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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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tigertom:

--- Zitat von: Einigung2023 am 27.08.2025 09:17 ---
--- Zitat von: Finanzer am 27.08.2025 09:15 ---
--- Zitat von: Knarfe1000 am 27.08.2025 07:49 ---Eine "großzügige Beförderungspraxis" kann ich in RLP keinesfall feststellen. Das Budget ist seit über 10 Jahren nahezu gleich geblieben (trotz Inflation).

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BALBund sprach von den Bundesbeamten, insbesondere von denen in den Ministerien und Mittel und Oberbehörden.
Das die Lage in vielen Bundesländern anders aussieht stellt niemand in Abrede.

Rein Interessehalber, wie ist die Beförderungslage bei Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr in den Rängen bis A12?

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Beim Zoll stimmt die Aussage von BALBund, alles bis 7 Punkte wurde in der Vergangenheit befördert.

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JEIN. Was A9g-A11 angeht, stimme ich zu. Da marschiert(e) man so durch.

Im Gegensatz zu den Polizeien allerdings stellt beim Zoll der mittlere Dienst in der Gesamtheit die absolute Mehrheit dar. Für die Meisten hier, gerade im Vollzugsdienst, ist A9+Z die erste spürbare Beförderung im mD. Wer das wird, hat "Karriere gemacht". Hier wurde nie bis 7 Punkte abgeräumt, sondern man braucht 15,14 oder 13.
Zudem immer im Hinterkopf haben, dass im Gegensatz zur BuPo noch 300-500 EUR PKV abgezogen werden müssen, Pensionsalter 67 und im Gegensatz zu den meisten Landesbeamten herrscht hier 41 StdWo.

SwenTanortsch:
Aus dem Forum über die Tarifverhandlungen nach hier verschoben, da hier eher der Ort der Frage und Antwort ist:

Deine Frage(n) könnte man nun an einer ganzen Reihe an Punkten festmachen, Bundi ich will nur fünf zentrale Sachverhalte kurz herausgreifen, die ich ja in der Vergangenheit bereits an verschiedenen Stellen herausgestellt habe:

1. Wie ich ja schon mehrfach ausgeführt und begründet habe, gehe ich zunächst einmal von einer recht hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass der Senat eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG betreffend den Berliner Rechtskreis für den Zeitraum 2010 bis 2015 hinsichtlich der A-Besoldung oder Teile von ihr erlassen und dabei auch mindestens bis zu einem gewissen Grad Maßnahmen hinsichtlich der im Einzelfall anzuwendenden Art und Weise der Vollstreckung als Teil des Regelungskontextes festlegen wird. Wie das im Einzelnen aussehen könnte, dürfte schwierig abzuschätzen sein. Die Verfahren 2 BvL 5/18 bis 2 BvL 9/18 betreffen für die folgenden Zeiträume folgende Besoldungsgruppen:

2 BvL 5/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 6/18: ebenso
2 BvL 7/18: 2010 bis 2015, A 12 betreffend
2 BvL 8/18: 2010 bis 2015, A 10 betreffend
2 BvL 9/18: 2010, A 10 betreffend; 2011 bis 2014, A 11 betreffend; 2014 und 2015, A 12 betreffend.

Dabei ist hier davon auszugehen, dass in einem Teil der Verfahren eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots festgestellt werden wird, in anderen Teilen werden die verletzten Grundgehaltssätze als Folge des vollständig abgearbeiteten "Pflichtenhefts" festzustellen sein. Die Art und Weise der von mir angenommenen Vollstreckung dürfte folglich mindestens diese Besoldungsgruppen umfassen, mit einiger Wahrscheinlichkeit auch jene, die sich im genannten Zeitraum hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als unmittelbar verletzt zeigen, aber nicht Teil der fünf Verfahren sind, also Besoldungsgruppen unterhalb von A 10. Damit würden wir also eine vergangenheitsbezogene Regelung der Art und Weise der Vollstreckungsanordnung vorfinden, die den Besoldungsgesetzgeber in futuro nicht unmittelbar in seinem weiten Entscheidungsspielraum einschränkt.

