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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Markus F:

--- Zitat von: clarion am 01.09.2025 20:39 ---Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

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Ich meine mal was von um die 6% gelesen zu haben....

Und https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/19-2024 steht was von einer nicht zulässigen Verschmelzung, wenn der Sold 10% Abstand in 5 Jahren unterschreitet....

SwenTanortsch:

--- Zitat von: clarion am 01.09.2025 20:39 ---
--- Zitat von: GoodBye am 01.09.2025 17:13 ---
Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

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Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

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Materiell-rechtlich unterliegt die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation dem Besoldungsgesetzgeber. Er hat dabei das Mindestabstandsgebot und damit die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation sowie das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten, wobei er diesbezüglich nicht aus den Auge verlieren darf, dass die amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht, und dass die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird, weshalb Die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Daraus folgt  für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und damit auch für sein Recht, die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen zu dürfen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält, solange er also einen sachlichen Grund ins Feld führen kann (BVerfGE 49, 260, 271 f. m.w.N.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049260.html), dass es ein solch starres Korsett, das ihr euch wünscht, materiell-rechtlich nicht geben kann.

Dahingegen gibt es ein indizielles Prüfverfahren, das also in der gerichtlichen Kontrolle zur Anwendung gelangt und das hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen besagt, dass ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation dann vorliegt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen worden sind (vgl. Rn. 45 der aktuellen Entscheidung). Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber hier materiell-rechtlich zu beachten, dass ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände besteht, dass ihm also eine "Salami-Taktik" nicht gestattet ist, dass also Gehaltskürzungen in futuro nur im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden dürfen, also eines sachlichen Grundes bedürfen, jedoch bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, weshalb sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden dürfen (BVerfGE 145, 304, 328 f., Rn. 78; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).

Das sind die an der von euch betrachteten Stelle vom Besoldungsgesetzgeber zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen der Dienstherrn sich also materiell-rechtlich verpflichtet sieht, Richtern, Staatsanwälten und Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. den LS 1 der aktuellen Entscheidung).

Illunis:

--- Zitat von: PolareuD am 01.09.2025 13:18 ---
--- Zitat von: Illunis am 01.09.2025 12:35 ---
--- Zitat von: untersterDienst am 01.09.2025 11:16 ---Auch interessant wird ja werden, ob sich dann in Bayern die fiktive Anrechnung des Partnereinkommens noch halten wird.

--- End quote ---
Da wird es hoffentlich im Urteil™ eine unmissverständliche Ansage geben, ansonsten haben wir denke ich bei allen Gesetzgebern verloren.  :-\

--- End quote ---

Da in den betroffenen Normen das fiktive Partnereinkommen noch keine Rolle gespielt hat, wird in den anstehenden Entscheidungen das fiktive Partnereinkommen bestenfalls als Obiter Dictum thematisiert werden.

--- End quote ---

Wenn die Anrechnung des Partnereinkommens nicht angesprochen wird kann man sich schon einmal auf die nächsten 10 Jahre Wartezeit ohne Besserung einstellen. Dann ist eigentlich klar was passieren wird, egal was im Urteil steht. Verdient der Imaginäre Partner halt genau so viel, dass doch alles gut ist...

GeBeamter:
Swen hat es ja sehr ausführlich erläutert.
Ich kann es noch versuchen etwas einfacher zu erläutern:

Der rangniedrigste Beamte muss so besolder werden, dass er für seine Familie mit zwei Kindern mindestens 15% mehr hat als eine Bürgergeldfamilie. Beim Vergleich wird nicht nur der Regelsatz des Bürgergeldes zugrunde gelegt, sondern auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft und sonstige geldwerte Leistungen.

Darauf aufbauend muss es dann eine Besoldungsstruktur mit Mindestabstand zwischen den einzelnen Statusämtern geben.

