Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
WasDennNun:
Und warum wird dauernd vom Fertilitätsprinzip geredet, wenn dieser Anteil an der Besoldung für Kind 1/2 nicht grösser ist, als der für Kind 3
(und unter Anteil verstehe ich den FamZuschlag und die in der Grundbesoldung inkludierten Anteile für Kind1/2)
Fahnder:
@ SwenTanortsch
Ich glaube man hat zur Herleitung der Mindestalimentation die Stufe A4 Stufe 5 angewendet, da dies nach dem Entwurf nunmehr die Eingangsstufe für den eD sein soll. Insoweit kann ich das nachvollziehen.
Was jedoch nicht nachvollziehbar und gerade zu absurd ist, dass man zur Prüfung des Abstandsgebotes zwischen den Besoldungsgruppen trotz immenser Stauchung der Eingangsämter von A4 bis A7 auf wenige EUR zu dem Ergebnis kommt: "Im Ergebnis ändern sich die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen durch dieses Gesetz nicht" (vgl. Entwurf, S. 50). Das ist ja wohl offensichtlich Unwahr!
Dieses Gesetz führt nicht mal im Ansatz zu einer amtsangemessenen Besoldung, nicht einmal für Familien in Mietstufe VII. Sämtliche Gruppen bleiben mit Verweis auf die im Forum genannten Gründe unteralimentiert. Ich hoffe die Familien in Mietstufe VII lassen sich von dem Geld nicht blenden, selbst Sie verdienen noch viel mehr! Ganz zu schweigen vom den Singles, Einkindfamilien und Pensionären...
Zu den haltlosen Vorwürfen auf Ihre aus meiner Sicht sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen von Seiten einiger weniger Foristen: Wenn jemanden eine Botschaft nicht gefällt, bewirft man den Boten mit Dreck. Selbst wenn dies dann offensichtlich ungerechtfertigt ist, bleibt leider immer etwas haften. Lassen Sie sich aber nicht unterkriegen. Genau diese Art von "Gegenwehr" ist zu erwarten, wenn man sich für die Belange von Millionen von Bediensteten und ihre Familien einsetzt, z. T. leider auch von eigener Seite. Womöglich verteidigt hier aber auch jemand seinen eigenen Entwurf und hat nunmehr Angst, dass die Gerichte diesen zerreißen. Aber ich möchte hier keine haltlosen Vermutungen aufstellen, dann wäre ich ja auch kein Deut besser.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Fahnder am 11.02.2021 08:58 ---@ SwenTanortsch
Ich glaube man hat zur Herleitung der Mindestalimentation die Stufe A4 Stufe 5 angewendet, da dies nach dem Entwurf nunmehr die Eingangsstufe für den eD sein soll. Insoweit kann ich das nachvollziehen.
Was jedoch nicht nachvollziehbar und gerade zu absurd ist, dass man zur Prüfung des Abstandsgebotes zwischen den Besoldungsgruppen trotz immenser Stauchung der Eingangsämter von A4 bis A7 auf wenige EUR zu dem Ergebnis kommt: "Im Ergebnis ändern sich die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen durch dieses Gesetz nicht" (vgl. Entwurf, S. 50). Das ist ja wohl offensichtlich Unwahr!
Dieses Gesetz führt nicht mal im Ansatz zu einer amtsangemessenen Besoldung, nicht einmal für Familien in Mietstufe VII. Sämtliche Gruppen bleiben mit Verweis auf die im Forum genannten Gründe unteralimentiert. Ich hoffe die Familien in Mietstufe VII lassen sich von dem Geld nicht blenden, selbst Sie verdienen noch viel mehr! Ganz zu schweigen vom den Singles, Einkindfamilien und Pensionären...
Zu den haltlosen Vorwürfen auf Ihre aus meiner Sicht sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen von Seiten einiger weniger Foristen: Wenn jemanden eine Botschaft nicht gefällt, bewirft man den Boten mit Dreck. Selbst wenn dies dann offensichtlich ungerechtfertigt ist, bleibt leider immer etwas haften. Lassen Sie sich aber nicht unterkriegen. Genau diese Art von "Gegenwehr" ist zu erwarten, wenn man sich für die Belange von Millionen von Bediensteten und ihre Familien einsetzt, z. T. leider auch von eigener Seite. Womöglich verteidigt hier aber auch jemand seinen eigenen Entwurf und hat nunmehr Angst, dass die Gerichte diesen zerreißen. Aber ich möchte hier keine haltlosen Vermutungen aufstellen, dann wäre ich ja auch kein Deut besser.
