau im Alter etwa auf dem gleichen Niveau leben können (dabei aber auch die gemachten Rückstellungen verzehrend). Bin ich dann auch überversorgt?
tigertom:
Freie Meinungsäußerung hin oder her, aber ich finde es mitunter amüsant, dass Leute mit selektiver Wahrnehmung einem der am meisten verdienten Fachmänner zu dieser Thematik sagen wollen, was sie zu tun oder zu lassen haben.
Und zumeist von Sachlichkeit weit entfernt.
SwenTanortsch:
Ich habe nicht geschrieben, dass früher alles besser war, sondern welches Glück ich früher gehabt habe, dass mich ältere Menschen auf veschiedener Weise zum Lesen geführt haben, Nelson. Auch früher hätte sowohl das als auch das, was ich dann nach und nach zum Lesen gefunden habe, genauso eine Grütze sein können wie jener Spiegeltext. Darüber hinaus ist es richtig, was Du im vorletzten Post zu den heutigen Marktmechanismen in der Medienwelt geschrieben hast - so wie es richtig ist, was lotsch zum Ethos des früheren Spiegels geschrieben hat.
Und was an welcher Stelle hat der genannte Artikel auf einer sachlichen Ebene wahrheitswidrig dargestellt? Diese Frage ist falsch gestellt, sie müsste lautet: Was wäre an welcher Stelle des genannten Artikel nicht wahrheitswidrig. Stellte man die Frage so, würde auch klar, wieso die Grütze Grütze ist. Denn das Ergebnis ist: Der gesamte Text ist wahrheitswidrig, weil er keine sachliche Grundlage hat.
Denn die sachgerechte Grundlage wäre diese verfassungsrechtliche Information: Ein im Rahmen des Grundgesetzes organisierter öffentlicher Dienst ist, was die Personalkosten anbelangt, teuer und muss es auch sein. Denn genau das ist die verfassungsrechtliche Forderung, wie sie sich aus Art. 33 GG ergibt (deswegen habe ich eingangs hierauf abgestellt). Dafür braucht man nicht alle Gründe ins Feld führen, sondern nur drei.
1. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist nach Art. 33 Abs. 4 GG als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der Regelfall sind also Beamte. Die Grundlage deren Besoldungsbemessung ist folglich das statusrechtliche Amt. Statusrechtlich bedeutet, dass sie sich in einem Sonderstatusverhältnis befinden. Damit sehen sie sich durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG in maßgeblichen ihrer Grundrechte eingeschränkt. Als Folge ist ihnen als "Korrelat" eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, die diese Grundrechtseinschränkungen im Sinne des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses hinreichend kompensiert. Diese wird aber im Regelfall eher höher sein als vergleichsweise Löhne in der Privatwirtschaft. Die Grundrechtseinschränkungen verweisen auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das privatrechtlich ausgeschlossen ist, weshalb Vergleiche zwischen beiden Instituten nicht so ohne Weiteres möglich sind.
2. Denn nicht umsonst hat jeder Deutsche durch Art. 33 Abs. 2 GG nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte, womit aus diesem Leistungsgrundsatz ein Leistungsprinzip entspringt, das sich in der Bestenauslese Bahn bricht und also überdurchschnittliche Kräfte als Forderung des Regelfalls im öffentlichen Dienst nach sich zieht. Damit ist zugleich auf die qualitätssichernde Funktion abzustellen, für die die amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen hat. Jene überdurchschnittlichen Kräfte kann man aber nur rekrutieren, wenn man sie auch überdurchschnittlich besoldet und entsprechend alimentiert.
3. Neben dem Sonderstatusverhältnis und dem je eigenen Leistungsprinzip, die beide das Privatrecht jeweils so nicht kennt, bildet die Alimentation ebenfalls die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann, was bei der Regelung und Fortentwicklung des Rechtes des öffentlichen Dienstes erneut hier unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten ist, und zwar gleichermaßen hinsichtlich des aktiven Beamten als auch mit Blick auf den Versorgungsempfänger. Aus dem Verleihen des statusrechtlichen Amts folgt die Pflicht des Dienstherrn, seinen Beamten und dessen Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, da nur diese sich auf die gesamte Lebenszeit erstreckende Pflicht sicherstellt, dass der aktive Beamte nicht anderweitig für die Zeit des Ruhestands Vorsorge betreiben muss. Entsprechend sieht sich der Beamte in der Pflicht, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, weshalb dieser ihm Nebentätigkeiten untersagen kann, wenn er in ihnen eine Gefahr für die Unabhängigkeit oder im Hinblick auf die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten sieht.
Diese verfassungsrechtlichen Forderungen können weder von der Öffentlichkeit wegdiskutiert noch überhaupt vom Dienstherrn unbeachtet gelassen werden, der also weiß, dass - wenn er ein öffentliches Amt vergibt - die Folge ggf. nicht unerheblich höhere Personalkosten sind, als wenn er keinen Dienstposten besetzte, sondern einen Tarifbeschäftigten einstellte.
Die Grütze stellt nun das Thema so dar, als würde es diese Zusammenhänge nicht geben oder als ließen sie sich problemlos ändern und als würde die Beamtin pars pro toto privilegiert werden; alle drei Darstellungen sind sachlich falsch. Ob die Grütze das nun macht, weil der Autor es nicht besser weiß oder weil er es besser wüsste, aber darüber nicht informieren wollte, bleibt letztlich für das abschließende Sach- und das darauf fußende Werturteil unerheblich: Der Beitrag verfehlt das Thema, da er grundlegende Prämissen des Themas unbeachtet lässt, ohne die aber das Thema nicht sachlich betrachtet werden kann. Da der Beitrag geschrieben ist, ist er auch nicht mehr als dieser Beitrag zu korrigieren. Er stellt also sachlich keine ausreichende Leistung dar und kann auch nicht als mangelhaft bewertet werden, da eine mangelhafte Leistung erwarten lässt, dass sie in absehbarer Zeit noch den ausreichenden Leistungsbereich erreichen könnte. Da er als geschrieben zu betrachten ist, ist er also nicht mehr korrigierbar. Die Leistung ist so verstanden weder als ausreichend noch als mangelhaft zu betrachten, sondern muss als sachlich ungenügend bewertet werden, weshalb mein Werturteil nicht anders lauten kann als: Grütze.
tigertom:
Topp geschrieben, danke Swen.
Wenn jemand allerdings aus ideologischen Gründen den Wald vor lauter Bäumen nicht sehen will, ist es müßig, diesen davon zu überzeugen.
Für Gasgerd ist der Wladmir ja auch ein lupenreiner Demokrat.
Nebenbei bemerkt ist hier m.M.n. nur ein gewisser Forumsteilnehmer polemisch.
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