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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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AlxN:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 10:12 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 09:30 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 09:18 ---Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

--- End quote ---

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

--- End quote ---

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

--- End quote ---

Ich würde folgende Lektüre zum Thema "Kinder und Beamtenprivileg" empfehlen: BVerfGE 155, 77 Rn. 28 ff. Darüber hinaus ist der dort zitierte Artikel lesenswert: Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777

Verfassungsrechtlich ist es kein Beamtenprivileg, Beamten für ihre Kinder einen Kinderzuschlägen etc. zu gewähren (dazu insbesondere Rn. 35 und 36 der o.g. BVerfGE). Die Höhe der Zuschläge (bzw. nicht amtsbezogenen Bezügebestandteile), die aus der Flucht der Besoldungsgesetzgeber aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben resultieren, sind eher das Problem.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 10:12 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 09:30 ---
--- Zitat von: InternetistNeuland am 19.09.2025 09:18 ---Wenn der A3 Beamte einen 3. Kinderzuschlag von 1000 € bekommt, muss der A13 Beamte diesen auch erhalten. Soweit verständlich.

Schauen wir uns aber nun die Länderebene an gibt es dort Lehrer die Beamte sind und Lehrer die Angestellte sind.


Wie kann es mit dem GG vereinbar sein, dass ein 3. Beamtenkind 1000 € zugesprochen bekommt, während das Kind des angestellten Lehrers komplett leer ausgeht?

--- End quote ---

Wesentlich Gleiches ist gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, Internet. Der Beamten befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnis, das seine Grundrechte einschränkt, was für den Angestellten nicht der Fall ist. Entsprechend stellen sich beide Rechtsverhältnisse zum Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgeber als wesentlich ungleich dar. Im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsverhältnisse hat der Dienstherr die Pflicht, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, aber der öffentliche Arbeitgeber nicht die Pflicht, den Angestellten und seine Familie lebenslang hinreichend zu entlohnen. Entsprechend gilt das, was Rheini gerade formuliert hat.

--- End quote ---

Der A3 benötigt den Zuschlag weil er sonst unter Bürgergeldniveau rutschen würde.

Der A13 hingegen würde ja nicht unter Bürgergeldniveau rutschen. Er erhält den Zuschlag aufgrund des Abstandsgebotes. Wenn A3 einen Zuschlag erhält so muss A13 auch einen erhalten.

Gleiches mit gleichem vergleichen.
Die Tätigkeit von Lehrkräften ist die gleiche egal ob Beamter oder Angestellter.
Natürlich hat der Beamte andere Rechte und Pflichten als der Angestellte. (Ich kenne deine Ausführungen hierzu Swen)

Aber darf das dann zu einem evidenten finanziellen Vorteil für die Kinder von Beamten führen?

Wenn man den Beamten und den Angestellten vergleicht so sind diese eben nicht gleich.

Die Kinder hingegen können ja keinen Einfluss nehmen ob sie in einer Beamtenfamilie landen oder eben nicht. Deshalb finde ich müsste man Kinder schon als gleich betrachten.

--- End quote ---

Die Kinder werden nicht alimentiert, Internet, sondern der Beamte wird alimentiert, denn ihm erwächst in unserer Rechtsordnung der Unterhalt der Kinder. Entsprechend sieht sich der Dienstherr veranlasst, da der Beamte und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren sind, seiner entsprechenden Pflicht nachzukommen. Er ist dabei dazu berechtigt - da Beamte mit und ohne Familie sich hier als wesentlich Ungleiche darstellen -, die Besoldung von Beamten mit und ohne Kindern zu differenzieren, also Beamten ohne Kinder niedriger zu besolden, solange er das sachgerecht vollzieht, indem er Beamten mit Kindern bedarfsgerecht Kinderzuschläge gewährt, und dabei den Beamten ohne Kinder weiterhin amtsangemessen alimentiert.