Die Amtsangemenheit der Alimentation bemisst sich dann daran, ob ein Beamter einen seinem Amt und seiner Bedeutung angemessenen Lebensstil führen kann. Oder platt gesagt und auf die Gefahr hin gesteinigt zu werden:
Ein Volljurist A15 mit Prädikatsexamen und der Verantwortung eines Referatsleiters muss in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag im Tennisverein bezahlen zu können und seinen Kindern Klavierunterricht finanzieren zu können.
Ein Beamter im einfachen Dienst muss in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag im Fußballverein zu bezahlen und seinen Kindern den gemeinsamen Blockflötenunterricht zu finanzieren.

GoodBye:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 02.09.2025 07:27 ---
--- Zitat von: clarion am 01.09.2025 20:39 ---
--- Zitat von: GoodBye am 01.09.2025 17:13 ---
Deshalb hebe ich auch ständig hervor, das Mindestalimentation noch lange nicht aA ist.

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Die Mindestbesoldung wurde durch das BVerfG ja schon hervorragend heraus gearbeitet, wobei das auch schon einiges an Recherche erfordert. Aber gibt es denn schon definitive Ansagen dazu welchen Abstand die Ämter untereinander haben müssen?

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Materiell-rechtlich unterliegt die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation dem Besoldungsgesetzgeber. Er hat dabei das Mindestabstandsgebot und damit die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau als Grenze zur Unteralimentation sowie das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu beachten, wobei er diesbezüglich nicht aus den Auge verlieren darf, dass die amtsangemessene Gehälter so zu bemessen sind, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht, und dass die Wertigkeit insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt wird, weshalb Die „amts“-angemessene Besoldung notwendigerweise eine abgestufte Besoldung ist (vgl. die Rn. 43 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html).

Daraus folgt  für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen mit Blick auf den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, und damit auch für sein Recht, die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen zu dürfen, solange sich die Kürzung in den von der Alimentationspflicht gezogenen Grenzen hält, solange er also einen sachlichen Grund ins Feld führen kann (BVerfGE 49, 260, 271 f. m.w.N.; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049260.html), dass es ein solch starres Korsett, das ihr euch wünscht, materiell-rechtlich nicht geben kann.

Dahingegen gibt es ein indizielles Prüfverfahren, das also in der gerichtlichen Kontrolle zur Anwendung gelangt und das hinsichtlich des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen besagt, dass ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation dann vorliegt, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen worden sind (vgl. Rn. 45 der aktuellen Entscheidung). Darüber hinaus hat der Besoldungsgesetzgeber hier materiell-rechtlich zu beachten, dass ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände besteht, dass ihm also eine "Salami-Taktik" nicht gestattet ist, dass also Gehaltskürzungen in futuro nur im Rahmen der zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden dürfen, also eines sachlichen Grundes bedürfen, jedoch bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, weshalb sie nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen - nach und nach eingeebnet werden dürfen (BVerfGE 145, 304, 328 f., Rn. 78; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/05/rs20170523_2bvr088314.html).

Das sind die an der von euch betrachteten Stelle vom Besoldungsgesetzgeber zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben, in deren Rahmen der Dienstherrn sich also materiell-rechtlich verpflichtet sieht, Richtern, Staatsanwälten und Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. den LS 1 der aktuellen Entscheidung).

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Der materiell-rechtliche Spielraum ist m.E. enger als viele, insbesondere die Gesetzgeber, glauben. Es hält sich nur keiner daran. Und da liegt doch der Hase im Pfeffer. Es geht nicht darum, dass das BVerfG etwas systematisch weiterentwickelt. Für jemanden, der etwas Sinn für Systematik und Formulierung hat, so schätze ich dich jedenfalls aufgrund langjähriger treuer Gefolgschaft im Forum ein, liegt alles wie ein offenes Buch vor einem.

Das Feld Mindestabstand ist jedenfalls vollständig beackert. Anderen Themen wurden noch nicht bespielt, die eigentlich zwingend eine stärkere Binnendifferenzierung nach sich ziehen würden. Und damit spiele ich auf deinen letzten Absatz an. Die Diskussion verkürzt sich auf den Mindestabstand, aber es geht auch darum, dass der Gesetzgeber entsprechende Statusämter, vielleicht heißen sie ja sogar deshalb so, in Rahmen ihrer Bedeutung in die gesellschaftliche Realität stellt.

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