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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Alexander79:

--- Zitat von: Bullshit Kondensator am 17.10.2025 17:05 ---- Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Dienstherren ist wohlfeil, da es die Verjährung eurer Ansprüche faktisch nicht hemmt wie oben genannt. Das tun nur andere Instrumente (wie zum Beispiel der WS, wenn er nicht sofort negativ beschieden wird, was dann aber hilft zu klagen evtl.)

--- End quote ---

Aha ...

Zitat:"Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Praxis?

Ein Beispiel: Die Ansprüche zweier Gläubiger drohen am 31. Dezember zu verjähren. Einen Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist entscheidet sich Gläubiger A, seinen Anspruch bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle geltend zu machen. Gläubiger B wählt einen anderen Weg: Er bittet seinen Schuldner um die Erklärung, bis zum 30. Juni des Folgejahres auf die Einrede der Verjährung zu verzichten; der Schuldner kommt dieser Bitte nach.

Der Antrag von Gläubiger A hemmt die Verjährung. Das Verfahren vor der Streitbeilegungsstelle wird durchgeführt, führt jedoch zu keiner Einigung. Sechs Monate nach Verfahrensbeendigung endet daher die Verjährungshemmung und die verbleibende Verjährungsfrist von einem Monat läuft weiter. Während dieser Zeit kann Gläubiger A weitere Maßnahmen zur Verjährungshemmung treffen.

Anders sieht es bei Gläubiger B aus: Der vom Schuldner erklärte Verjährungsverzicht lässt die Verjährungsfrist unberührt, eine Hemmung tritt nicht ein. Damit verjährt der Anspruch von Gläubiger B am 31. Dezember.

Wegen des Verjährungsverzichts kann Gläubiger B zwar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Rechtsstreit anhängig machen, in dem der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben darf. Eine Hemmung der Verjährung ist nach Ablauf des 31. Dezembers aber nicht mehr möglich. Denn eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht gehemmt werden. Versäumt Gläubiger B die Klageerhebung bis zum 30. Juni, ist sein Anspruch verjährt und der Schuldner kann die Einrede der Verjährung wieder erheben."

Schwerschwiegend und skandalös.
Versäumt der Kläger eine Klageerhebung sind die Ansprüche verjährt...
Versäumst du Klage zu erheben wenn dein Widerspruch abgelehnt wird, sind die Ansprüche auch weg.

Goldene Vier:
Anpassungen der Besoldungen können nur gesetzlich geregelt werden, §2BBesG..

Insofern muss eine Änderung der Besoldungs-Rechtslage eintreten.— dies kann aber nicht der Grund für eine Unwirksamkeit der Zusicherung sein, eine Zuständigkeitsanpassung könnte z.B eine Zusicherung entfallen lassen…

Am Sichersten ist natürlich der jährliche Widerspruch…. Das zeigt die jahrzehntelange Erfahrung

lotsch:
Das sagt ein Kommentar dazu:
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt).

Da er verzichten kann, würde ich einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung stellen und mal schauen was passiert. Man kann ja darauf verweisen, dass die bisherigen Verlautbarungen nicht eindeutig und missverständlich sind, und dass im Internet darüber diskutiert wird, ob die Zusagen rechtmäßig sind  ;D. Wenn der Dienstherr dann auf die bisherigen Zusagen verweist, ist es eine unmissverständliche und unmittelbare persönliche Zusage. Über den Antrag muss der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das ist dann auch ein VA, gegen den Widerspruch und Klage eingereicht werden kann. Wenn er nicht in angemessener Zeit entscheidet, ist Untätigkeitsklage möglich.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 17:15 ---Zeitnahe Geltendmachung hat aber nichts mit Verjährung zu tun. Es handelt sich um einen „gesetzlichen“ Ausschlussgrund.

Insoweit kann man in Rede stellen, inwieweit hier überhaupt Disponibilität seitens des Dienstherrn besteht. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschlussgrund von Amts wegen zu prüfen.

Zuletzt hatte das VG Hamburg hierüber zu befinden.

https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-einwand-der-unzureichenden-beamtenbesoldung-muss-grundsaetzlich-zeitnah-geltend-gemacht-werden-1080682

Hiernach kann nur in absoluten Einzelfällen von der zeitnahen Geltendmachung abgesehen werden. Und dann sind wir wieder im Bereich Treue.

Für mich die weitaus größere Hürde als der (unnötige) Streit um VA-Qualität etc..

