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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
InternetistNeuland:
--- Zitat von: bebolus am 17.09.2025 16:42 ---Erstaunlicherweise, und ohne das jetzt hier in Zahlen darstellen zu wollen: Es hinterfragt hier niemand, dass ein A8 Beamter, verh, 2 Kinder, mit Polizeizulage, mit Wechselschichtzulage und Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten mindesten mal den A11er-Single in einem OPH Sachgebiet monetär übertrifft. Kann es an sachlichen Begründungen liegen?
--- End quote ---
Es geht um die amtsangemessene Alimentation.
Die Polizeizulage ist genauso amtsangemessen wie die Wechselschichtzulage.
Dass der Kollege im OPH Sachgebiet diese Zulagen NICHT erhält ist auch seinem Amt angemessen.
Alexander79:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 17.09.2025 16:56 ---Das BVerfG hat in den letzten Jahrzehnten in diversen Entscheidungen immer und immer wieder die exakt gleiche Grenze gezogen:
1.) Einem Beamten ist zuzumuten, die Alimentation seiner ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" aus der Grundbesoldung zu bestreiten.
2.) Ab dem dritten Kind wäre diese "Zumutung" jedoch zu groß, so dass ein Anspruch auf einen zusätzlichen Geldbetrag erwächst.
Warum sollte das BVerfG seine jahrzehntelange und immer wieder neu bestätigte Rechtsprechung (bei der es sich sicherlich etwas "gedacht" haben wird) plötzlich über den Haufen werfen..?
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Ja, aber woher kommt die 4K Familie?
Das BVerfG wird ja sicherlich auch einen sachlichen Grund haben die 4K Familie als Bezugsgröße zu nehmen.
Ausgewürfelt werden sie die Anzahl der Kinder ja wohl nicht.
Fubar1323:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.09.2025 11:19 ---
@ Alexander
Den Maßstab zu wechseln, ist dem Bundesverfassungsgericht nicht verwehrt, allerdings dem Besoldungsgesetzgeber schon. Denn einen Kontrollmaßstab - zur Unterscheidung der Kategorien "Kontrollmaßstab", "Leitbild" und "Familienmodell" siehe das, was ich hier vor ein paar Tagen geschrieben habe; diese Kategorien sind präzise zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Sachverhalte beinhalten - erlässt das Bundesverfassungsgericht, das damit die Fachgerichte anweist, diesen - sofern sie einen Vorlagebeschluss fassen - anzuwenden. Der Gesetzgeber kann also Kontrollmaßstäbe nicht verändern, sondern nur das Familienmodell, das seiner Gesetzgebung zugrundeliegt, verändern. Allerdings gibt es dafür sachlich zunächst einmal keine Veranlassung, weil sich diesbezüglich hinsichtlich der Kinderzahl die tatsächlichen Verhältnisse auch in den letzten zehn Jahren nicht verändert haben - die vierköpfige Familie ist in Deutschland weiterhin ein weitgehend genauso häufiges Familienmodell wie das dreiköpfige, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/12/PD23_N065_12.html#:~:text=Weihnachten%20gilt%20traditionell%20als%20Fest%20der%20Familie.,Millionen%20Ein%2DKind%2DFamilien%20die%20H%C3%A4lfte%20(50%20%25)%20aus. -; darüber hinaus würde der Wechsel der Bezugsgröße durch das Bundesverfassungsgerichts - Bezugsgröße und Kontrollmaßstab fallen in eins - eine Vergleichbarkeit von Teilen der vergangenen Rechtsprechung mit der zukünftigen komplexer machen, weshalb der Senat keine Veranlassung sehen dürfte, den Kontrollmaßstab, der sich in der Vergangenheit als effektiv erwiesen hat und sich weiterhin an den tatsächlichen Verhältnissen konkretisieren lässt - zu verändern. Was wir ggf. erwarten dürfen, ist, dass der Senat sich in den angekündigten Entscheidungen mit den tatsächlichen Verhältnissen von zwei, drei und vierköpfigen Beamtenfamilien beschäftigen wird, um weiteren Aufschluss über sie zu erhalten.
[…]
Wie gesagt, wir müssen ein Leitbild (nämlich das des deutschen Berufsbeamtentums, das der Besoldungsbemessung zugrundezulegen ist) von einem Kontrollmaßstab (der der der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist und vom Bundesverfassungsgericht erlassen wird) und einem Familienmodell (das verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, sondern eine individuelle Werteentscheidung darstellt) unterscheiden. Das der Besoldungsbemessung zugrundezulegende Familienmodell liegt so dem Besoldungsgesetzgeber in seinen Händen. Das Leitbild ist der Verfassung entnommen und für den Gesetzgeber nicht so ohne Weiteres veränderbar, muss sich also auch weiterhin aus der Verfassung entnehmen lassen. Der Kontrollmaßstab ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil entscheidungstragender Gründe in der Vergangenheit festgelegt und in der aktuellen Entscheidung erneut wiederholt worden.
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Den Text wollte ich für Alexander79 nur noch einmal sichtbar machen. Er scheint ihm den letzten Beiträgen nach entgangen zu sein.
Illunis:
--- Zitat von: Alexander79 am 17.09.2025 19:08 ---Ja, aber woher kommt die 4K Familie?
Das BVerfG wird ja sicherlich auch einen sachlichen Grund haben die 4K Familie als Bezugsgröße zu nehmen.
Ausgewürfelt werden sie die Anzahl der Kinder ja wohl nicht.
--- End quote ---
Finde die 4K Familie eigentlich logisch.
Unser "gesellschaftliches Idealmaß" liegt doch bei irgendwo bei ~2,1 Kinder, damit nicht irgendwann alles zusammenbricht. Gehen wir nun davon aus man setzt eine 3K Familie an, müsste der Beamte im Falle des "Idealmaß" wieder zum Bittsteller werden. Dadurch kann meiner Meinung nach eigentlich nur eine 4K+ Familie das Maß sein.
superdive91:
Kann mir jmnd kurz und knackig die nächsten Abläufe erklären?
Hab gelesen, dass demnächst ein Beschluss de BVerfG veröffentlich wird - Aber konnte hierzu nix finden. Was ist der Zweck (erfolgt vorab mittels BVerfG-Beschlusses eine "Bewertung" des vorläufigen AA-Gesetzes?)
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