Er ist dazu allerdings beamtenrechtlich nicht gezwungen, kann also durchaus auch durch die Grundbesoldung dafür Sorge tragen, dass alle Beamten unabhängig von ihrem Familienstand und ihrer Kinderzahl amtsangemessen alimentiert werden. Folge wäre, dass auch der Beamte ohne Kinder so zu besolden wäre, als hätte er zehn und mehr Kinder, was haushaltsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, da dann der kinderlose Beamte offensichtlich überalimentiert wäre. Was dem Beamtengesetzgeber also gestattet wäre, müsste dem Haushaltsgesetzgeber, der mit seinen Mitteln - die ihm alle Steuerzahler einbringen - sparsam umzugehen hat, verwehrt sein.

Der privatrechtliche Angestellte kann sich - da er anders als der Beamte gegenüber seinem Diensrtherrn nicht dazu gezwungen ist, seinem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft stets zur vollen Verfügung zu stellen - sofern der Lohn seiner Arbeit nicht hinreicht, einen anderen oder weiteren Arbeitgeber suchen; der Beamte kann das nicht, sofern ihm das sein Dienstherr verwehrt, ihm also eine Nebentätigkeit untersagt. Da nun der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur vollen Verfügung stellt - das ist die Folge des Dienst- und Treueverhältnisses, in dem er sich befindet -, erwächst ihm auch das Recht auf Vollalimentation. Da der Beamte darüber hinaus in wirtschaftlich unabhängigen Verhältnissen leben muss, um seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung stellen zu können, das aber nicht der Fall wäre, wenn nicht auch die Familie amtsangemessen alimentiert werden würde, sieht sich der Dienstherr veranlasst, für die sachgerechte Besoldung auch von Beamten mit Kindern zu sorgen.

Eine solche Pflicht, die Kinder seiner Angestellten bei der Entlohnung zu berücksichtigen, gibt es für privatrechtliche Arbeitgeber nicht, da hier ein privatrechtliches Arbeits- und kein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis vorliegt. Der privatrechtliche Arbeitgeber kann also berücksichtigen - davon kann ihn niemand abhalten -, dass der eine Arbeitnehmer Kinder hat und ihm also ebenfalls entsprechende Zuschläge zahlen, solange das der Sache nach gerechtfertigt werden kann - er sieht sich aber anders als der Dienstherr nicht veranlasst, die Kinderzahl seiner Angestellten zu berücksichtigen, da es dazu privatrechtlich keine Pflicht gibt.

Man kann das als moralisch ungerecht empfinden, rechtlich ist weder das eine noch das andere zu beanstanden.

Callisto:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 17.09.2025 08:45 ---@ Callisto

Es ist unbestritten, dass die Mietenstufe des Wohngeldgesetzes im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG ein leicht zu handhabendes Mittel ist. Denn jetzt musst Du ganz einfach nur das, was ich gestern geschrieben habe, Punkt für Punkt wiederlegen. Und dann - sofern Dir das gelungen sein sollte - ist das auch von Dir genannte Mittel leicht zu handhaben. Darüber hinaus ist es ebenfalls einfach zu handhaben, wenn Dir das nicht gelingt. Denn dann ist die einfache Folge die, die ich gezogen habe.

Also, fang einfach an, das zu tun, also die sachliche Kritik zu widerlegen und sie also als unsachlich nachzuweisen. Denn das wird auch zukünftig die Aufgabe des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sein.

Kannst Du also das, was ich gestern geschrieben habe, sachlich widerlegen? Falls nicht, was leitet Dich zu Deiner Sicht auf die Dinge?
--- End quote ---

Naja, ich hatte ja unter Bezug auf die Formulierung des Hinweises auf die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes durch das BVerfG ("bereit" stehend, "leicht zu handhabend") und den systematischen Standort des Hinweises (am Ende des Absatzes, in dem das Gericht seine eigenen Anforderungen hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG benennt) argumentiert, dass meine These ist, dass das BVerfG damit genau den Hinweis geben wollte, dass es die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes hinsichtlich der Differenzierung der Ortszuschläge in der bereit stehenden Form als grundsätzlich mit den eigenen Vorgaben in Einklang stehendes und damit taugliches Kriterium betrachtet. Und gefragt, warum das BVerfG einen solchen Hinweis denn Deiner Meinung nach sonst (wiederholt) in seinen Beschlüssen aufgenommen hat.