--- End quote ---
Ich sehe das mit einer Aunahme genauso wie Du. Diese Ausnahme betrifft die Mindes- bzw. daraus abgeleitet die Nettotalimentation. Denn hier liegt, wenn ich das richtig sehe, die nächste sachwidrige Bemessung vor, da zukünftig nur die entsprechenden Neueinsteller entsprechend nach der Erfahrungsstufe 5 eingestuft werden. In diesem Sinne heißt es in § 27 (2) (s. auf der Seite 6 des Entwurfs): "Abweichend davon wird bei der Einstellung von Beamten in der Besoldungsgruppe A4 ein Grundgehalt der Stufe 5, in der Besoldungsgruppe A6 ein Grundgehalt der Stufe 3 und in der Besoldungsgruppe A7 ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt."
So verstanden läge aber ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor: Denn sofern keine Übererleitung aller anderen Kollegen in die Erfahrungsstufe 5 erfolgte und daran anschließend die Höhereinstufung aller Beamten, werden jene alle ja offensichtlich unsachgemäß benachteiligt. Denn die Erfahrungsstufen geben so nicht mehr die Erfahrung wieder; ein neu in ein Amt eingeführter Kollege verfügt ja nicht über die entsprechende Erfahrung, die ihm nun zugesprochen wird - und Kollegen, die über mehr Erfahrung verfügen, werden nun geringer als er alimentiert.
Das Ziel ist dabei das immergleiche: Durch diese sachlich nicht zu rechtfertigende Regelung soll die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A4 an einer Stelle auf ein "amtsangemessenes" Niveau gehoben werden, das es so aber tatsächlich nicht erreicht. Denn die bereits eingestellten und sich noch in der ersten Erfahrungsstufe befindenden Kollegen verbleiben ja in dieser. Von daher ist dann eben auch die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 (und nicht die fünften Erfahrungsstufe) zur Bemessung der Nettoalimentation hernzuziehen. Als Folge müsste aber die Nettoalimentation in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A4 erst einmal um rund 225 € erhöht werden und von dieser Basis ausgehend müssten dann sämtliche weitere Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen entsprechend bemessen werden.
Unknown:
Mir stellt sich die Frage in welcher Besoldungsgruppe bzw. Erfahrungsstufe werden die Offiziersanwärter bei der Bundeswehr dann eingestellt? Vorher wurden sie in A3 Stufe 1 eingestellt und dann konsequent hochbefördert. Wenn sie in A4 Stufe 5 eingestellt werden und relativ schnell Fähnrich A7 sind, behalten die dann Erfahrungsstufe 5 oder müsste die dann runtergesetzt werden? Des Weiteren hat es ja ewig gedauert bis die Erfahrungsstufen der Soldaten denen der Beamten angeglichen worden sind.
Oder habe ich irgendwelche Sonderregelungen für Soldaten übersehen?
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Unknown am 11.02.2021 13:25 ---Mir stellt sich die Frage in welcher Besoldungsgruppe bzw. Erfahrungsstufe werden die Offiziersanwärter bei der Bundeswehr dann eingestellt? Vorher wurden sie in A3 Stufe 1 eingestellt und dann konsequent hochbefördert. Wenn sie in A4 Stufe 5 eingestellt werden und relativ schnell Fähnrich A7 sind, behalten die dann Erfahrungsstufe 5 oder müsste die dann runtergesetzt werden? Des Weiteren hat es ja ewig gedauert bis die Erfahrungsstufen der Soldaten denen der Beamten angeglichen worden sind.
Oder habe ich irgendwelche Sonderregelungen für Soldaten übersehen?
--- End quote ---
Die Frage ist völlig berechtigt, kann aber offensichtlich rechtlich nicht beantwortet werden, da ja eine rechtswidrige Regelung nicht rechtsgültig differenziert werden kann. In § 27 (1) BBesG heißt es: "Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten)." Ein mit der Einführung in das Amt in die Erfahrungsstufe 5 eingestufter Beamter oder Soldat wird in diese ohne entsprechende anforderungsgerechte Leistungen eingeführt, was offensichtlich rechtwidrig ist, da er damit gegenüber wesentlich Gleichen ungleich behandelt wird. Wer lesen möchte, wie dahingegen andersherum die Praxis aussieht, der lese hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111194.0.html
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