--- End quote ---

Ich hab da jetzt nicht tiefer nachgebohrt, weil es sehr müßig ist (AZ auf AZ auf AZ, Urteil auf Urteil auf Urteil) mal einschlägige Paragraphen zu finden auf denen diese Entscheidungen beruhen. Grundsätzlich finde ich aber die Texte in dem Link äußerst aufschlussreich. Sie besagen, dass ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens des Besoldungsgesetzgebers (so leite ich ab) grundsätzlich nicht hilfreich für Erhaltung der eigenen Ansprüche ist und man selbst hier tunlichst schnell nachholen sollte, da man sonst, wie die Dame in 2023 für 2012 nachholen wollte trotzdem in die Röhre schaut. Es macht schon den Eindruck des "hinter die Fichte"-führens seitens der Besoldungsgesetzgeber.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Goldene Vier am 17.10.2025 17:45 ---Anpassungen der Besoldungen können nur gesetzlich geregelt werden, §2BBesG..

Insofern muss eine Änderung der Besoldungs-Rechtslage eintreten.— dies kann aber nicht der Grund für eine Unwirksamkeit der Zusicherung sein, eine Zuständigkeitsanpassung könnte z.B eine Zusicherung entfallen lassen…

Am Sichersten ist natürlich der jährliche Widerspruch…. Das zeigt die jahrzehntelange Erfahrung

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Genau darauf, was Du in Deinem zweiten Absatz ausführst, weise ich in meinem Post doch hin, Vier - mit dem nachträglichen Anpassungs- oder einem späteren Reparaturgesetz für die Jahre nach 2021 wird offensichtlich eine geänderte Rechtslage geregelt. Darauf bezieht sich das, was ich vorhin geschrieben habe.

Denn sofern das Anpassung- oder ein späteres Reparaturgesetz sachgerecht erfolgen sollte, ergebe sich daraus eine Rechtslage, die sowohl erheblich von der heutigen als auch von den drei Entwürfen, die das BMI seit 2021 bis Ende des letzten Jahres erstellt hat, im nicht minder erheblichen Maße abweichen und entsprechend auch deutlich höhere Kosten verursachen würde. Ich würde dann nicht ausschließen, dass sich das BMI daraufhin auf § 38 Abs. 3 VwVfG beriefe und hervorheben würde, dass das, was der Gesetzgeber nachträglich in jenem Anpassungs- oder späteren Reparaturgesetz für die Jahre nach 2021 geregelt habe, für das BMI nicht absehbar gewesen sei (s. die drei von ihm erstellten Entwürfe), dass es aber bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte und sich deshalb - leider, leider - an die Zusicherung nicht mehr gebunden sehen könne. Denn wer konnte denn 2021 - so dürfte man ggf. weiterhin argumentieren - oder auch noch 2024 damit rechnen, nachdem man zwischenzeitlich drei so schöne Gesetzentwürfe erstellt habe, die ja allesamt aus Sicht des BMI verfassungskonform gewesen wären, hätten sie sich finalisieren lassen (wollte gar jemand behaupten, dass sie es nicht gewesen wären und man gar im BMI Gesetzentwürfe hätte erstellen wollen, die als Gesetz nicht verfassungskonform gewesen wären? - unvorstellbare Vorstellung diese), dass da nun ein neuer Gesetzgeber plötzlich begehrte, eine ganz andere und viel teurere gesetzliche Regelung würde haben zu wollen. Unter diesen Bedingungen hätte man doch 2021 oder auch erst 2024 keine entsprechende Zusicherung (die man ja nun auch wirklich doch gar nicht gemacht habe; s. meinen letzten Post) getätigt, an die man sich deshalb - leider, leider - nicht mehr gebunden sehen könne.

Und dann bliebe doch wieder nur der wenig sichere Weg über die Treue. Ich wollte ihn wie dargestellt nicht gehen. Denn zunächst müsste der Nachweis erfolgen, dass das BMI tatsächlich eine Zusage getätigt hätte (was man dort vehement bestreiten dürfte), danach müsste man den Nachweis führen, dass es nicht berechtigt sei, sich nicht mehr an sie gebunden zu sehen (was man dort vehement bestreiten dürfte), und erst dann könnte geklärt werden, ob eine Klage (wo auch immer) zulässig sei. Wer sich das antun möchte, hat mein volles Mitleid. Denn den Weg geht man entweder allein oder nur mit einem Anwalt, der so handeln dürfte, wie ich das vorhin geschrieben habe.

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