Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
officebuyman:
Wieso insbesondere für untere Besoldungsgruppen mit Familie? Es gibt für diese Gruppe bereits den Familienzuschlag, der nicht grade wenig ist. Bei der Debatte sollten alle Beamte profitieren, natürlich verhältnismäßig zur Laufbahn. Aber auch Singles oder Paare haben mit der Inflation und den generell steigenden Kosten zu kämpfen...
GeBeamter:
--- Zitat von: officebuyman am 29.07.2025 14:52 ---Wieso insbesondere für untere Besoldungsgruppen mit Familie? Es gibt für diese Gruppe bereits den Familienzuschlag, der nicht grade wenig ist. Bei der Debatte sollten alle Beamte profitieren, natürlich verhältnismäßig zur Laufbahn. Aber auch Singles oder Paare haben mit der Inflation und den generell steigenden Kosten zu kämpfen...
--- End quote ---
Das liegt daran, dass die meisten Beamten das Problem nicht nachvollziehen können. Es geht um die Herstellung einer Amtsangemessenen Alimentation. Das heißt, daß alle Beamten in allen Besoldungsgruppen sowie deren Familien einen dem Amt nach angemessenen Lebensunterhalt vom Dienstherren gewährleistet bekommen.
Das entsprechende Urteil, das den Stein ins Rollen gebracht hat, haben ja auch Berliner Richter mit mehr als drei Kindern erstritten. Bei der Prüfung ist dann offenbar geworden, dass bereits die niedrigste Besoldungsgruppe selbst keinen ausreichenden Abstand zum Bürgergeld aufweist, die Mindestalimentation also verfehlt wird. Die Petition müsste also darauf lauten, den Gesetzgeber zu drängen, in der Besoldungsgruppe A3 wieder eine ausreichende Mindestalimentation vorzunehmen und darauf aufbauend in allen Besoldungsgruppen bis in die B und R Besoldung eine amtsangemessene Alimentation herzustellen. Aber genug, in diesem Faden soll ja nicht diskutiert werden.
lotsch:
--- Zitat von: Rentenonkel am 29.07.2025 12:03 ---@Warzenharry: Ich bin mal irgendwann über ein relativ neues Urteil gestolpert, (was ich leider derzeit nicht wiederfinde) in dem ein Verwaltungsgericht sinngemäß einen Vertrauensschutz für Deine Sichtweise bei einem Beamten bejaht hat, der auf seinen ersten Widerspruch eine Rückantwort erhalten hat, er müsse zukünftig keinen Widerspruch mehr einlegen, gleichzeitig jedoch bei allen anderen Beamten, die das Schreiben mit einem gleich klingenden Inhalt nicht erhalten haben, weiterhin auf eine jährliche Geltendmachung bestanden hat. Aus Sicht des Gerichtes hat das Rundschreiben des Dienstherrn erst mit der Rückantwort auf den ersten Widerspruch den Charakter eines Verwaltungsaktes bekommen und erst so eine Außenwirkung entfacht, auf die der Beamte Vertrauen auf den Verzicht auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung für die Zukunft stützen darf.
Sollte diese Sichtweise in der nächsten oder übernächsten Instanz bestätigt werden, würde es mich nicht wundern, wenn auch der Bund genau darauf abstellen würde, dass nur bei denjenigen auf die jährliche Geltendmachung verzichtet wurde, die ein solches Schreiben auch tatsächlich erhalten haben und alle anderen leer ausgehen dürften.
Vielleicht, aber auch nur vielleicht, bin ich an der Stelle etwas zu pessimistisch. Anlass zum Optimismus habe ich bei den Summen, um die es mittlerweile geht, allerdings auch nicht.
--- End quote ---
Vielleicht meintest du dieses Urteil aus Hamburg. Ehrlich gesagt blicke ich nicht ganz durch und habe derzeit auch keine Lust mich damit zu beschäftigen. Es scheint aber ratsam jedes Jahr Widerspruch einzulegen, wenn man kein Risiko eingehen will.
https://nord.dgb.de/++co++44331dc4-67bb-11f0-9b15-d93727d4702e
Ozymandias:
Jährlicher Widerspruch gibt die höchste Rechtssicherheit. (und hat auch keinerlei Nachteile)
Gerichte sind an Meinungen von Parteien nicht gebunden und mit den Zusageschreiben, bewegt man sich dann im Zweifelsfall oftmals im Bereich Treu und Glauben. Und in diesem Bereich will man sich eigentlich nie bewegen, wenn man felsenfest von seinen Ansprüchen ausgeht.
HochlebederVorgang:
Genau. Deshalb wollte ich nochmal daran appellieren, dass alle die bisher noch nicht für die Jahre ab 2021 Widerspruch eingelegt haben, die mit dem Argument der Widereinsetzung noch tun.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version