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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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GoodBye:
B3 in der Dienststelle Zwiesel im Landesamt für Steuern  ;D

bebolus:

--- Zitat von: bebolus am 18.09.2025 19:28 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 18.09.2025 18:52 ---
--- Zitat von: bebolus am 18.09.2025 17:53 ---
--- Zitat von: Alexander79 am 18.09.2025 17:40 ---
--- Zitat von: PolareuD am 18.09.2025 15:07 ---Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.

--- End quote ---
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.

Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?

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Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.

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Ohne mir die Zulage(n) im Einzelnen angeschaut zu haben, muss zwischen an Ämtern gebundene Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden, die als Regelfall nicht an das statusrechtliche Amt gebunden sind bzw. im Regelfall auch nicht an es gebunden werden können. Die Zulagen sollen also im Sinne des Leistungsprinzips amtsbezogene Besonderheiten regeln; sie knüpfen folglich im Regelfall an innerdienstliche, unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an. Dabei ist weiterhin in ihrer Gewährung insbesondere darauf achtzugeben, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend beachtet wird, wobei ebenso zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu betrachten ist.

Ein Orts-, aber auch familienbezogene Zuschläge werden i.d.R. leistunglos gewährt, knüpfen damit in der Regel nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sodass sie per se nur eine Detailregelung darstellen und so auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, also keine Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Entsprechend sind sie - anders als an das statutsrechtliche Amt gebundene Zulagen - zumeist bedarfsbezogen, was auch bedeutet, dass sie - siehe die Familienzuschläge - in der Regel wegfallen, wenn auch der Bedarf nicht mehr gegeben ist.

So verstanden haben wir hier prinzipiell eine unterschiedliche Anlassbezogenheit, die hinsichtlich der Zulagen in der Regel das stautsrechtliche Amt und hier ggf. vorhandene Besonderheiten in den Blick nimmt, während sie (die Anlassbezogenheit) hinsichtlich von Zuschlägen in der Regel spezifische Bedarfe in den Blick nimmt, die nicht unmittelbar mit dem Amt verbunden sind.

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Sven, zu dem 1. Absatz: Kannst Du dazu ein Urteil oder ein Kommentar benennen? Oder ist das eine Interpretation Deinerseits?

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Ja/Nein wäre für mich ok..

bebolus:

--- Zitat von: Malkav am 19.09.2025 19:25 ---
--- Zitat von: regas am 19.09.2025 19:11 ---
Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

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Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

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Ja, nur wie will denn jetzt der Bundesbeamte, der wirklich günstig wohnt, zB M-V, seinen Widerspruch begründen. Das VG Greifswald hat für einen A6er alles durchgerechnet. Was soll der Bundesbeamte jetzt vorm VG sagen..? "Scheiß egal, anderer Rechtskreis.., ich vergleiche mich nur mit Sozialhilfeempfängern im Bundesvergleich und nicht mit den im Land M-V.." Das wäre für mich verrückt..

bebolus:

--- Zitat von: regas am 19.09.2025 19:36 ---
--- Zitat von: Malkav am 19.09.2025 19:25 ---
--- Zitat von: regas am 19.09.2025 19:11 ---
Wie will man hier das Existenzminimum ohne Ortszuschläge einhalten?

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Simple Lösung … erhebliche Erhöhung der Grundbesoldung, bis es in München passt. Alles andere sind dann nur Spartricks der Dienstherren, über die ich mir nicht den Kopf zerbrechen möchte.

Und bitte jetzt keine Kommentar wie „Aber der Kollege im bayerischen Wald hat dann ja viel mehr verfügbares Einkommen!“ Damit hätte ich rechtlich eher weniger Probleme  ;)

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Du glaubst doch nicht selbst, dass der BGG die Besoldung für alle so hoch anpasst, dass selbst in München das Existenzminimum eingehalten werden kann. Bevor das passiert, wird der BGG auf Zwang die Ortszuschläge umsetzen, selbst wenn diese verfassungswidrig sind und vom BVerfG wieder einkassiert werden.

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Genau das sehe ich kommen..

GoodBye:
Wer Bürokratie abschaffen will, sollte keinen Ortszuschlag einführen. Das zum Thema Selbstverwaltungskosten.

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