Daraufhin hattest Du im Wesentlichen Deine Aufassung wiederholt, wonach die Landesgesetzgeber das Kriterium erst durch tatsächliche Erhebungen aufgrund seine tatsächliche Tauglichkeit sowie auf die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG hätten prüfen müssen; also mit anderen Worten wiederholt, dass die Landesgesetzgeber das BVerfG an dieser Stelle falsch verstanden hätten. Jetzt von mir zu verlangen, dass ich das zuerst einmal sachlich widerlegen müsse, ist im Hinblick auf die Frage, wie der Hinweis des BVerfG zu verstehen ist, vor diesem Hintergrund zirkulär.

SwenTanortsch:
Um nun übrigens, nachdem wir von 0 nach 1 gegangen sind, nun nach 2 zu gehen:

Wollte das Bundesverfassungsgericht nun den Kontrollmaßstab zur Prüfung des Mindestabstandsgebot von der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf die dreiköpfige Alleinverdienerfamilie verändern, weil das bspw. Dienstherrrn fordern wollten, wäre die Folge, dass nun das zweite (und natürlich dann auch genauso das dritte und alle weiteren Kinder) Kind so zu betrachten wäre wie derzeit unter dem Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie das dritte und alle weiteren Kinder.

Das "Umschalten" auf einen Kontrollmaßstab der dreiköpfigen Alleinverdienerfamilie würde also besagen, dass es dem Beamten mit einem Kind zuzumuten wäre, die Unterhaltslast, die ihm aus jenem Kind entspringt, auch weiterhin weit überwiegend aus dem Grundgehalt zu entrichten (so wie das ihm derzeit für seine ersten beiden Kinder zuzumuten ist), das ihm das aber ab seinem zweiten Kind (so wie jetzt ab dem dritten Kind) nicht mehr zuzumuten wäre.

Den Beamten mit zwei Kindern dürfte ein solcher Kontrollmaßstab offensichtlich auf den ersten Blick freuen, schätze ich (und den Dienstherrn nur umso mehr, da dann heutige Höhen, wie sie in Teilen der Länder für das zweite Kind gewährt werden, mit einem mal sachgerecht wären). Denn das Bundesverfassungsgericht würde so sagen, dass davon auszugehen sein müsste, dass der Dienstherr die Grundbesoldung seiner Beamten nicht mehr so ausgestalten würde, dass damit eine bis zu vierköpfige, sondern nur noch eine bis zu dreiköpfige Beamtenfamilie amtsangemessen alimentiert werden würde. Wir würden dann also ab dem zweiten Kind Familienzuschläge in der Höhe als sachgerecht betrachten müssen, wie sie es jetzt ab dem dritten Kind sind.

Folge wäre, dass nun neben dem Grundgehalt und ggf. einem Verheiratetenzuschlag weiterhin noch ein verhältnismäßig geringfügiger Kinderzuschlag für das erste Kind zu gewähren wäre, während der nun alimentationsrechtliche Mehrbedarf des zweiten Kinds voll auszugleich wäre (entsprechend mindestens um 15 % oberhalb der Grundsicherungsleistung für ein entsprechendes Kind liegen müsste) und also dazu führte, dass die Nebenkomponente der Familienzuschläge nun für die vierköpfige Familie kaum mehr eine solche wäre. Denn nun wäre es sachgerecht, solche Zuschläge wie jetzt für das dritte ab jetzt auch ab dem zweiten Kind zu gewähren.

Und spielen wir den Gedanken weiterhin durch und würden die zweiköpfige Alleinverdienerfamilie zum Kontrollmaßstab machen, dann würde der Dienstherr die volle Unterhaltslast des Beamten für seine Kinder - also weitgehend bedarfsgerecht - durch entsprechende Familienzuschläge ausgleichen, was diese erst recht nicht mehr ob ihrer Höhe als Zuschläge erkennbar machte, da dann dem Beamten mit zwei Kindern der Höhe nach ein "Nebengehalt" gewährt werden würde, das sich erst recht nicht gegenüber dem Leistungsprinzip rechtfertigen ließe (das würde unter der - weiterhin nicht sachgerechten - Prämisse, dass die Mindestalmentation eine Art "archimedischer Punkt der Besoldungsbemessung" wäre, den Dienstherrn nur umso mehr freuen).

