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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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GoodBye:

--- Zitat von: lotsch am 17.10.2025 18:07 ---Das sagt ein Kommentar dazu:
Der Dienstherr kann auf die zeitnahe Geltendmachung verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich und gegenüber dem Beamten, Soldaten oder Richter erfolgen (z. B. in einer Gehaltsmitteilung oder der Veröffentlichung in einem üblicherweise genutzten Veröffentlichungsblatt).

Da er verzichten kann, würde ich einen Antrag auf Verzicht der zeitnahen Geltendmachung stellen und mal schauen was passiert. Man kann ja darauf verweisen, dass die bisherigen Verlautbarungen nicht eindeutig und missverständlich sind, und dass im Internet darüber diskutiert wird, ob die Zusagen rechtmäßig sind  ;D. Wenn der Dienstherr dann auf die bisherigen Zusagen verweist, ist es eine unmissverständliche und unmittelbare persönliche Zusage. Über den Antrag muss der Dienstherr nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden. Das ist dann auch ein VA, gegen den Widerspruch und Klage eingereicht werden kann. Wenn er nicht in angemessener Zeit entscheidet, ist Untätigkeitsklage möglich.

--- End quote ---

Ja, aber was bezweckst du damit, dann kann ich doch auch unmittelbar Widerspruch gegen die Besoldung einlegen und Ausführungen dazu machen. In einem möglichen Gerichtsverfahren bestünde doch bestimmt auch die Gefahr der Subsidiarität.

GoodBye:
Ich habe für meine Frau für alle Jahre die Widersprüche nachgeholt. Der Eingang wurde bestätigt und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben (!!!!) wurde der Widerspruch ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 19:29 ---Ich habe für meine Frau für alle Jahre die Widersprüche nachgeholt. Der Eingang wurde bestätigt und unter Bezugnahme auf das Rundschreiben (!!!!) wurde der Widerspruch ruhend gestellt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

--- End quote ---

Ich weiß jetzt nicht tiefer darüber Bescheid Aber oberflächlich betrachtet glaube ich, dass du dir davon nichts wirst kaufen können. Man kann schlicht nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten wenn die Betroffenen Ansprüche nach BGB bereits verjährt sind.

GoodBye:
Es geht doch im Prozess darum, ob diese Einrede erhoben wird, spätestens dann sind wir beim besonderen Treueverhältnis.

Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs und der Bestätigung keine Verjährung vorlag.

Bullshit Kondensator:

--- Zitat von: GoodBye am 17.10.2025 19:38 ---Es geht doch im Prozess darum, ob diese Einrede erhoben wird, spätestens dann sind wir beim besonderen Treueverhältnis.

Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs und der Bestätigung keine Verjährung vorlag.

--- End quote ---

Ich denke ja. Aber kannst auch Glück haben (was ich dir sehr wünsche) wir werden schon sehr lange verarscht:

„Der Dienstherr sei nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen“

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