2. Darüber hinaus dürfte so aber ebenfalls auf der Hand liegen, dass die Besoldung in Berlin ebenso nach 2015 allein wegen der Summe der Fehlbeträge in allen in den fünf betrachteten Verfahren kontrollierten Besoldungsgruppen kaum amtsangemessen gewesen sein dürfte. Insofern sollte erwartbar sein, dass der Senat eine Methode erstellen wird, die es indiziell ermöglicht, im Sinne des "Grundgehaltsäquivalents" oder einer anderen zielführenden Methodik den Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A zu ermitteln. Auch damit würde sich der Besoldungsgesetzgeber, was zukünftig die Ausgestaltung der Besoldung in Form und Höhe anbelangt, nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt sehen, da diese Methodik bekanntlich eine ausschließlich indizielle ist. Sie würde "nur" offenbar, wann sich ggf. die Höhe der Grundgehaltssätze und damit die Form der Besoldungsordnung A - also eine ggf. vorzunehmende Anhebung der Grundgehaltssätze unterer Besoldungsgruppen unter der Zielsetzung, gehobene und höhere Besoldungsgruppen nicht anheben zu wollen - nicht mehr sachlich rechtfertigen lassen. Auch damit sieht sich der Besoldungsgesetzgeber dann zukünftig nicht in seinem weiten Entscheidungsspielraum eingeschränkt, jedoch veranlasst, sachgerechte Grundgehälter in der Besoldungsbemessung zu begründen.

3. Entsprechend sollte weiterhin davon auszugehen sein, dass der Senat den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers, den er bislang durch die entsprechend formulierten Begründungspflichten kanalisiert hat, nun durch die weitere Konkretisierung jener Pflichten einhegt (auch dazu ist ja in der Vergangenheit bereits einiges geschrieben worden). Diese Einschränkung des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Gesetzgeber verfügt, greift nicht unmittelbar in materielles Recht ein, sondern verschärfte dann die prozeduralen Anforderungen. Das dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das Verhältnis von leistungsbezogenen Gehaltsbestandteilen und nicht-leistungsbezogene Besoldungsbestandteile betreffen. Die aus den Begründungspflichten resultierende "Einhegung" bliebe dabei ggf. bis zu einem gewissen Grad auch "nur" eine formelle, indem sie den Fachgerichten weitere Direktiven zur Prüfung dieser "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips an die Hand geben würde. Die Auswirkungen auf den Besoldungsgesetzgeber wären so dann mindestens mittelbare, schränkten aber zugleich ebenfalls den weiten Entscheidungsspielraums des zukünftigen Besoldungsgesetzgeber nur bedingt ein, stärkten und konkretisierten aber ebenso wie schon die unter 2. genannte Maßnahme die fachgerichtlichen Mittel, was die ungebrochene Fortsetzung auch im Hinblick auf das, was ich unter 1. geschrieben habe deutlich unattraktiver bzw. auch politisch gefährlicher machte, da ein fortgesetzt aufrechterhaltener und weiter vorangetriebener - also dann für die Öffentlichkeit offen erkennbarer - Verfassungsbruch die so vorgehenden politischen Verantwortungsträger diskreditieren sollte.

4. Die weitere Konkretisierung der den Besoldungsgesetzgeber treffenden Begründungspflichten könnte oder dürfte weiterhin mit einer Herleitung der Stellung der sozialen Besoldungskomponenten, die als solche keine besonderen verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen können, da sie kein Teil des Alimentationsprinzips sind, ihre Gewährung also auf keinem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums beruhen sollte - anders stellt sich das hinsichtlich der Alimentation der Familie dar; sie ist Teil der hergebrachten Grundsätze, anders jedoch als ihre nicht verfassungsrechtlich festgelegte Gestalt -, im Gefüge der Besoldungsbemessung einhergehen, die - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - gleichfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herleitet, dass eine Betrachtung zivilrechtlicher Einkünfte mindestens bei aktiven Beamten dem Besoldungsgesetzgeber nicht gestattet ist. Auch damit würde der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, in futuro nicht weiter eingeschränkt werden, da das Referat ja nur die heute sowieso schon von ihm zu beachtenden Grundsätze noch einmal in Erinnerung brächte.

Das wären zunächst einmal vier zentrale Leitpflöcke, von denen ich ausgehe, dass sie in den Boden gebracht werden müssten, um so die beiden "Säulen" des Alimentationsprinzips weiter zu festigen. Eine "Versteinerung" des Besoldungsrechts würde von ihnen nicht ausgehen, allerdings würde sich der Besoldungsgesetzgeber nun eindeutig daran gebunden sehen, dass die Form und Höhe der seit 2021 neu geregelten sozialen Besoldungskomponenten wie auch in weiten Teilen die Höhe der zuvor schon von der Form her geregelten sozialen Bestandteile - also die Familienzuschläge - sich nicht sachlich rechtfertigen lassen.