Wollte Karlsruhe hingegen den ledigen Alleinverdiener zum Kontrollmaßstab machen, wäre wir da, wo ich meinen letzten Beitrag gestartet hätte. Der Beamte ohne und der Beamte mit zehn oder mehr Kindern wäre identisch zu alimentieren, was sich haushaltsrechtlich nicht rechtfertigen ließe (und also den Dienstherrn nun mit einem Mal gar nicht mehr freute) und in der Bevölkerung zurecht auf völliges Unverständnis stieße. Der Staatsdienst wäre nun nicht mehr attraktiv, weil die Berufstätigkeit und der Gemeinwohlgedanke attraktiv wären, sondern weil wir alsbald das Rentenproblem qua deutlich erhöhter Nachwuchszahlen gelöst hätten.

Der lange Rede kurzer Sinn: Den Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie im Rahmen der heutigen tatsächlichen Verhältnisse und des gewachsenen Beamtenrechts ändern zu wollen, würde erstaunliche Blüten treiben.

Diesen Beitrag wollte ich schon lange schreiben. Er geht aber nur, wenn wir, nachdem "1" durchdrungen worden ist, bei 2 angekommen sind. Denn er zeigt, dass sich das Bundesverfassungsgericht 1977, als es den Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in seine Besoldungsrechtsprechung eingeführt hat, um so die sachgerechte Höhe des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind bemessen zu können, einige Gedanken auch um das Leistungsprinzip gemacht haben wird, um jenen Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zum Maßstab zu machen. Die drei- oder zweiköpfige Alleinverdienerfamilie hätte zu einer schwierigen Schieflage hinsichtlich des Leistungsprinzips geführt (als sich damals also langsam ein Mindestabstandsgebot abzuzeichnen begann); eine Alleinverdienerannahme hätte sich haushaltsrechtlich nicht rechtfertigen lassen.

Der Alleinverdiener war hingegen als Teil des Maßstabs notwendig, da ansonsten - wenn privatrechtliche Unterhaltsleistungen des Ehepartners anrechenbar wären - gar keine fester Maßstab mehr möglich wäre.

@ Callisto

Du hast eine Behauptung aufgestellt, was legitim ist. Du müsstest sie nun aber auch argumentativ begründen, was Dir - denke ich - deutlich leichter fallen dürfte, wenn Du meine Argumentation Punkt für Punkt widerlegst. Denn eine Widerlegung ist in der Regel einfach als eine eigene (verfassungsrechtliche) Begründung.

Ergo: Falls das Bundesverfassungsgericht die Passage so gemeint hat, wie Du meinst, muss sich das aus seiner bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen lassen, weil es sich dann in diese einfügen müsste. Ich zeige, dass dem nicht so ist, indem ich die Begründung angeführt habe, die ich angeführt habe.

Wie in den letzten Tagen dargelegt und begründet, sehe ich Spekulationen auf Grundlage von zitierten Halb- oder ganzen Sätzen als nicht weiterführend an. Eine Betrachtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf der Betrachtung der für eine Dogmatik grundlegenden Systematik. Ansonsten verbleiben wir hier regelmäßig bei 0 und kommen ggf. selten mal nach 1, aber fast nie nach 2.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 12:38 ---Da nun der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur vollen Verfügung stellt - das ist die Folge des Dienst- und Treueverhältnisses, in dem er sich befindet -, erwächst ihm auch das Recht auf Vollalimentation.

--- End quote ---

Yep, ich habe eben im Beschluss 2 BvL 3/15 vom 28.11.2018 (den ich vorher nicht kannte) in Randnummer 26 bis 30 gelernt, dass der von dir beschriebene Hauptberuflichkeitsgrundsatz ebenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt.

In den Randnummern 31 bis 34 werden darüber hinaus auch noch mal schön das Leistungsprinzip sowie das Abstandsgebot erläutert.

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/11/ls20181128_2bvl000315.html?nn=148438)

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