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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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GoodBye:

--- Zitat von: JoHu am 10.09.2025 14:54 ---Moin in die Runde......

ich bin seit einiger Zeit nur ein stiller Mitleser um mich auf dem laufenden zuhalten und auch mal Neues/News/Info zu erfahren. Die nicht immer zwangsläufig über den "normalen" Info-Weg erfolgen.

Meine Frage wäre aufgrund das ja scheinbar viele hier schon seit 2017 bzw für 2018 Widerspruch gegen die Besoldung erhoben haben bzw. eingereicht haben. Naiv wie manche hier nun viell. denken werden.... Aber nun gut.... Kann ich aufgrund Unwissenheit das noch gelten machen?!

--- End quote ---

Du wirst nicht über die haushaltsjahrnahe Geltendmachung hinwegkommen für 2017 bis 2020. Das Schreiben aus 2018 empfiehlt lediglich den Umgang mit eingelegten Widersprüchen.

Wenn ich mir das akutelle Urteil des VG Hamburg anschaue, sind für den Verzicht oder Auschluss dieser von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Ansonsten kann ich mir den erheblichen Begründungsaufwand nicht erklären, den das Gericht in den Urteilsgründen betrieben hat.

Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

elDuderino:

--- Zitat von: GoodBye am 10.09.2025 14:26 ---2017 bis 2020 sind dicht, das Rundschreiben erfasst hinsichtlich der haushaltsnahen Geltendmachung erst Widersprüche ab 2021. Für 2017 bis 2020 wird nur auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Spannend ist auch, dass das Rundschreiben vom 01.02.2018, auf das Bezug genommen wird, nirgends einsehbar ist.

Hat jemand das Rundschreiben zur Hand?

--- End quote ---

Ich habe im Oktober einen Widerspruch aufgrund des Entwurfs BBVAnG vom 20.08.2024 für die Jahre 2017-2020 eingelegt. Der Widerspruch wurde ruhend gestellt, aber nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Meinst Du es ergibt sich hieraus für mich eine Chance, die Gelder auch rückwirkend bis 2017 zu erhalten? Ist das dann ein statthafter Rechtsbehelf, der damals als Grundlage genommen werden sollte?

Warzenharry:
Beginn der Frist für den Widerspruch an sich ist i.m.A. immer der Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Die haushaltsnahe Geltendmachung kann, sofern man nachweisen kann, was schwer aber nicht unmöglich ist, dass man erst zu Tag X von dem vermeintlichen Unrecht erfahren hat und man es auch nicht hätte eher Erkennen können, logischerweise auch erst dann in Kausalverkettung zusammen mit dem Widerspruch erfolgen.
Mittlerweile ist das Thema so komplex, dass es dem DH schwer fallen dürfte nachzuweisen, dass du es hättest erkennen müssen.

Somit würde ich in diesem Jahr Widerspruch für 2025 einlegen und dann implementiert oder separat einen Widerspruch ab XXXXXX (Dein Datum) mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, samt Begründung, wie sie hier in diesem Threath zu finden sind einreichen.

GoodBye:
Bei der haushaltsjahrnahen Geltendmachung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist, die ein Verwaltungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Man darf das nicht mit einer Einrede verwechseln.

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001618791

Bitte einfach mal die Leitsätze anschauen.

Wie diesem aktuellen Urteil zu entnehmen ist, besteht nur ein enger Rahmen für eine Nichtanwendung dieser Ausschlussfrist. Es besteht die Möglichkeit, dass du im Falle eines Gerichtsverfahrens mit dieser Voraussetzung scheitern wirst.

Nichtsdestrotz, warum nicht Einspruch einlegen. Vielleicht wird sogar ohne weitere Prüfung abgeholfen, wenn es in der Masse untergeht.

Knarfe1000:

--- Zitat von: GoodBye am 10.09.2025 15:01 ---
Auch hier gilt, falls noch nicht erfolgt:

Widerspruch ab 2021 einlegen!

--- End quote ---
Hallo, gibt es irgendwo eine Muster-Vorlage für einen solchen Widerspruch?

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