5. Entsprechend dürfte es dann m.E. wahrscheinlich sein, dass nächste Jahr neben Schleswig-Holstein, das die Sache nun vonseiten des dbb-SH durch eine Verzögerungsbeschwerde vorantreibt, ebenfalls Niedersachsen, wo konkrete Normenkontrolvlerfahren ebenfalls wie Berlin als Folge einer Revisionsentscheidung anhängig sind, aufgerufen werden sollten, wo wiederum schon 2023 offensichtlich zugleich eine Art verfassungsrechtliches "Faustpfand" zurückgehalten werden sollte. Auch das sollte dann den Druck auf zwei weitere Rechtskreise deutlich erhöhen - was gleichfalls Folge eines nun nach Abschluss des weiteren "Pilotverfahrens" mitsamt der Folge einer "Leitentscheidung" erwartbaren schnelleren Entscheidungsfluss sein sollte, ohne dass das zur "Versteinerung" des Rechtsgebiets führte.

Da dieser Beitrag letztlich nicht unmittelbar mit den Tarifverhandlungen verbunden ist, überführe ich ihn zugleich ins Forum der Bundesbeamten, da da die Diskussion von einer größeren Zahl an Personen geführt wird als im Länderforum, wo ggf. der eigentliche Ort dieser Betrachtung wäre.

PolareuD:

--- Zitat von: Curtis am 27.08.2025 09:21 ---
--- Zitat von: Finanzer am 27.08.2025 09:15 ---
--- Zitat von: Knarfe1000 am 27.08.2025 07:49 ---Eine "großzügige Beförderungspraxis" kann ich in RLP keinesfall feststellen. Das Budget ist seit über 10 Jahren nahezu gleich geblieben (trotz Inflation).

--- End quote ---

BALBund sprach von den Bundesbeamten, insbesondere von denen in den Ministerien und Mittel und Oberbehörden.
Das die Lage in vielen Bundesländern anders aussieht stellt niemand in Abrede.

Rein Interessehalber, wie ist die Beförderungslage bei Zoll, Bundespolizei und Bundeswehr in den Rängen bis A12?

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Beim Zoll kann sich keiner wehren A11 zu werden, zumal die Dienstposten von A9 bis A11 gebündelt sind. Aktuell (stand 01.08.25) benötigt man jeweils 12 Punkte (von 15) um von A9 zu A10 und von A10 zu A11 befördert zu werden. In der Vergangenheit wurde bis zu 8 Punkte befördert... Von A11 zu A12 wird es schwerer, da es deutlich weniger A12 Dienstposten gibt.

BPol und Bundeswehr weiß ich nicht...

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Bei der Bw bekommt, meines Erachtens, die A8, A11 bzw. A14 quasi geschenkt. Je nach Stellenkegel in der jeweiligen Dienststelle ist über den Zeitfaktor auch die A9, A12 bzw. A15 drin. Die notwendigen Beurteilungen werden durch die Reihungslisten zu gegebener Zeit angepasst.

Johnny75:

--- Zitat von: PolareuD am 27.08.2025 11:31 ---
Bei der Bw bekommt, meines Erachtens, die A8, A11 bzw. A14 quasi geschenkt. Je nach Stellenkegel in der jeweiligen Dienststelle ist über den Zeitfaktor auch die A9, A12 bzw. A15 drin. Die notwendigen Beurteilungen werden durch die Reihungslisten zu gegebener Zeit angepasst.

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Jepp, im zivilen Bereich sind A6-A8, A9g-A11 seit ein paar Jahren gebündelt. A9m und A12 sind seitdem die ersten "richtigen" Beförderungsämter. A13-A14 dagegen sind schon seit Ewigkeiten gebündelt (wie zuvor A6-A7 und A9-A10).

PolareuD:

--- Zitat von: BalBund am 27.08.2025 09:39 ---Bei der Bundespolizei müssen wir zwischen Verwaltung und Polizeidienst unterscheiden, letzterer hat, wie auch die Bundeswehr, weiterhin Mindeststandzeiten unabhängig wie gut oder schlecht man beurteilt wurde. Ein systemimmanenter Fehler?

--- End quote ---

Die Mindeststandzeiten in der Bw wurden mit den neuen PEK nahezu komplett abgeschafft. Einzige Anforderung ist jetzt in der aktuellen Verwendung eine Standzeit von 2 Jahren.

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